Greenwashing-Aus ab August
Ab August 2026 gelten strenge Regeln für Umwelt-Aussagen zu Produkten und Marken. Werbeinhalte, die auf die Umweltverträglichkeit von Produkten gerichtet sind, sind zukünftig ohne handfeste Beweise tabu.
Die EU-EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers, EU 2024/825) bringt tiefgreifende Veränderungen für das Marketing mit sich. Durch Anpassungen will die EU den Weg zu einer grünen Wirtschaft ebnen. Für die Praxis bedeutet das: Die Anforderungen an umweltbezogene Werbung steigen drastisch. Im deutschen UWG treten die Verschärfungen am 27.09.2026 in Kraft – Unternehmen sollten ihre Werbematerialien jedoch schon jetzt prüfen.
Das Verbot allgemeiner Umweltaussagen
Brisant sind die Anpassungen, weil nach Nr. 4a des Anhangs zum UWG zukünftig eine nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt. Ausweislich den FAQ der Kommission können schon ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen eine solche nachzuweisende Umweltaussage darstellen, wenn der Kontext dafür spricht. Das Verbot greift auch dann, wenn die Behauptung über die Umwelt nur „stillschweigend“ fällt.
Das Gesetz definiert die zentralen Kriterien wie folgt:
- Umweltaussage: Jede freiwillige Werbeaussage (Text, Bild, Symbol, Markenname), die ausdrücklich oder stillschweigend suggeriert, ein Produkt habe positive Auswirkungen auf die Umwelt oder sei weniger schädlich als die Konkurrenz.
- Allgemeine Umweltaussage: Eine Behauptung, die weder auf einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel beruht noch direkt auf demselben Werbemedium klar und deutlich spezifiziert wird. Beispiele sind Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „ökologisch“, „umweltschonend“ oder „biologisch abbaubar“.
- Nachhaltigkeitssiegel: Selbsterfundene Label sind künftig tabu. Zulässig sind nur noch Siegel, die auf unabhängigen Zertifizierungssystemen mit Drittüberwachung beruhen oder staatlich festgesetzt sind.
Was bleibt weiterhin erlaubt?
Im Umkehrschluss bleiben geschäftliche Handlungen grundsätzlich zulässig, wenn es sich um Folgendes handelt:
- Spezifizierte Umweltaussagen: Die Behauptung wird direkt auf demselben Medium klar, deutlich und konkret aufgeschlüsselt.
- Zulässige Nachhaltigkeitssiegel: Gütezeichen, die die gesetzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit erfüllen.
- Nachgewiesene Umweltleistungen: Allgemeine Aussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann beispielsweise über das EU-Ökolabel (VO (EG) Nr. 66/2010) oder offiziell anerkannte Umweltkennzeichen (nach DIN EN ISO 14024 Typ I wie der „Blaue Engel“) geführt werden.
Compliance
Mit Blick auf das zukünftige Verbot in Anhang Nr. 4a zum UWG müssen Aussagen oder Darstellungen im Kontext einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) überprüft werden. Einschlägig ist das Verbot schon dann, wenn die eigentliche Behauptung über die Umwelt nur „stillschweigend“ fällt, sich also etwa aus den Umständen ergibt.
Neben den neuen Verboten des Anhangs bleiben die allgemeinen Regeln des UWG (insbesondere das Verbot irreführender Handlungen) uneingeschränkt anwendbar
zurück