Trade Deal macht Händ­ler zu Impor­teu­ren – neue Pflich­ten nach der CLP-Verordnung

Seit dem 1.1.2021 müs­sen Impor­teu­re und nach­ge­schal­te­te Anwen­der in Bezug auf gefähr­li­che Gemi­sche im Sin­ne des Art. 45 CLP-Verordnung bestimm­te Mit­tei­lungs­pflich­ten erfül­len. Die­se Pflich­ten erge­ben sich aus Anhang VIII der CLP-Verordnung, der durch die Dele­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2020/1677 neu gere­gelt wur­de. Die neu­en Rege­lun­gen die­nen der Har­mo­ni­sie­rung von Infor­ma­tio­nen für die Not­ver­sor­gung sowie für vor­beu­gen­de Maßnahmen. 

Wel­che Infor­ma­tio­nen müs­sen bereit­ge­stellt werden?

Der Umfang der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ergibt sich aus Teil B des Anhangs VIII. In Bezug auf das Pro­dukt sind umfas­sen­de Anga­ben mit­zu­tei­len, um eine ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­ka­ti­on des Gemischs zu ermög­li­chen. Die­se umfas­sen etwa den “ein­deu­ti­gen Rezep­tur­iden­ti­fi­ka­tor” (Uni­que For­mu­la Iden­ti­fier, UFI) sowie den/die Handels- und Markenname(n). Zudem sind zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen zu ver­öf­fent­li­chen, wie etwa die Ein­stu­fung des Gemischs, Kenn­zeich­nungs­ele­men­te oder toxi­ko­lo­gi­sche Anga­ben (Teil B, Ziff. 2). Des Wei­te­ren sind umfang­rei­che Her­stel­ler­infor­ma­tio­nen bereit­zu­stel­len. Zu die­sen gehö­ren Infor­ma­tio­nen über den Mit­tei­lungs­pflich­ti­gen und die zustän­di­ge Kontaktstelle.

Wer ist verpflichtet?

Die Infor­ma­tio­nen müs­sen an die gem. Art. 45 CLP-Verordnung zustän­di­ge Stel­le über­mit­telt wer­den (gemäß § 16e Abs. 1 ChemG ist in Deutsch­land das Bun­des­in­sti­tut für Risi­ko­be­wer­tung, BfR, zustän­dig). Mit­tei­lungs­pflich­tig sind wei­ter­hin nur “Impor­teu­re” im Sin­ne des Art. 2 Nr. 17 bzw. “nach­ge­schal­te­te Anwen­der” im Sin­ne des Art. 2 Nr. 19 CLP-Verordnung. Händ­ler oder Ver­brau­cher sind grund­sätz­lich kei­ne nach­ge­schal­te­ten Anwen­der und dem­nach nicht mitteilungspflichtig.

Durch den Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus dem EWR haben sich die Rol­len der Markt­ak­teu­re jedoch – qua­si über Nacht – ver­än­dert. Händ­ler, die Gemi­sche zuvor aus der EWR bezo­gen, füh­ren die­se nun­mehr aus einem Dritt­staat ein und sind daher unter Umstän­den als Impor­teu­re zu qua­li­fi­zie­ren. Zu beach­ten ist dabei aller­dings, dass (unter ande­rem) die CLP-Verordnung auf­grund des Pro­to­kolls zu Nord­ir­land (dort Art. 5 Abs.4 i.V.m. Anhang 2 Nr. 23) in Nord­ir­land wei­ter­hin gilt. In die­sen Fäl­len besteht daher kei­ne Ver­pflich­tung zur Mit­tei­lung, da die Mit­tei­lung des nord­iri­schen Lie­fe­ran­ten gül­tig bleibt, wenn das Unter­neh­men mit Sitz im EWR wei­ter­hin nur als Händ­ler tätig wird.

Die Über­gangs­frist gilt bis zum 1.1.2025 …

Grund­sätz­lich besteht die Mit­tei­lungs­pflicht seit dem 1.1.2021. Impor­teu­re und nach­ge­schal­te­te Anwen­der, die vor die­sem Stich­tag einer benann­ten Stel­le Infor­ma­tio­nen über gefähr­li­che Gemi­sche über­mit­telt haben, wel­che jedoch (noch) nicht den Rege­lun­gen des Anhangs VIII ent­spre­chen, kön­nen die­ses Ver­säum­nis noch bis zum 1.1.2025 nach­ho­len (Anhang VIII, Teil A Ziff. 1.4).

… aber nicht für alle!

Aus dem Wort­laut die­ser Rege­lung ergibt sich aller­dings ein Fol­ge­pro­blem, da bezüg­lich der Frist maß­geb­lich ist, wel­cher Akteur eine Mit­tei­lung vor­ge­nom­men hat. Nur ein Händ­ler mit Sitz im EWR, der selbst eine Mit­tei­lung vor dem 1.1.2021 vor­ge­nom­men hat, kann bis zum 1.1.2025 nach­bes­sern. Hat indes das Unter­neh­men mit Sitz in Groß­bri­tan­ni­en die Mit­tei­lung an das BfR vor­ge­nom­men, kann sich der deut­sche “Händ­ler” bzw. Impor­teur gera­de des­halb nicht auf die Über­gangs­frist berufen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.