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21. Mai 2026, 9:00 Uhr: reuschlaw Update: Impact von NIS‑2 auf Cyber- und D&O‑Versicherungen
Wie das BSI-Gesetz den Versicherungsschutz beeinflusst
Mit der Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die umfassende Novellierung des BSI‑Gesetzes (BSIG) steigen die gesetzlichen Anforderungen an die Cybersicherheit und das Risikomanagement für viele Unternehmen deutlich. Diese regulatorische Verdichtung bleibt nicht ohne Folgen für den Versicherungsmarkt. Das gilt insbesondere für Cyber‑ und D&O‑Versicherungen.
NIS‑2: Konkretisierte Pflichten für Unternehmen und Geschäftsleitungen
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen nach § 30 BSIG geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um IT‑Störungen zu vermeiden und Sicherheitsvorfälle wirksam zu beherrschen. Der gesetzliche Maßnahmenkatalog umfasst u. a. Incident‑Response, Business‑Continuity‑Management, Lieferketten‑Sicherheit, Schulungen sowie den Einsatz von Multi‑Faktor‑Authentifizierung.
Die Verantwortung für Umsetzung, Überwachung und Dokumentation dieser Maßnahmen liegt ausdrücklich bei der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG). Zudem sind Geschäftsleiter verpflichtet, regelmäßig an Schulungen teilzunehmen, um ausreichende Kenntnisse im Risikomanagement sicherzustellen.
Unmittelbare Auswirkungen auf Cyberversicherungen
Cyberversicherer berücksichtigen die NIS‑2‑Compliance bereits zunehmend im Rahmen von Antrags‑ und Risikofragen. Unzutreffende oder unvollständige Angaben können nach § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt des Versicherers und zu einem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Darüber hinaus werden die NIS‑2‑Anforderungen – teilweise ergänzt um weitergehende Sicherheitsanforderungen – regelmäßig als vertragliche Obliegenheiten ausgestaltet. Werden diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, drohen Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 VVG). Zentrale Bedeutung kommt daher einer belastbaren Klärung der NIS-2-Betroffenheit, der Prüfung der Versicherungsverträge sowie der Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen zu.
Mittelbare Auswirkungen auf D&O‑Versicherungen
Durch die konkretisierten Pflichten nach § 38 BSIG steigt das persönliche Haftungsrisiko von Geschäftsleitern. Unternehmen können nach Cybervorfällen leichter Pflichtverletzungen begründen und Regressansprüche geltend machen. In der Folge können auch bei D&O‑Versicherungen Deckungseinwände greifen. Unternehmen und Geschäftsleiter sollten daher ihre Pflichten nach dem BSI-Gesetz erfüllen und zudem prüfen, ob und inwieweit die bestehenden Versicherungsbedingungen die neuen Compliance-Risiken abdecken.
reuschlaw unterstützt Unternehmen und Geschäftsleitungen dabei, die mit NIS‑2 verbundenen Versicherungsthemen zu adressieren. Wir begleiten die NIS-2-Betroffenheitsanalyse, beraten bei der rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen und stellen eine rechtssichere Dokumentation der erforderlichen Maßnahmen sicher. Zudem prüfen wir Cyber‑ und D&O‑Versicherungsverträge mit Blick auf Obliegenheiten und mögliche Deckungslücken. Bei Cyberangriffen und der Abwicklung von Versicherungsfällen unterstützen wir in allen Phasen.
