Hintergrund und derzeitiger Stand der Dinge
Im Jahr 2011 beschlossen die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Gegenstand der Diskussion waren auch die unternehmerischen Verantwortungsbereiche, insbesondere hinsichtlich globaler Lieferketten. Durch den “Nationalen Arbeitsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien” wurden die Inhalte durch die Bundesregierung im Dezember 2016 zunächst auf freiwilliger Ebene umgesetzt. Die Bundesministerien für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und Arbeit und Soziales (BMAS) haben sich nun zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) als Kompromiss auf den Referentenentwurf zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) geeinigt. Dieser soll noch Mitte März 2021 dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt werden. Auch eine Abstimmung im Bundestag ist noch für die aktuelle Legislaturperiode angedacht.
Eckpunkte des Entwurfs
Das Gesetz soll in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichten, ihrer Verantwortung hinsichtlich der Lieferketten nachzukommen, und soll damit der internationalen Menschrechtslage dienen und die unternehmerischen Sorgfaltspflichten harmonisieren. Dazu sollen für bestimmte Unternehmen Anforderungen an ein verantwortliches Management festgelegt werden. Die Sorgfaltspflichten sollen ab dem 01.01.2023 für deutsche große Unternehmen mit einer Mindestbeschäftigtenzahl von 3.000 Beschäftigten gelten und ab dem 01.01.2024 auch für kleinere Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigen. § 1 Abs. 3 weist diesbezüglich eine interessante Regelung für Konzerne auf: Danach werden innerhalb von verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmer der Konzernmutter berücksichtigt.
Zu den Risikofeldern des Gesetzes zählen insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen. Unternehmen sollen verpflichtet sein, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie den ihrer unmittelbaren Zulieferer hinsichtlich Menschrechtsverstößen zu überprüfen. Im Rahmen dieser Risikoanalyse soll nur eine beschränkte Überprüfung der mittelbaren Zulieferer durch die Unternehmen stattfinden. Diese kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn das Unternehmen Kenntnis von Beschwerden der Mitarbeiter des mittelbaren Zulieferers erlangt.
Unternehmen sollen nach Abschluss der Risikoanalyse zusammen mit ihrem Zulieferer oder branchenintern Abhilfemaßnahmen und Lösungen erarbeiten. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung soll dabei nur als Ultima Ratio zur Verfügung stehen.
Die genannten Verpflichtungen sollen als Bemühenspflichten ausgestaltet sein. Unternehmen sollen danach nicht sämtliche Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Lieferketten verhindern. Folglich sollen, anknüpfend an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nur angemessene und zumutbare Maßnahmen verlangt werden. Dabei sind die Schwere des potenziellen Schadens, die Wahrscheinlichkeit des Risikos sowie die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.
Keine Haftung nationaler Unternehmer
Das Sorgfaltspflichtengesetz sieht keine Schadensersatzhaftung deutscher Unternehmen für ausländische Schadensfälle innerhalb der Lieferkette vor. Unabhängig davon steht für den Fall von Sorgfaltspflichtverletzungen durch Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Durchsetzungs- und Kontrollbehörde die Möglichkeit der Verhängung von erheblichen Zwangs- und Bußgeldern zur Verfügung. Nicht zu unterschätzen ist auch ein möglicher Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, welcher bis zu drei Jahre verhängt werden kann. Dieser kann bereits ab einer Geldbuße von 175.000 Euro erfolgen.
Folgen der Umsetzung für Unternehmen
Nach Angaben des BMAS sind in Deutschland ca. 3.500 Unternehmen von der Umsetzung betroffen. Der Entwurf soll noch im März dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt werden. Eine Abstimmung im Bundestag ist noch für die aktuelle Legislaturperiode angedacht.
Herausforderungen für die Zukunft
Vor besonderen Problemen stehen ab dem In-Kraft-Treten des Sorgfaltspflichtengesetzes Unternehmen mit hochkomplexen Lieferstrukturen. Der Entwurf ist bereits jetzt heftiger Kritik ausgesetzt. Denn die Verantwortung von Unternehmen soll nach dem Entwurf unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten bestehen. Nach Auffassung des Wirtschaftsverbandes Stahl- und Metallverarbeitung e.V. (WSM) könne dies aber nicht als Anlass dafür genommen werden, die Verantwortung auf Unternehmen zu übertragen.
Fazit
Aufgrund der neuartigen Risikoanalyse stellt die bevorstehende Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes eine wachsende Herausforderung für deutsche Unternehmen dar. Vor dem Hintergrund der drohenden hohen Bußgelder sollten Unternehmen daher angehalten sein, ein Compliance Management zur Einhaltung von Menschenrechten im Rahmen ihrer Lieferketten zu etablieren. Dabei sind folgende Eckpunkte zu beachten:
- Anwendbarkeit des Sorgfaltspflichtengesetzes? (abhängig von der Größe des Unternehmens)
- Risikoanalyse zur Identifikation von Verstößen gegen Menschenrechte (z.B. Verstoß durch unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer)
- Anlass für eine Überprüfung des mittelbaren Zulieferers (z.B. Anlass durch Beschwerden von Mitarbeitern des mittelbaren Zulieferers)
- Jährliche Berichterstattung
- Kontinuierliche Überwachung und Kontrolle der Zulieferer
- Lösungen mit dem Zulieferer oder branchenintern ermitteln