Die neue Produktsicherheitsverordnung
Die neue Produktsicherheitsverordnung gilt ab dem 13.12.2024 und wird künftig die Produktsicherheitsrichtlinie ablösen. Die neuen Regelungen sollen den Herausforderungen der Digitalisierung und Relevanz des Onlinehandels gerecht werden.
Die Verordnung adressiert die klassischen Wirtschaftsakteure im Bereich der Produktregulierung: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Die Ausgestaltung der Pflichten richtet sich nach der Nähe des Wirtschaftsakteurs zum Produkt. Für jedes erfasste Produkt muss es vor Inverkehrbringen einen in der EU ansässigen verantwortlichen Wirtschaftsakteur geben.
Anwendungsbereich
Die Produktsicherheitsverordnung reguliert Verbraucherprodukte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar von diesem benutzt werden. Als Rahmenregelung gilt die Verordnung für Produkte, die keinen spezifischen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Bestehen spezifische Regelungen, findet die Verordnung in Bezug auf nicht abgedeckte Aspekte und Risiken Anwendung.
Erweiterte Herstellerpflichten
Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und eine technische Dokumentation erstellen, die mindestens eine Beschreibung des Produkts und der für die Sicherheitsbewertung wesentlichen Merkmale enthält. Der Umfang der bereitzustellenden technischen Dokumentation richtet sich nach der Komplexität des Produkts und ermittelten Risiken und ist für 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufzubewahren. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Vernetzung von Produkten müssen Hersteller bei der Konformitätsbewertung neben der physischen Sicherheit auch die Cybersicherheit ihrer Produkte und deren Resilienz gegenüber äußeren Einflüssen in die Bewertung einbeziehen. Neu ist zudem, dass bei einer wesentlichen Änderung am Produkt, derjenige, der die Änderung vornimmt (mit Ausnahme des Verbrauchers) als neuer Produkthersteller gilt mit entsprechenden Pflichten. Bei Unfällen bestehen künftig erweiterte Notifikationspflichten. Im Falle eines Rückrufs hat der verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher zwei von drei kostenlosen und zeitnahen Abhilfemaßnahmen anzubieten, die entweder die Reparatur, den Ersatz des Produkts oder eine angemessene Werterstattung umfassen. Weiterhin muss die Öffentlichkeit über das Safety Gate Portal informiert werden.
Online-Handel
Bei Fernabsatzverträgen liegt eine Bereitstellung auf dem Markt bereits vor, wenn sich ein Verkaufsangebot an einen Verbraucher in der EU richtet. Dies wird vermutet, wenn die Geschäftstätigkeit auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, z.B. weil das Angebot in EU-Sprachen verfügbar ist oder die Zahlung in Euro möglich ist. Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte online anbieten, haben bereits dann EU-Recht einzuhalten.