Ein Zulieferer ist ohne vertragliche Regelung nicht berechtigt, seinem Unterzulieferer Kosten für vom Hersteller geforderte Qualitätskontrollen aufzuerlegen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.11.2017 – Az.: 3 U 19/16 – einer vor allem in der Automobilzulieferindustrie weit verbreiteten Praxis eine Teilabsage erteilt. Dabei verpflichten die Automobilhersteller (OEM) ihre Zulieferer zu einer umfassenden Qualitätskontrolle. Von den Zulieferern wird dann teilweise versucht, die hierfür entstehenden Kosten auf ihre Unterzulieferer abzuwälzen. Das Gericht hat in seinem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostentragungsverpflichtung ohne dahingehende vertragliche Regelung nicht besteht. Darüber hinaus ist die Entscheidung für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Zulieferteilen von Relevanz.
Die Beklagte (Unterzulieferin) stellte Spannhülsen für die Beleuchtung von Aschenbechern her, die die Klägerin (Zulieferin) in ihre Aschenbechersysteme verbaute und an einen OEM lieferte. Zuvor hatte die Beklagte schon andere, mittlerweile insolvente Zulieferer des OEM mit diesen Spannhülsen beliefert. Nachdem es hierbei zu Problemen mit der Beleuchtung der Aschenbecher kam, forderte der OEM zwei Beleuchtungsprüfungen von seiner Zulieferin. Die hierfür anfallenden Kosten stellte die Klägerin der Beklagten in Rechnung. Dem widersprach die Beklagte nach einiger Zeit, woraufhin die Klägerin die Übernahme der Kosten gerichtlich geltend machte.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es für eine Pflicht zur Kostentragung durch die Beklagte an einer vertraglichen Grundlage fehle. Eine solche bestand nur zwischen dem OEM und der Klägerin. Zwar habe der OEM die Unterzulieferin vorgegeben. Dies beeinflusse jedoch nicht die vertraglichen Pflichten zwischen Klägerin und Beklagter, die sich nur nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag richteten. Der Umstand, dass die Beklagte die Kostentragung für die Qualitätskontrollen zunächst akzeptierte und ihr erst nach einiger Zeit widersprach, stelle auch keine konkludente Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung dar. Somit konnte sich eine solche Verpflichtung nur noch aus einem etwaigen Schadensersatzanspruch ergeben, wofür es eines Mangels der Spannhülsen bedurfte. Die Klägerin hatte 10 der insgesamt 200.000 gelieferten Spannhülsen als mangelhaft gerügt. Das Gericht machte zunächst deutlich, dass die Mangelhaftigkeit von 10 Spannhülsen keinen derart schwerwiegenden Mangelverdacht bezüglich der restlichen Spannhülsen begründe, der es rechtfertige, alle gelieferten Spannhülsen als mangelbehaftet zu betrachten. Darüber hinaus stellten die Kosten für die Qualitätskontrolle keinen kausal auf einem Mangel beruhenden Schaden dar, da sie nicht zur Beseitigung oder Verminderung des ursprünglichen Schadens, sondern zur Abwehr etwaiger künftiger Schäden dienten.
Fazit
Der Beschluss bringt aus juristischer Sicht keine Neuerungen mit sich, stellt aber die Voraussetzungen des Umgangs mit den Kosten der Qualitätssicherung klar. Eine Weitergabe ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung möglich. Keinesfalls sind sie im Wege eines Schadensersatzanspruchs einklagbar. Das besondere Augenmerk gilt daher einmal mehr der Vertragsgestaltung.
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