Auch vor dem Europäischen Gerichtshof droht deutschen Patientinnen, die fehlerhafte Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse SA (PIP) implantiert erhielten, eine Niederlage im Kampf um Entschädigungszahlungen. Zwar liegt derzeit noch kein Urteil vor, allerdings die Stellungnahme des zuständigen EuGH-Generalanwalts.
Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die französische Haftpflichtversicherung nicht für die Verletzungen nicht-französischer Geschädigter aufkommen muss. Traditionell folgt der EuGH oftmals auch im Urteil der Einschätzung des Generalanwalts. Die Versicherung beruft sich hier auf eine Gebietsklausel im mit dem Hersteller abgeschlossenen Versicherungsvertrag, mit dem Deckungsschutz ausschließlich auf in Frankreich begründete Schäden begrenzt wird.
Vom EuGH wird final entschieden werden müssen, ob die entsprechende Klausel einschließlich der für die geschädigten Patientinnen nachteiligen Folge, nicht unter den Versicherungsschutz einbezogen zu werden, mit dem EU-Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar ist.
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