Erweiterung der Kandidatenliste
Aufgrund ihrer gesundheitsschädlichen Eigenschaften wurden acht weitere Stoffe in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung aufgenommen – diese umfasst nun 219 Stoffe. Die neu hinzugefügten Stoffe haben sehr unterschiedliche Verwendungszwecke, etwa als Lösungs- oder Flammschutzmittel. Andere Stoffe werden bei der Herstellung von Kunststoffen oder bestimmten Konsumgütern, wie etwa Kosmetika, Gummi oder Textilien, genutzt.
Die Erweiterung umfasst folgende Stoffe:
- 2-(4‑tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere,
- Orthoborsäure, Natriumsalz,
- 2,2‑Bis(brommethyl)propan‑1,3‑diol (BMP), 2,2‑Dimethylpropan-1-ol, Tribromderivat/3‑Brom‑2,2‑bis(brommethyl)-1-propanol (TBNPA) und 2,3‑Dibrom-1-propanol (2,3‑DBPA),
- Glutaral,
- mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80% linearen Chloralkanen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17),
- Phenol, Alkylierungsprodukte (hauptsächlich in para-Position) mit C12-reichen verzweigten Alkylketten aus der Oligomerisierung, die alle einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfasst (PDDP),
- 1,4‑Dioxan,
- 4,4′-(1‑Methylpropyliden)bisphenol.
Durch die Aufnahme dieser Stoffe in die REACH-Kandidatenliste entstehen betroffenen Marktakteuren umfassende – teilweise sanktionsbewehrte – Informations- und Benachrichtigungspflichten gegenüber Kunden in der Lieferkette, Verbrauchern und der ECHA.
Informationsanforderungen bei der Registrierung aktualisiert
Mit der Verordnung (EU) 2021/979 (PDF) hat die Europäische Kommission bestimmte Informationsanforderungen für die Registrierung von Chemikalien im Rahmen der REACH-VO überarbeitet. Ziel der Anpassungen ist es, den Bewertungsprozess der ECHA transparenter zu gestalten. Die Änderungen betreffen sowohl allgemeine als auch (stoff)spezifische Regeln für Studien und expositionsabhängige Prüfungen sowie zusätzliche Anforderungen für Gesundheits- und Umwelttests. Die Verordnung ist am 8. Juli in Kraft getreten und wird ab dem 8. Januar 2022 verbindlich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Betroffene Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Konsultation zur Beschränkung von per- und polyfluorierten Stoffen (PFAS)
PFAS sind persistente Substanzen, denen zum Teil toxische und bioakkumulierende Eigenschaften nachgewiesen wurden. Gemäß ihrer formalen Absichtserklärung haben einige nationale Behörden (darunter aus Deutschland) einen Beschränkungsvorschlag zu per- und polyfluorierten Stoffen (PFAS) bei der ECHA eingereicht. Nun läuft die zweite Stakeholder-Konsultationsphase, im Zuge derer sowohl betroffene Unternehmen und Verbände als auch Hersteller von Substitutionsstoffen dazu aufgerufen sind, Informationen und Ergänzungen zum Vorschlag mitzuteilen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, da Ausnahmen für bestimmte Verwendungen von PFAS nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese formal im Rahmen der Konsultationen vorgebracht werden. Die Teilnahme an der Konsultation ist bis zum 19. September 2021 unter diesem Link möglich.
zurück