REACH: Neue Smartphone-App für Verbraucheranfragen

Nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) steht dem Ver­brau­cher gegen den Anbie­ter eines Pro­dukts ein Aus­kunfts­an­spruch bezüg­lich beson­ders besorg­nis­er­re­gen­der Stof­fe zu. Maß­geb­lich sind dabei soge­nann­te SVHC (Sub­s­tances of Very High Con­cern). Die­se wer­den auf einer Kan­di­da­ten­lis­te geführt, die regel­mä­ßig erwei­tert wird.

Fin­det sich ein auf der Lis­te geführ­ter Stoff in einer Kon­zen­tra­ti­on von mehr als 0,1 Mas­sen­pro­zent im Pro­dukt wie­der, muss der Anbie­ter dem Ver­brau­cher auf Anfra­ge die ihm vor­lie­gen­den, für eine siche­re Ver­wen­dung des Pro­dukts aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len. Die ent­spre­chen­de Rege­lung der REACH-Verordnung sieht jedoch vor, dass dem Anbie­ter des Pro­dukts eine Frist von 45 Tagen ein­zu­räu­men ist, bis die­ser die Anfra­ge beant­wor­ten muss.

An die­ser Stel­le setzt die im Rah­men des EU-Projekts „AskREACH“ ent­wi­ckel­te Smartphone-App „Scan4Chem“ an. Zunächst kann der Nut­zer der App Bar­codes von Pro­duk­ten scan­nen und anschlie­ßend eine Anfra­ge an den Anbie­ter sen­den. Dies war jedoch bereits in einer frü­he­ren Ver­si­on der App mög­lich. Neu ist, dass die App ihre Infor­ma­tio­nen zu SVHC aus einer neu­en euro­päi­schen „AskREACH Daten­bank“ bezieht, in die Anbie­ter Infor­ma­tio­nen zu ihren Pro­duk­ten ein­stel­len können.

Ver­brau­cher kön­nen im Fal­le eines hin­ter­leg­ten Ein­trags sofort ein­se­hen, ob und wel­che SVHC in dem Pro­dukt ent­hal­ten sind, und müs­sen nicht 45 Tage war­ten, ehe ihnen die Infor­ma­ti­on zur Ver­fü­gung steht. Unter­neh­men bleibt es im Fal­le eines Ein­trags in die Daten­bank erspart, manu­ell eine Ant­wort zu erstel­len. Inter­es­sier­te Unter­neh­men kön­nen sich hier regis­trie­ren und Infor­ma­tio­nen zu ihren Pro­duk­ten in der Daten­bank hin­ter­le­gen. Die deut­sche App (aber in eng­li­scher Spra­che) des Umwelt­bun­des­amts kann seit Anfang Novem­ber kos­ten­los aus den App Stores her­un­ter­ge­la­den wer­den. Eine Bereit­stel­lung der App ist in zahl­rei­chen EU-Mitgliedstaaten geplant.

Die Ver­öf­fent­li­chung der App ver­deut­licht, dass die REACH-Verordnung stär­ker in den Fokus der Ver­brau­cher gerückt wer­den soll. Durch eine stär­ke­re Sen­si­bi­li­sie­rung der All­ge­mein­heit steigt auch mit­tel­bar der Druck auf Unter­neh­men, bereits die Auf­nah­me von Stof­fen der Kan­di­da­ten­lis­te in ihre Pro­duk­te zu vermeiden.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.