Das Coronavirus hat die Weltwirtschaft weiterhin fest im Griff. Nahezu jedes Unternehmen kämpft mit den Auswirkungen der Pandemien insbesondere Lieferengpässe und gestiegene Kosten erschweren die Erfüllung (oft langfristig vereinbarter) Lieferverpflichtungen. Nachstehend finden Sie – übersichtsartig zusammengefasst – Informationen zu einigen derzeit intensiv diskutierten Themen nach deutschem Recht in diesem Kontext.
Grundprinzipien vertraglicher Bindungen
Ein wichtiger Grundsatz lautet: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Entwicklungen, die zu Mehrkosten oder gar Verlusten einer Vertragspartei führen, sind nach dem gesetzlichen Leitbild der deutschen Rechtsordnung in der Regel hinzunehmen und oft kein ausreichender Grund für (einseitige) Anpassungen jedweder Art.
Ein weiteres Prinzip spielt derzeit ebenfalls eine wichtige Rolle: vertragliche Vereinbarungen (ob in individuell verhandelten Verträgen oder mittels Standardbedingungen festgehalten) gelten grundsätzlich vorrangig vor dem gesetzlichen Leitbild. Zwar unterfallen auch im b2b Bereich Standardklauseln einer gewissen Wirksamkeitsprüfung (spätestens im gerichtlichen Streitfall), dennoch sollte man auf der Suche nach passenden Regelungen immer “von oben nach unten” suchen und prüfen.
Höhere Gewalt und Force Majeure
In Zeiten unsteter Versorgungslagen, steigender Preise oder nicht bzw. kaum verfügbarer Vormaterialien wird schnell nach Auswegen aus der Lieferverpflichtung oder nach der Anpassung von Preisen gerufen. In Abstimmung mit den Vertragspartnern ist dies immer möglich. Einseitig allerdings eher selten. Ob derartige Möglichkeiten bestehen, richtet sich primär nach den vertraglichen Regelungen. Hier gilt: Man muss sehr genau prüfen, ob und welche Voraussetzungen entsprechender Klauseln erfüllt sind. Ein Beispiel hierzu: Ist von der “Vorhersehbarkeit” krasser Umstände aufgrund einer Pandemie die Rede, wird man sich fragen müssen, ob (zumindest) nach März 2020 geschlossene Verträge noch ohne eine solche Vorhersehbarkeit getroffen wurden.
Bestehen keine vertraglichen Regelungen, wird die gesetzliche Situation relevant. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) sehen keine ausdrücklichen Regelungen zu “Force Majeure” oder “Höherer Gewalt” in diesem Kontext vor. Vielmehr werden Themen wie “Unmöglichkeit” im Sinne des § 275 BGB, die “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 BGB oder aber die (außer-)ordentliche Kündigung von Verträgen nach § 314 oder den §§ 623, 724 BGB (analog) in Betracht zu ziehen sein. Allerdings muss hierbei sehr genau auf Voraussetzungen und Konsequenzen der jeweiligen Regelungen geachtet werden.
Nochmals: Typische Risiken des Unternehmertums würdigt der Gesetzgeber nicht als ausreichende Grundlage für einseitige Anpassungen bestehender Verpflichtungen.
Beschaffungspflicht/Beschaffungsrisiko
Besteht eine Beschaffungspflicht des Lieferanten, hat er dieser nachzukommen, unabhängig davon, ob dies einen zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Alle für den Lieferanten (zumutbaren) Möglichkeiten zur Warenbeschaffung müssen berücksichtigt und umgesetzt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten in Bezug auf ein Lieferhindernis. Eine (gesetzlich geregelte) Befreiung von der Beschaffungspflicht unterliegt strengen Anforderungen: In Betracht kommen beispielsweise die bereits erwähnten § 275 BGB oder § 313 BGB. Vor diesem Kontext sollte bei verbindlichen Materialvorgaben bedacht werden, Kunden etwaige Alternativmaterialien vorzuschlagen und entsprechende Freigaben zu besprechen.
Schadensersatz
Nach deutschem Recht hängt die Pflicht zum Schadensersatz für nicht oder nicht ordentlich erfüllte Verpflichtungen in der Regel an einem Verschulden, welches man auch als die Nichterfüllung der erwartbaren Sorgfaltspflichten in gehörigem Maße umschreiben könnte. Im Hinblick auf Lieferketten, Preisentwicklungen und Verfügbarkeiten auf der einen Seite sowie Lieferverpflichtungen auf der anderen wird man vom Lieferanten erwarten können, dass er gemäß entsprechender (Wissens-)Lage sein Supply-Chain-Management entsprechend auf- und umsetzt, mithin also zumutbare Anstrengungen unternimmt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Lieferant tut gut daran, die entsprechenden Maßnahmen zu dokumentieren.
Einseitige Vertragsanpassungen oder außerordentliche Kündigungen
Die nachträgliche einseitige Anpassung bestehender Verträge oder deren außerordentlicher Kündigung widersprechen den eingangs erwähnten Grundprinzipien und sind damit nur in begrenztem Umfang möglich.
- Eine Anpassung aufgrund der sog. “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 BGB wird häufig an dessen Voraussetzungen scheitern. Insbesondere müsste das weitere Festhalten am Vertrag zu einem untragbaren Ergebnis führen, das sich “mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbaren lässt”. Bisher hat die Rechtsprechung selbst gravierende Kostensteigerungen für Rohstoffe als typisches unternehmerisches Risiko des Lieferanten angesehen und damit als “zumutbar” erachtet.
- Ähnlich verhält es sich bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Auch diese setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Beendigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung für Rahmenlieferverträge ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie kommt allerdings nach aktueller Rechtsprechung durch analoge Anwendung der §§ 623, 724 BGB in Betracht. Auch hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die ordentliche Kündigung darf nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen sein;
- Bei dem Liefervertrag muss es sich um ein Dauerschuldverhältnis handeln, d. h. das Ende der Vertragsbeziehung darf nicht vorab bestimmt sein (weder durch ein konkretes Enddatum noch durch ein bestimmbares Ereignis, wie etwa eine abschließend festgelegte Liefermenge);
- Eine im Einzelfall “angemessene” Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Diese kann sich etwa an der Dauer orientieren, die für eine Umstellung der Produktpalette erforderlich ist.
Die vollständige Mandateninformation von Daniel Wuhrmann können Sie hier herunterladen.
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