Unter­su­chungs­pflich­ten eines Händlers?!

Unter wel­chen Umstän­den den Händ­ler eine Unter­su­chungs­pflicht trifft, hat das Bran­den­bur­gi­sche OLG aus­ge­führt. Die Klä­ge­rin ist Betrei­be­rin eines Rei­ter­hofs. Hier­für erwarb sie von der Beklag­ten, die Fach­händ­le­rin für Agrar- und Stall­be­darf ist, ein Fressgitter-Paneel. Die Klä­ge­rin behaup­te­te, dass die­ses man­gel­haft sei, weil die Quer­stre­ben nicht in tier­ge­rech­tem Abstand sei­en. Eines ihrer Pfer­de habe sich in die­sen ver­fan­gen und dar­auf­hin Ver­let­zun­gen erlit­ten, die ein Ein­schlä­fern des Pfer­des unum­gäng­lich mach­ten. Die Klä­ge­rin ver­lang­te von der Beklag­ten aus­schließ­lich Ersatz für den ent­stan­de­nen finan­zi­el­len Scha­den, der durch die Ein­schlä­fe­rung des Pfer­des ent­stan­den ist. Das LG Pots­dam sprach der Klä­ge­rin Scha­den­er­satz zu. Die Beklag­te ging dar­auf­hin in Beru­fung vor dem Bran­den­bur­gi­schen OLG (Urt. v. 18.02.2020 – 6 U 50/18).

Die Beru­fung hat­te Erfolg. Zwar wur­de nach einem (bereits vom LG Pots­dam) ange­for­der­ten Gut­ach­ten ein Man­gel hin­sicht­lich des Fressgitter-Paneels bejaht. Ein Scha­den­er­satz­an­spruch bestand laut des OLG nicht, da den Ver­käu­fer kein Ver­schul­den trifft, das zur Gel­tend­ma­chung des Scha­den­er­satz­an­spru­ches not­wen­dig wäre. Das Ver­schul­den wird eigent­lich ver­mu­tet, aller­dings konn­te die Beklag­te sich ent­las­ten. Die Anfor­de­run­gen, die an das Ver­schul­den gestellt wer­den, kön­nen sich nach dem ProdSG rich­ten. Das OLG stell­te klar, dass ein Fut­ter­ge­rät auf­grund pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­cher Vor­schrif­ten zwar nur auf dem Markt bereit­ge­stellt wer­den darf, wenn Sicher­heit und Gesund­heit von Per­so­nen bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung nicht gefähr­det wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall war aller­dings nicht die Sicher­heit und Gesund­heit einer Per­son gefähr­det – son­dern die eines Pfer­des. Des­we­gen rich­ten sich die Anfor­de­run­gen an das Ver­schul­den und die Ent­las­tung des ver­mu­te­ten Ver­schul­dens nach dem BGB. Die Beklag­te war vor­lie­gend nur Händ­le­rin. An die Ent­las­tung des Händ­lers wer­den grund­sätz­lich kei­ne hohen Anfor­de­run­gen gestellt. Der Händ­ler hat gegen­über dem Käu­fer kei­ne all­ge­mei­ne Unter­su­chungs­pflicht. Eine aus­führ­li­che Unter­su­chung der Ware hat nur statt­zu­fin­den, wenn beson­de­re Anhalts­punk­te bestehen.

Das OLG stell­te abschlie­ßend fest, dass Ansprü­che aus dem Prod­HaftG nicht infra­ge kämen. Die Beklag­te sei nicht Her­stel­le­rin und die Schä­den sei­en auch des­halb nicht nach dem Prod­HaftG zu erset­zen, weil das Pro­dukt aus­schließ­lich geschäft­lich ver­wen­det wird, was eine Haf­tung nach dem Prod­HaftG regel­mä­ßig aus­schließt. Damit bestä­tig­te das OLG die stän­di­ge Recht­spre­chung. Für die Klä­ge­rin bedeu­te­te dies, dass sie auf ihrem Scha­den sit­zen blieb. Das Leben ist nun mal kein Ponyhof.

Pra­xis­tipp

Auch Händ­ler müs­sen ihren Unter­su­chungs­ob­lie­gen­hei­ten nach­kom­men. Wie die­se kon­kret aus­ge­stal­tet sind, rich­tet sich aller­dings stets nach dem Ein­zel­fall. Der Händ­ler muss auf­merk­sam sein und – falls beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen – die Ware ggf. ein­dring­lich unter­su­chen. Sonst könn­te er spä­ter haf­ten, falls es zu einem Scha­den kommt.

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