Ausnahme für Tages- und Kurzzeitpflege
Seit dem 6. März müssen sich nach dem BSI-Gesetz (BSIG), als deutsche Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555), betroffene Einrichtungen im Portal des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren. Laut BSI haben sich bislang nur rund 15.500 Unternehmen registriert – und damit deutlich weniger als die Zahl der zu erwartenden betroffenen Einrichtungen. Der Grund für die Verzögerung liegt regelmäßig darin, dass Einrichtungen bei der Prüfung ihrer Betroffenheit auf Unsicherheiten und Abgrenzungsfragen stoßen. Das gilt insbesondere auch für Pflegeeinrichtungen.
Pflegeeinrichtungen im BSIG
Die NIS‑2‑Richtlinie, die durch das BSIG in nationales Recht umgesetzt wird, enthält keine ausdrückliche Ausnahme für Pflegeeinrichtungen. Anlage 1 Nr. 4 BSIG verweist jedoch im Sektor „Gesundheit“ auf die Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU). Nach Erwägungsgrund 14 dieser Richtlinie heißt es, dass sie nicht für Dienstleistungen gilt, deren „primäres Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind“.
Ausdrückliche Ausnahme für Langzeitpflege
Bisher hat das BSI auf seiner Website auf die ausdrückliche Ausnahme für Langzeitpflege hingewiesen. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 14 der Patientenmobilitätsrichtlinie, der auf die Langzeitpflege Bezug nimmt, sowie die damit einhergehende ausdrückliche Ausnahme in der Gesetzesbegründung des BSIG. In der Praxis wurde danach regelmäßig zwischen Lang- und Kurzzeitpflege differenziert, um eine Betroffenheit des BSIG und eine daraus resultierende Registrierungspflicht festzustellen.
BSI: Ausnahme auch für Tages- oder Kurzzeitpflege
Von dieser engen Auslegung ist das BSI inzwischen abgerückt und stellt fest, dass – je nach Einzelfall – auch ambulante Pflegedienste sowie Pflegeheime und Einrichtungen zur Tages- und Kurzzeitpflege grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des BSIG fallen. Relevant ist unter Verweis auf Erwägungsgrund 14 der Patientenmobilitätsrichtlinie nicht nur die Art der Pflege, sondern insbesondere die konkret erbrachte Tätigkeit. Entscheidend ist daher, ob die erbrachte Dienstleistung primär in der Unterstützung bei routinemäßigen alltäglichen Verrichtungen liegt.
Für die Praxis
Die ausdrückliche Erweiterung der Ausnahme des BSIG auf Tages- und Kurzzeitpflege befreit viele Unternehmen und Einrichtungen von der Anwendbarkeit des BSIG und der damit einhergehenden Registrierungspflicht. Dennoch können Einrichtungen durch das Erbringen von etwaigen, zusätzlichen medizinischen Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BSIG fallen, weshalb eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist. Gleiches gilt für eine mögliche Betroffenheit aufgrund von Nebentätigkeiten, wie etwa die Unternehmens-IT. Eine detaillierte und dokumentierte Betroffenheitsanalyse ist daher nach wie vor das A&O.
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