NIS‑2 in der Pflege

Aus­nah­me für Tages- und Kurzzeitpflege

Seit dem 6. März müs­sen sich nach dem BSI-Gesetz (BSIG), als deut­sche Umset­zung der NIS-2-Richtlinie (Richt­li­nie (EU) 2022/2555), betrof­fe­ne Ein­rich­tun­gen im Por­tal des Bun­des­am­tes für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) regis­trie­ren. Laut BSI haben sich bis­lang nur rund 15.500 Unter­neh­men regis­triert – und damit deut­lich weni­ger als die Zahl der zu erwar­ten­den betrof­fe­nen Ein­rich­tun­gen. Der Grund für die Ver­zö­ge­rung liegt regel­mä­ßig dar­in, dass Ein­rich­tun­gen bei der Prü­fung ihrer Betrof­fen­heit auf Unsi­cher­hei­ten und Abgren­zungs­fra­gen sto­ßen. Das gilt ins­be­son­de­re auch für Pflegeeinrichtungen.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im BSIG

Die NIS‑2‑Richtlinie, die durch das BSIG in natio­na­les Recht umge­setzt wird, ent­hält kei­ne aus­drück­li­che Aus­nah­me für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Anla­ge 1 Nr. 4 BSIG ver­weist jedoch im Sek­tor „Gesund­heit“ auf die Pati­en­ten­mo­bi­li­täts­richt­li­nie (RL 2011/24/EU). Nach Erwä­gungs­grund 14 die­ser Richt­li­nie heißt es, dass sie nicht für Dienst­leis­tun­gen gilt, deren „pri­mä­res Ziel dar­in besteht, Per­so­nen zu unter­stüt­zen, die auf Hil­fe bei rou­ti­ne­mä­ßi­gen all­täg­li­chen Ver­rich­tun­gen ange­wie­sen sind“.

Aus­drück­li­che Aus­nah­me für Langzeitpflege

Bis­her hat das BSI auf sei­ner Web­site auf die aus­drück­li­che Aus­nah­me für Lang­zeit­pfle­ge hin­ge­wie­sen. Begrün­det wur­de dies mit dem Wort­laut des Erwä­gungs­grunds 14 der Pati­en­ten­mo­bi­li­täts­richt­li­nie, der auf die Lang­zeit­pfle­ge Bezug nimmt, sowie die damit ein­her­ge­hen­de aus­drück­li­che Aus­nah­me in der Geset­zes­be­grün­dung des BSIG. In der Pra­xis wur­de danach regel­mä­ßig zwi­schen Lang- und Kurz­zeit­pfle­ge dif­fe­ren­ziert, um eine Betrof­fen­heit des BSIG und eine dar­aus resul­tie­ren­de Regis­trie­rungs­pflicht festzustellen.

BSI: Aus­nah­me auch für Tages- oder Kurzzeitpflege

Von die­ser engen Aus­le­gung ist das BSI inzwi­schen abge­rückt und stellt fest, dass – je nach Ein­zel­fall – auch ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te sowie Pfle­ge­hei­me und Ein­rich­tun­gen zur Tages- und Kurz­zeit­pfle­ge grund­sätz­lich nicht in den Gel­tungs­be­reich des BSIG fal­len. Rele­vant ist unter Ver­weis auf Erwä­gungs­grund 14 der Pati­en­ten­mo­bi­li­täts­richt­li­nie nicht nur die Art der Pfle­ge, son­dern ins­be­son­de­re die kon­kret erbrach­te Tätig­keit. Ent­schei­dend ist daher, ob die erbrach­te Dienst­leis­tung pri­mär in der Unter­stüt­zung bei rou­ti­ne­mä­ßi­gen all­täg­li­chen Ver­rich­tun­gen liegt.

Für die Praxis

Die aus­drück­li­che Erwei­te­rung der Aus­nah­me des BSIG auf Tages- und Kurz­zeit­pfle­ge befreit vie­le Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen von der Anwend­bar­keit des BSIG und der damit ein­her­ge­hen­den Regis­trie­rungs­pflicht. Den­noch kön­nen Ein­rich­tun­gen durch das Erbrin­gen von etwa­igen, zusätz­li­chen medi­zi­ni­schen Dienst­leis­tun­gen in den Anwen­dungs­be­reich des BSIG fal­len, wes­halb eine sorg­fäl­ti­ge Ein­zel­fall­prü­fung erfor­der­lich ist. Glei­ches gilt für eine mög­li­che Betrof­fen­heit auf­grund von Neben­tä­tig­kei­ten, wie etwa die Unternehmens-IT. Eine detail­lier­te und doku­men­tier­te Betrof­fen­heits­ana­ly­se ist daher nach wie vor das A&O.

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