Umwelt­aus­sa­gen unter der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825

Greenwashing-Aus ab August

Ab August 2026 gel­ten stren­ge Regeln für Umwelt-Aussagen zu Pro­duk­ten und Mar­ken. Wer­b­e­inhal­te, die auf die Umwelt­ver­träg­lich­keit von Pro­duk­ten gerich­tet sind, sind zukünf­tig ohne hand­fes­te Bewei­se tabu. 

Die EU-EmpCo-Richtlinie (Empowe­ring Con­su­mers, EU 2024/825) bringt tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen für das Mar­ke­ting mit sich. Durch Anpas­sun­gen will die EU den Weg zu einer grü­nen Wirt­schaft ebnen. Für die Pra­xis bedeu­tet das: Die Anfor­de­run­gen an umwelt­be­zo­ge­ne Wer­bung stei­gen dras­tisch. Im deut­schen UWG tre­ten die Ver­schär­fun­gen am 27.09.2026 in Kraft – Unter­neh­men soll­ten ihre Wer­be­ma­te­ria­li­en jedoch schon jetzt prüfen.

Das Ver­bot all­ge­mei­ner Umweltaussagen

Bri­sant sind die Anpas­sun­gen, weil nach Nr. 4a des Anhangs zum UWG zukünf­tig eine nicht nach­weis­ba­re all­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­ge eine unzu­läs­si­ge geschäft­li­che Hand­lung dar­stellt. Aus­weis­lich den FAQ der Kom­mis­si­on kön­nen schon ein grü­nes Blatt oder ein Was­ser­trop­fen eine sol­che nach­zu­wei­sen­de Umwelt­aus­sa­ge dar­stel­len, wenn der Kon­text dafür spricht. Das Ver­bot greift auch dann, wenn die Behaup­tung über die Umwelt nur „still­schwei­gend“ fällt.

Das Gesetz defi­niert die zen­tra­len Kri­te­ri­en wie folgt:

  • Umwelt­aus­sa­ge: Jede frei­wil­li­ge Wer­be­aus­sa­ge (Text, Bild, Sym­bol, Mar­ken­na­me), die aus­drück­lich oder still­schwei­gend sug­ge­riert, ein Pro­dukt habe posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt oder sei weni­ger schäd­lich als die Konkurrenz.
  • All­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­ge: Eine Behaup­tung, die weder auf einem zuläs­si­gen Nach­hal­tig­keits­sie­gel beruht noch direkt auf dem­sel­ben Wer­be­me­di­um klar und deut­lich spe­zi­fi­ziert wird. Bei­spie­le sind Begrif­fe wie „umwelt­freund­lich“, „kli­ma­freund­lich“, „öko­lo­gisch“, „umwelt­scho­nend“ oder „bio­lo­gisch abbaubar“.
  • Nach­hal­tig­keits­sie­gel: Selbst­er­fun­de­ne Label sind künf­tig tabu. Zuläs­sig sind nur noch Sie­gel, die auf unab­hän­gi­gen Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­te­men mit Dritt­über­wa­chung beru­hen oder staat­lich fest­ge­setzt sind.

Was bleibt wei­ter­hin erlaubt?

Im Umkehr­schluss blei­ben geschäft­li­che Hand­lun­gen grund­sätz­lich zuläs­sig, wenn es sich um Fol­gen­des handelt:

  1. Spe­zi­fi­zier­te Umwelt­aus­sa­gen: Die Behaup­tung wird direkt auf dem­sel­ben Medi­um klar, deut­lich und kon­kret aufgeschlüsselt.
  2. Zuläs­si­ge Nach­hal­tig­keits­sie­gel: Güte­zei­chen, die die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an Unab­hän­gig­keit erfüllen.
  3. Nach­ge­wie­se­ne Umwelt­leis­tun­gen: All­ge­mei­ne Aus­sa­gen, für die eine aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die­ser Nach­weis kann bei­spiels­wei­se über das EU-Ökolabel (VO (EG) Nr. 66/2010) oder offi­zi­ell aner­kann­te Umwelt­kenn­zei­chen (nach DIN EN ISO 14024 Typ I wie der „Blaue Engel“) geführt werden.

Com­pli­ance

Mit Blick auf das zukünf­ti­ge Ver­bot in Anhang Nr. 4a zum UWG müs­sen Aus­sa­gen oder Dar­stel­lun­gen im Kon­text einer geschäft­li­chen Hand­lung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) über­prüft wer­den. Ein­schlä­gig ist das Ver­bot schon dann, wenn die eigent­li­che Behaup­tung über die Umwelt nur „still­schwei­gend“ fällt, sich also etwa aus den Umstän­den ergibt.

Neben den neu­en Ver­bo­ten des Anhangs blei­ben die all­ge­mei­nen Regeln des UWG (ins­be­son­de­re das Ver­bot irre­füh­ren­der Hand­lun­gen) unein­ge­schränkt anwendbar

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