reusch­law One­pager :: Pro­dukt­si­cher­heit reloaded

Die neue Produktsicherheitsverordnung

Die neue Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung gilt ab dem 13.12.2024 und wird künf­tig die Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie ablö­sen. Die neu­en Rege­lun­gen sol­len den Her­aus­for­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung und Rele­vanz des Online­han­dels gerecht werden.

Die Ver­ord­nung adres­siert die klas­si­schen Wirt­schafts­ak­teu­re im Bereich der Pro­dukt­re­gu­lie­rung: Her­stel­ler, Bevoll­mäch­tig­te, Impor­teu­re, Händ­ler, Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Die Aus­ge­stal­tung der Pflich­ten rich­tet sich nach der Nähe des Wirt­schafts­ak­teurs zum Pro­dukt. Für jedes erfass­te Pro­dukt muss es vor Inver­kehr­brin­gen einen in der EU ansäs­si­gen ver­ant­wort­li­chen Wirt­schafts­ak­teur geben.

Anwen­dungs­be­reich

Die Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung regu­liert Ver­brau­cher­pro­duk­te, die für den Ver­brau­cher bestimmt sind oder vor­her­seh­bar von die­sem benutzt wer­den. Als Rah­men­re­ge­lung gilt die Ver­ord­nung für Pro­duk­te, die kei­nen spe­zi­fi­schen pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Vor­schrif­ten unter­lie­gen. Bestehen spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen, fin­det die Ver­ord­nung in Bezug auf nicht abge­deck­te Aspek­te und Risi­ken Anwendung.

Erwei­ter­te Herstellerpflichten

Bevor ein Pro­dukt in Ver­kehr gebracht wird, muss der Her­stel­ler eine inter­ne Risi­ko­ana­ly­se durch­füh­ren und eine tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on erstel­len, die min­des­tens eine Beschrei­bung des Pro­dukts und der für die Sicher­heits­be­wer­tung wesent­li­chen Merk­ma­le ent­hält. Der Umfang der bereit­zu­stel­len­den tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on rich­tet sich nach der Kom­ple­xi­tät des Pro­dukts und ermit­tel­ten Risi­ken und ist für 10 Jah­re nach Inver­kehr­brin­gen auf­zu­be­wah­ren. Auf­grund der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung und Ver­net­zung von Pro­duk­ten müs­sen Her­stel­ler bei der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung neben der phy­si­schen Sicher­heit auch die Cyber­si­cher­heit ihrer Pro­duk­te und deren Resi­li­enz gegen­über äuße­ren Ein­flüs­sen in die Bewer­tung ein­be­zie­hen. Neu ist zudem, dass bei einer wesent­li­chen Ände­rung am Pro­dukt, der­je­ni­ge, der die Ände­rung vor­nimmt (mit Aus­nah­me des Ver­brau­chers) als neu­er Pro­dukt­her­stel­ler gilt mit ent­spre­chen­den Pflich­ten. Bei Unfäl­len bestehen künf­tig erwei­ter­te Noti­fi­ka­ti­ons­pflich­ten. Im Fal­le eines Rück­rufs hat der ver­ant­wort­li­che Wirt­schafts­ak­teur dem Ver­brau­cher zwei von drei kos­ten­lo­sen und zeit­na­hen Abhil­fe­maß­nah­men anzu­bie­ten, die ent­we­der die Repa­ra­tur, den Ersatz des Pro­dukts oder eine ange­mes­se­ne Wer­t­er­stat­tung umfas­sen. Wei­ter­hin muss die Öffent­lich­keit über das Safe­ty Gate Por­tal infor­miert werden.

Online-Handel

Bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen liegt eine Bereit­stel­lung auf dem Markt bereits vor, wenn sich ein Ver­kaufs­an­ge­bot an einen Ver­brau­cher in der EU rich­tet. Dies wird ver­mu­tet, wenn die Geschäfts­tä­tig­keit auf einen oder meh­re­re EU-Mitgliedstaaten aus­ge­rich­tet ist, z.B. weil das Ange­bot in EU-Sprachen ver­füg­bar ist oder die Zah­lung in Euro mög­lich ist. Wirt­schafts­ak­teu­re, die ihre Pro­duk­te online anbie­ten, haben bereits dann EU-Recht einzuhalten.

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