Urteils­an­mer­kung zu LG Stutt­gart – zum Aus­schluss der Haf­tung des Zulie­fe­rers bei Kundenvorgaben

“Am 9. Okto­ber 2019 hat das Land­ge­richt Stutt­gart ein bis­her nur wenig beach­te­tes Urteil zur Bedeu­tung und Haf­tung für Kun­den­vor­ga­ben in der Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer­in­dus­trie ver­kün­det.

Nach der in dem betref­fen­den Urteil dar­ge­stell­ten Ansicht des LG Stutt­gart haf­tet ein Zulie­fe­rer grund­sätz­lich nicht für ein von ihm ent­wi­ckel­tes und in Serie an einen Fahr­zeug­her­stel­ler gelie­fer­tes man­gel­haf­tes Fahr­zeug­teil, sofern die Man­gel­haf­tig­keit auf feh­ler­haf­te Vor­ga­ben des Kun­den zurück­zu­füh­ren ist (§ 645 Abs. 1 BGB). Zwar tref­fen den Zulie­fe­rer bezüg­lich der Vor­ga­ben des Kun­den Prüf- und Mit­tei­lungs­pflich­ten, die­se wer­den aber nicht ver­letzt, soweit der Zulie­fe­rer sich auf die Rich­tig­keit der vom Bestel­ler erteil­ten Vor­ga­ben ver­las­sen darf und die­se nicht erkenn­bar feh­ler­haft sind […] Die Ent­schei­dung des LG Stutt­gart setzt damit neue Maß­stä­be für einen Aus­schluss der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bei Vor­lie­gen eines Werk­lie­fe­rungs­ver­trags mit feh­ler­haf­ten Bestellervorgaben.”

Lesen Sie den voll­stän­di­gen Arti­kel von Thors­ten Deeg und Karin Potel in ‘PHi Haft­pflicht inter­na­tio­nal – Recht & Ver­si­che­rung’, 03/2022.

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