Neue­run­gen für Her­stel­ler und Betrei­ber im Maschinen- und Anlagenbau

Seit dem 13. Dezem­ber 2024 gilt die EU-Verordnung 2023/988 über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit (Gene­ral Pro­duct Safe­ty Regu­la­ti­on, kurz GPSR) unmit­tel­bar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bis­he­ri­ge Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie und ver­schärft die Anfor­de­run­gen an Pro­dukt­si­cher­heit, Doku­men­ta­ti­on und Markt­über­wa­chung erheb­lich. Für Maschi­nen­bau­er, Anla­gen­be­trei­ber und deren Zulie­fe­rer erge­ben sich dar­aus kon­kre­te Hand­lungs­pflich­ten – spä­tes­tens seit dem 19. Febru­ar 2026, als das novel­lier­te deut­sche Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz Kraft trat und Bußgeld- und Straf­tat­be­stän­de für GPSR-Verstöße einführte.

Phil­ipp Reusch in einem Gast­bei­trag für Maschi­nen­Markt, blech­net und MM Zer­span­nung.

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