Mit der auf den 06.02.2020 datierten Verordnung (EU) 2020/171 wurde Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) angepasst. Dem Anhang wurden 11 neue Stoffe hinzugefügt, die fortan zulassungspflichtig sind (Einträge Nr. 44 bis 54).
Auswirkungen der Aufnahme in Anhang XIV
Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-VO aufgenommen wurden, dürfen grundsätzlich nicht zur Verwendung in Verkehr gebracht oder selbst verwendet werden, sie gelten als “besonders besorgniserregend” (SVHC, substances of very high concern). Dabei handelt es sich z.B. um karzinogene oder keimzellmutagene Stoffe.
Dieses grundsätzliche Verbot gilt nicht, wenn die Verwendung des Stoffs als Ergebnis eines Zulassungsverfahrens zugelassen wurde oder eine Ausnahme einschlägig ist.
Gibt es Übergangsfristen?
Findet sich ein neuer Stoff auf der Liste, kann dieser noch bis zum Verstreichen des Ablauf-termins verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Die für die 11 neu aufgenommenen Stoffe definierten Ablauftermine liegen zwischen dem 27.02.2023 und dem 27.11.2023. Soll ein Stoff auch nach Ablauf dieses Termins weiterverwendet oder in Verkehr gebracht werden können, muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender bis spätestens 18 Monate vor dem Ablauftermin (= “Antragsschluss”) einen Zulassungsantrag bei der ECHA (European Chemicals Agency) einreichen. In diesem Fall darf der Stoff auch über den Ablauftermin hinaus verwendet oder in Verkehr gebracht werden – mindestens bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag. Wird der Zulassungsantrag nicht rechtzeitig bis zum Antragsschluss eingereicht, so ist die Verwendung oder das Inverkehrbringen nur noch bis zum Ablauftermin möglich.
Zeitfenster für Zulassungsanträge beachten
Die ECHA legt jährlich eine Reihe von Zeitfenstern fest, in denen die Zulassungsanträge eingereicht werden sollen. Diese Zeitfenster können hier eingesehen werden. Das nächste Zeitfenster öffnet sich am 07.05.2020. Bei der Einreichung eines Zulassungsantrags muss eine Gebühr gezahlt werden.
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