Remin­der Brexit: CE, UKCA – was gilt wann?

Das The­ma Brexit hat zwei­fels­frei eine gewis­se Kom­ple­xi­tät, die nicht zuletzt zu Unsi­cher­hei­ten sei­tens der Wirt­schafts­ak­teu­re geführt hat. Vor dem Hin­ter­grund des Endes der Über­gangs­frist zum 01.01.2021 und des nun geschlos­se­nen Handels- und Koope­ra­ti­ons­ab­kom­mens vom 24.12.2020 sol­len im Fol­gen­den die künf­ti­gen Rege­lun­gen bzgl. CE/UKCA sowie rele­van­te Zeit­punk­te exem­pla­risch auf­ge­zeigt wer­den, die sich aus den UK-Austrittsgesetzen ergeben.

Neben dem “Euro­pean Uni­on (With­dra­wal) Act” von 2018 sowie 2020 sind hier vor allem die “Pro­duct Safe­ty and Metro­lo­gy etc. (Amend­ment etc.) (EU Exit) Regu­la­ti­ons” von 2019 und 2020 von Relevanz.

Gene­rell sei an die­ser Stel­le zunächst dar­auf hin­ge­wie­sen, dass grund­sätz­lich sowohl direkt gel­ten­des EU-Recht als auch natio­na­le Rechts­ak­te, die auf EU-Recht basie­ren, in der gül­ti­gen Fas­sung “imme­dia­te­ly befo­re exit day” in natio­na­les Recht über­führt wer­den bzw. fort­gel­ten (vgl. hier­zu den Abschnitt “Reten­ti­on of exis­ting EU law” in Euro­pean Uni­on (With­dra­wal) Act 2018). Zum Erhalt des jeweils rele­van­ten Sta­tus wur­de das “EU Exit Web Archi­ve” geschaffen.

Pro­duct Safe­ty and Metro­lo­gy etc. (Amend­ment etc.) (EU Exit) Regu­la­ti­ons von 2019

Sche­du­le 12 befasst sich bspw. mit Ände­run­gen der “Sup­p­ly of Machi­nery (Safe­ty) Regu­la­ti­ons” von 2008 und sieht hier in Para­graph 9 die neue Regu­la­ti­on 12A vor, die in Absatz 1 einen Bezug zur Euro­päi­schen Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG herstellt.

Maschi­nen, die die EU-Vorgaben nach 12A(2) erfül­len, wer­den gemäß 12A(3) so behan­delt, als ob sie die dann gel­ten­den UK-Vorgaben erfüllen.

Aus­ge­nom­men hier­von sind jedoch nach 12A(2) in Ver­bin­dung mit 12A(6) sol­che Maschi­nen, die in Anhang IV der Euro­päi­schen Maschi­nen­richt­li­nie auf­ge­führt sind und für die kei­ne “desi­gna­ted stan­dards” exis­tie­ren, die mit den ent­spre­chen­den har­mo­ni­sier­ten Stan­dards der EU über­ein­stim­men. Hier­bei han­delt es sich kurz gesagt um Maschi­nen, die der­zeit dem EU- Bau­mus­ter­prüf­ver­fah­ren unter­lie­gen und somit die Ein­bin­dung einer sog. noti­fi­zier­ten Stel­le im Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren erfor­dern. Für die­se gilt gemäß 12A(7) jedoch, dass sie im Sin­ne von 12A(2) behan­delt wer­den, wenn die EU-Baumusterprüfung abge­schlos­sen wurde.

Für alle ande­ren Maschi­nen gel­ten die natio­na­len Anfor­de­run­gen in UK. D. h., dass ins­be­son­de­re das UKCA-Kennzeichen anzu­brin­gen, die UK-Konformitätserklärung aus­zu­stel­len sowie ggf. die UK-Baumusterprüfung durch­zu­füh­ren ist. Sie­he hier­zu auch Sche­du­le 12 Para­graph 6 ff., die Regu­la­ti­on 7 ff. der “Sup­p­ly of Machi­nery (Safe­ty) Regu­la­ti­ons” von 2008 ent­spre­chend anpassen.

Pro­duct Safe­ty and Metro­lo­gy etc. (Amend­ment etc.) (EU Exit) Regu­la­ti­ons von 2020

Gemäß Sche­du­le 3 Para­graph 7(5) wer­den die „Sup­p­ly of Machi­nery (Safe­ty) Regu­la­ti­ons“ von 2008 um eine neue Regu­la­ti­on 12B ergänzt, die vor­sieht, dass Regu­la­ti­on 12A 12 Mona­te ab dem “IP com­ple­ti­on day” sei­ne Gül­tig­keit verliert.

“IP com­ple­ti­on day” meint gemäß Sec­tion 39(19) des „Euro­pean Uni­on (With­dra­wal) Act” 2020 den 31. Dezem­ber 2020, 23 Uhr, was wie­der­um bedeu­tet, dass die zuvor genann­te Regu­la­ti­on 12A am 31. Dezem­ber 2021, 23 Uhr, ihre Gül­tig­keit ver­liert und nach die­sem Zeit­punkt ins­ge­samt die Anfor­de­run­gen der ange­pass­ten “Sup­p­ly of Machi­nery (Safe­ty) Regu­la­ti­ons” gelten.

Fazit

Sofern das Pro­dukt von einer rele­van­ten Vor­schrift erfasst wird, lässt sich auf der Basis des Vor­an­ste­hen­den fol­gen­de grund­sätz­li­che Sys­te­ma­tik fest­hal­ten. Für den Zeit­raum zwi­schen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 ist die Ver­wen­dung von CE-Kennzeichen in UK wei­ter­hin statt­haft, wenn

  • kei­ne noti­fi­zier­te Stel­le im Rah­men des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens ein­ge­bun­den wer­den muss oder
  • das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren die Ein­bin­dung einer noti­fi­zier­ten Stel­le vor­schreibt und dies­be­züg­lich eine EU-notifizierte Stel­le genutzt wird.

Ist im Rah­men des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens jedoch die Ein­bin­dung einer noti­fi­zier­ten Stel­le erfor­der­lich und wird hier auf eine UK-notifizierte Stel­le zurück­ge­grif­fen, ist grund­sätz­lich bereits ab dem 01.01.2021 zwin­gend das UKCA-Kennzeichen zu nut­zen. Dies gilt im Übri­gen auch, wenn sich nach dem 01.01.2021 Ände­run­gen an den Rechts­ak­ten und hier­durch inhalt­li­che Abwei­chun­gen zwi­schen den Anfor­de­run­gen der EU und UK erge­ben sollten.

Nach dem 31.12.2021 ist jedoch in UK zwin­gend das UKCA-Kennzeichen zu nut­zen. Das CE-Kennzeichen hat ab die­sem Zeit­punkt in UK kei­ner­lei Rele­vanz mehr. Ansons­ten ist eine Nut­zung des UKCA-Kennzeichens für UK bereits ab dem 01.01.2021 mög­lich, wobei die­ses Zei­chen wie­der­um in der EU nicht aner­kannt wird.

Dar­über hin­aus sei der Voll­stän­dig­keit hal­ber auf die Son­der­re­ge­lun­gen in Bezug auf Nord­ir­land hin­ge­wie­sen, die an die­ser Stel­le jedoch nicht betrach­tet werden.

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