Digitale Inhalte oder internetfähige Waren mit integrierten digitalen Elementen müssen häufig aktualisiert werden, um ihre Funktionalität oder auch ihre Sicherheit aufrechtzuerhalten.
Ob und in welchem Umfang Verkäufer generell zur Bereitstellung von Updates ihrer Produkte verpflichtet sind, war bislang auf EU-Ebene noch nicht eindeutig geregelt. Diese Frage ist durch die am 20.05.2019 verabschiedete Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (RL 2019/770, kurz: VDRL) (PDF) und die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (RL 2019/771, kurz: WKRL) (PDF) beantwortet.
Die Richtlinien enthalten Bestimmungen, ob die Bereitstellung von Updates für die Vertragsmäßigkeit und damit Mangelfreiheit eines Produktes erforderlich sind. Ist ein regelmäßiges Software-Update vertraglich vereinbart, stellt dieses auch ein Vertragsmäßigkeitskriterium dar.
Pflicht zur Bereitstellung von Updates – Upatability by default
Zusätzlich dazu statuiert die VDRL zusammen mit der WKRL zum ersten Mal im europäischen Vertragsrecht eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates. Der Verkäufer wird verpflichtet, den Verbraucher über Updates, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, zu informieren und solche bereitzustellen (Art.7 III WKRL, Art. 8 II VDRL). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ware auch ihre vertragsgemäße Funktion erfüllen kann, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Die Richtlinien statuieren hingegen keine Verpflichtung des Verkäufers, verbesserte oder digitale Inhalte zu liefern. Nichtdestotrotz ist die Verpflichtung weitreichend, da der Verkäufer die Informations- und Bereitstellungspflicht zumeist nicht allein erfüllen kann, sondern vielmehr über eine entsprechende Vereinbarung mit einer dritten Partei, die den digita-len Inhalt liefert, sicherstellen muss.
Variabler Bereitstellungszeitraum birgt Rechtsunsicherheit
Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Bereitstellung von Updates gewährleistet werden muss, unterscheiden die Richtlinien zwischen digitalen Inhalten, die über einen laufenden Zeitraum bereitgestellt werden, und einer einmaligen Bereitstellung. Während bei Ersterem nur während des Zeitraums eine Verpflichtung zur Updatebereitstellung besteht, ist der Hersteller bei einer einmaligen Bereitstellung so lange verpflichtet, wie ein Verbraucher dies vernünftigerweise erwarten kann. Hierin liegen erhebliche Rechtsunsicherheiten für Verkäufer und Hersteller, aber auch für den Verbraucher. Als Richtwert kann darauf abgestellt werden, wie lange der Verbraucher damit rechnet, die Ware vertragsgemäß nutzen zu können. Darüber hinaus kann jedoch auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht die Erwartung des Verbrauchers bestehen, dass über die gekaufte Ware mit digitalen Elementen keine Angriffe auf die digitale Umgebung möglich sind – dies gilt vor allem bei Produkten des Internets der Dinge. Das kann zu einer entsprechenden Verlängerung des Zeitraums führen und betrifft vor allem Sicherheitsupdates.
Keine Verbraucherverpflichtung zur Updateinstallation
Der Verbraucher hingegen ist nicht verpflichtet, bereitgestellte Updates auch zu installieren. Tut er dies jedoch nicht, obwohl es zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich ist, kann das zur Befreiung von der Gewährleistungspflicht bezogen auf Mängel, die auf die Nichtinstallierung zurückzuführen sind, führen. Fragen zur Beweislast werden dabei weiterhin im nationalen Recht geregelt sein.
Fazit
Um der neuen Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates nachkommen zu können, müssen Verkäufer geeignete vertragliche Vereinbarungen mit Updateherstellern treffen und zum anderen stets den gegebenenfalls variablen Bereitstellungszeitraum im Auge behalten. Beide Aspekte bedürfen anwaltlicher Beratung, um ein rechtssicheres Konzept zu erarbeiten.
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