Seit dem 1.1.2021 müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender in Bezug auf gefährliche Gemische im Sinne des Art. 45 CLP-Verordnung bestimmte Mitteilungspflichten erfüllen. Diese Pflichten ergeben sich aus Anhang VIII der CLP-Verordnung, der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 neu geregelt wurde. Die neuen Regelungen dienen der Harmonisierung von Informationen für die Notversorgung sowie für vorbeugende Maßnahmen.
Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Der Umfang der Informationspflichten ergibt sich aus Teil B des Anhangs VIII. In Bezug auf das Produkt sind umfassende Angaben mitzuteilen, um eine eindeutige Identifikation des Gemischs zu ermöglichen. Diese umfassen etwa den “eindeutigen Rezepturidentifikator” (Unique Formula Identifier, UFI) sowie den/die Handels- und Markenname(n). Zudem sind zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, wie etwa die Einstufung des Gemischs, Kennzeichnungselemente oder toxikologische Angaben (Teil B, Ziff. 2). Des Weiteren sind umfangreiche Herstellerinformationen bereitzustellen. Zu diesen gehören Informationen über den Mitteilungspflichtigen und die zuständige Kontaktstelle.
Wer ist verpflichtet?
Die Informationen müssen an die gem. Art. 45 CLP-Verordnung zuständige Stelle übermittelt werden (gemäß § 16e Abs. 1 ChemG ist in Deutschland das Bundesinstitut für Risikobewertung, BfR, zuständig). Mitteilungspflichtig sind weiterhin nur “Importeure” im Sinne des Art. 2 Nr. 17 bzw. “nachgeschaltete Anwender” im Sinne des Art. 2 Nr. 19 CLP-Verordnung. Händler oder Verbraucher sind grundsätzlich keine nachgeschalteten Anwender und demnach nicht mitteilungspflichtig.
Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR haben sich die Rollen der Marktakteure jedoch – quasi über Nacht – verändert. Händler, die Gemische zuvor aus der EWR bezogen, führen diese nunmehr aus einem Drittstaat ein und sind daher unter Umständen als Importeure zu qualifizieren. Zu beachten ist dabei allerdings, dass (unter anderem) die CLP-Verordnung aufgrund des Protokolls zu Nordirland (dort Art. 5 Abs.4 i.V.m. Anhang 2 Nr. 23) in Nordirland weiterhin gilt. In diesen Fällen besteht daher keine Verpflichtung zur Mitteilung, da die Mitteilung des nordirischen Lieferanten gültig bleibt, wenn das Unternehmen mit Sitz im EWR weiterhin nur als Händler tätig wird.
Die Übergangsfrist gilt bis zum 1.1.2025 …
Grundsätzlich besteht die Mitteilungspflicht seit dem 1.1.2021. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor diesem Stichtag einer benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, welche jedoch (noch) nicht den Regelungen des Anhangs VIII entsprechen, können dieses Versäumnis noch bis zum 1.1.2025 nachholen (Anhang VIII, Teil A Ziff. 1.4).
… aber nicht für alle!
Aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich allerdings ein Folgeproblem, da bezüglich der Frist maßgeblich ist, welcher Akteur eine Mitteilung vorgenommen hat. Nur ein Händler mit Sitz im EWR, der selbst eine Mitteilung vor dem 1.1.2021 vorgenommen hat, kann bis zum 1.1.2025 nachbessern. Hat indes das Unternehmen mit Sitz in Großbritannien die Mitteilung an das BfR vorgenommen, kann sich der deutsche “Händler” bzw. Importeur gerade deshalb nicht auf die Übergangsfrist berufen.
zurück