Unwirk­sa­me Klau­seln in Zulieferverträgen

Ein Zulie­fe­rer ist ohne ver­trag­li­che Rege­lung nicht berech­tigt, sei­nem Unter­zu­lie­fe­rer Kos­ten für vom Her­stel­ler gefor­der­te Qua­li­täts­kon­trol­len aufzuerlegen

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt a. M. hat in sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 22.11.2017 – Az.: 3 U 19/16 – einer vor allem in der Auto­mo­bil­zu­lie­fer­indus­trie weit ver­brei­te­ten Pra­xis eine Teil­ab­sa­ge erteilt. Dabei ver­pflich­ten die Auto­mo­bil­her­stel­ler (OEM) ihre Zulie­fe­rer zu einer umfas­sen­den Qua­li­täts­kon­trol­le. Von den Zulie­fe­rern wird dann teil­wei­se ver­sucht, die hier­für ent­ste­hen­den Kos­ten auf ihre Unter­zu­lie­fe­rer abzu­wäl­zen. Das Gericht hat in sei­nem Beschluss zum Aus­druck gebracht, dass eine Kos­ten­tra­gungs­ver­pflich­tung ohne dahin­ge­hen­de ver­trag­li­che Rege­lung nicht besteht. Dar­über hin­aus ist die Ent­schei­dung für die Beur­tei­lung der Man­gel­haf­tig­keit von Zulie­fer­tei­len von Relevanz.

Die Beklag­te (Unter­zu­lie­fe­rin) stell­te Spann­hül­sen für die Beleuch­tung von Aschen­be­chern her, die die Klä­ge­rin (Zulie­fe­rin) in ihre Aschen­be­cher­sys­te­me ver­bau­te und an einen OEM lie­fer­te. Zuvor hat­te die Beklag­te schon ande­re, mitt­ler­wei­le insol­ven­te Zulie­fe­rer des OEM mit die­sen Spann­hül­sen belie­fert. Nach­dem es hier­bei zu Pro­ble­men mit der Beleuch­tung der Aschen­be­cher kam, for­der­te der OEM zwei Beleuch­tungs­prü­fun­gen von sei­ner Zulie­fe­rin. Die hier­für anfal­len­den Kos­ten stell­te die Klä­ge­rin der Beklag­ten in Rech­nung. Dem wider­sprach die Beklag­te nach eini­ger Zeit, wor­auf­hin die Klä­ge­rin die Über­nah­me der Kos­ten gericht­lich gel­tend machte.

Das Gericht stell­te zunächst fest, dass es für eine Pflicht zur Kos­ten­tra­gung durch die Beklag­te an einer ver­trag­li­chen Grund­la­ge feh­le. Eine sol­che bestand nur zwi­schen dem OEM und der Klä­ge­rin. Zwar habe der OEM die Unter­zu­lie­fe­rin vor­ge­ge­ben. Dies beein­flus­se jedoch nicht die ver­trag­li­chen Pflich­ten zwi­schen Klä­ge­rin und Beklag­ter, die sich nur nach dem zwi­schen ihnen geschlos­se­nen Ver­trag rich­te­ten. Der Umstand, dass die Beklag­te die Kos­ten­tra­gung für die Qua­li­täts­kon­trol­len zunächst akzep­tier­te und ihr erst nach eini­ger Zeit wider­sprach, stel­le auch kei­ne kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung hin­sicht­lich der Kos­ten­tra­gung dar. Somit konn­te sich eine sol­che Ver­pflich­tung nur noch aus einem etwa­igen Scha­dens­er­satz­an­spruch erge­ben, wofür es eines Man­gels der Spann­hül­sen bedurf­te. Die Klä­ge­rin hat­te 10 der ins­ge­samt 200.000 gelie­fer­ten Spann­hül­sen als man­gel­haft gerügt. Das Gericht mach­te zunächst deut­lich, dass die Man­gel­haf­tig­keit von 10 Spann­hül­sen kei­nen der­art schwer­wie­gen­den Man­gel­ver­dacht bezüg­lich der rest­li­chen Spann­hül­sen begrün­de, der es recht­fer­ti­ge, alle gelie­fer­ten Spann­hül­sen als man­gel­be­haf­tet zu betrach­ten. Dar­über hin­aus stell­ten die Kos­ten für die Qua­li­täts­kon­trol­le kei­nen kau­sal auf einem Man­gel beru­hen­den Scha­den dar, da sie nicht zur Besei­ti­gung oder Ver­min­de­rung des ursprüng­li­chen Scha­dens, son­dern zur Abwehr etwa­iger künf­ti­ger Schä­den dienten.

Fazit

Der Beschluss bringt aus juris­ti­scher Sicht kei­ne Neue­run­gen mit sich, stellt aber die Vor­aus­set­zun­gen des Umgangs mit den Kos­ten der Qua­li­täts­si­che­rung klar. Eine Wei­ter­ga­be ist nur bei aus­drück­li­cher ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung mög­lich. Kei­nes­falls sind sie im Wege eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs ein­klag­bar. Das beson­de­re Augen­merk gilt daher ein­mal mehr der Vertragsgestaltung.

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