Die ECHA erweitert ihr Informationsangebot
Im Zusammenhang mit der Umsetzung ihres Arbeitsprogramms im Jahre 2021 (PDF) aktualisiert und erweitert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ihr Informationsangebot.
- So hat die ECHA die Leitlinien für die Mitteilung an die Giftnotrufzentralen (Poison Centre Notification, PCN) gemäß Annex VIII der CLP-Verordnung (PDF) über das Benachrichtigungsportal erneuert. Die aktuelle Leitlinie (PDF) enthält unter anderem sektorspezifische Lösungen für Kraftstoffe, Erdöl und Bauprodukte.
- Für die Anwender des IUCLID-Systems stehen nun auf dem eigens dafür eingerichteten Youtube-Kanal umfangreiche Informationen bereit. Dort sind sowohl Tutorials zur Verwendung des Programms als auch Aufzeichnungen von Webinaren und Erläuterungen zu Systemupdates abrufbar.
Webinare zu anderen Themen sind weiterhin unter der gewohnten Adresse verfügbar.
Der EuGH weist Berufungen zurück
Zu Jahresbeginn befasste sich der EuGH mit zwei Rechtsmittelverfahren im Chemikalienrecht.
- Am 25. Februar 2021 veröffentlichte der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C‑389/19 P (Schweden/Kommission). Das Verfahren betraf einen Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission (PDF) zur Erteilung einer Zulassung für die Verwendung bestimmter Bleichromatpigmente. Dieser Beschluss wurde durch das Urteil in der Rechtssache T‑837/16 für nichtig erklärt. Die Berufung der Kommission wurde nun ebenfalls abgewiesen. Die Wirkungen der für nichtig erklärten Zulassung werden aufrechterhalten, bis die Kommission eine neue Entscheidung erlässt.
- Bereits am 21. Januar 2021 veröffentlichte der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C‑471/18 P (Deutschland/Esso Raffinage). Dieses betraf das “Follow-up”-Verfahren bei der Dossierbewertung nach Art. 42 REACh-VO. Der Gerichtshof wies die Berufung Deutschlands gegen ein Urteil in der Rechtssache T‑283/15 über die Verwendung einer Erklärung der ECHA über die Nichtkonformität ab. Der Gerichtshof bestätigte, dass die ECHA nach Art. 42 Abs. 1 REACh-VO die ausschließliche Zuständigkeit hat, eine Entscheidung nach dem Verfahren des Art. 51 zu treffen, wenn ein Registrant als Reaktion auf eine Entscheidung der ECHA zur Dossierbewertung eine nichtkonforme Anpassung vorlegt. Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass die nationalen Behörden dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass solche ECHA-Entscheidungen durchgesetzt und eingehalten werden.
Neue besonders besorgniserregende Stoffe im Blickfeld der ECHA
Derzeit stehen weitere Vorschläge zur Identifizierung neuer, besonders besorgniserregender Stoffe zur Diskussion. Dabei handelt es sich unter anderem um mittelkettige chlorierte Paraffine (die etwa in Kleb- und Dichtstoffen, zur Textilbehandlung und in Farbstoffen verwendet werden), Glutaral (Biozid) sowie um Phenol und Alkylierungsprodukte (Herstellung von Chemikalien, Gummi- und Kunststofferzeugnissen). Die vollständige Liste kann hier eingesehen werden, die Frist zur Einreichung von Kommentaren läuft am 23. April 2021 ab.
Auch die Entwicklungen im Bereich der CLP-Verordnung sollten verfolgt werden
Das Register der Einstufungs- und Kennzeichnungsabsichten (Registry of classification and labelling (CLH) intentions until outcome) wird fortlaufend erweitert und enthält mittlerweile 635 Stoffe bzw. Eintragungen. Interessierte Parteien können den Fortschritt der jeweiligen beabsichtigten Eintragung verfolgen. Jeder, der über relevante Informationen zur Identität oder zu den Gefahreneigenschaften eines Stoffes verfügt, ist aufgefordert, diese – frühzeitig, spätestens jedoch während der Konsultation – zur Verfügung zu stellen.
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