Update: USA – Ein­schnei­den­des Verkaufs- und Import­ver­bot im Automobilsektor

Update: Stand heu­te (14. Janu­ar 2025) liegt die fina­le Fas­sung vor.

Es gibt eine wesent­li­che Ver­än­de­rung zum ers­ten Ent­wurf: Lkw, Bus­se und co. sind von der Rege­lung aus­ge­nom­men, (regu­lä­re) Pkw und deren Kom­po­nen­ten sind auch wei­ter­hin betrof­fen. Für euro­päi­sche OEM und Sup­pli­er wird das weit­rei­chen­de Fol­gen haben. Um nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den, soll­ten Sie das The­ma umge­hend inten­siv bewer­ten und prü­fen, inwie­fern Sie betrof­fen sind. Den Voll­text zur Ent­schei­dung fin­den Sie hier im eng­li­schen Ori­gi­nal.

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Das US-Handelsministerium (Depart­ment of Commerce’s Bureau of Indus­try and Secu­ri­ty (BIS)) hat kürz­lich den Vor­schlag für eine Rege­lung ver­öf­fent­licht, die – auf alle US-Bundesstaaten bezo­gen – den Ver­kauf und Import von „con­nec­ted vehic­les“ und ent­spre­chen­den (Software-)Komponenten ver­bie­ten soll, wenn die­se einen wesent­li­chen Bezug zu Russ­land oder Chi­na haben. Mit die­ser Han­dels­be­schrän­kung will die ame­ri­ka­ni­sche Regie­rung einer­seits die Wett­be­werbs­nach­tei­le für die USA aus­glei­chen und ande­rer­seits mög­li­che Daten­schutz­rechts­ver­let­zun­gen oder gar Cyber­an­grif­fe ver­hin­dern. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die tief­grei­fen­den Ein­schrän­kun­gen bei­na­he alle Unter­neh­men der Auto­mo­bil­bran­che betref­fen werden.

Inhalt und Ziel­set­zung der Handelsbeschränkung

Ziel der Regie­rung soll es sein, nahe­zu alle Neu­fahr­zeu­ge ab dem Modell­jahr 2027 betref­fend Soft­ware und ab dem Modell­jahr 2030 betref­fend Hard­ware unter die neue Rege­lung zu fas­sen. Daher wird der Begriff des „con­nec­ted vehic­le“ dar­in eigen­stän­dig defi­niert: es kommt hier­bei gar nicht in ers­ter Linie dar­auf an, dass Fahr­zeu­ge mit­ein­an­der kom­mu­ni­zie­ren kön­nen, son­dern es reicht schon aus, dass sie etwa zu einem Bluetooth‑, WiFi- oder Satel­li­ten­emp­fang fähig sind. Weni­ge Aus­nah­men davon sind vor­ge­se­hen, etwa in Bezug auf Fahr­zeu­ge, die nicht auf der Stra­ße fah­ren (land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge oder Minenfahrzeuge).

Das Ver­bot soll sich auf Soft- oder Hard­ware bezie­hen, die pri­mär die Kom­mu­ni­ka­ti­on von und zu ver­netz­ten Fahr­zeu­gen ermög­licht und dabei auch unter­ge­ord­ne­te Sys­te­me im Fahr­zeug steu­ern kann. Das betrifft ins­be­son­de­re „VCS“ („vehic­le con­nec­ti­vi­ty sys­tems“) und „ADS“ („auto­ma­ted dri­ving sys­tems“), also Fahr­zeug­ver­net­zungs­sys­te­me und auto­ma­ti­sier­te Fahr­sys­te­me. Genau hier sieht die US-Regierung Risi­ken, wenn Per­so­nen (natür­li­che oder juris­ti­sche) aus den bei­den Län­dern „betei­ligt“ waren an Ent­wick­lung oder Her­stel­lung – die Begriff­lich­kei­ten sind bis­her sehr weit defi­niert. Sie geht sogar noch wei­ter und bezieht in die Defi­ni­ti­on auch Soft­ware ein, die die­se Funk­tio­nen unter­stützt und sol­che Soft­ware, bei der ein aus­län­di­sches Eigen­tums­in­ter­es­se jed­we­der Art besteht. Damit kann fak­tisch jede Art von Soft­ware von der Rege­lung betrof­fen sein, die nicht voll­stän­dig von US-Unternehmen in den USA ent­wi­ckelt wurde.

Kon­kret soll künf­tig der (wis­sent­li­che) Ver­kauf von ver­netz­ten Fahr­zeu­gen, die VCS-Hardware oder sonst abge­deck­te Soft­ware ent­hal­ten, in den USA ver­bo­ten sein, wenn der Ver­käu­fer in irgend­ei­ner Wei­se mit Chi­na oder Russ­land in Ver­bin­dung steht, auch wenn das Fahr­zeug in den USA her­ge­stellt oder fer­tig­ge­stellt wur­de. Wenn sol­che Fahr­zeu­ge mit Soft­ware aus­ge­stat­tet sind, die „aus der Feder“ von Per­so­nen mit Ver­bin­dun­gen zu Russ­land oder Chi­na stam­men, ist auch der Import die­ser Fahr­zeu­ge ver­bo­ten. Wur­de eine VCS-Hardware von Per­so­nen ent­wor­fen, ent­wi­ckelt, her­ge­stellt oder gelie­fert, die mit Chi­na oder Russ­land in Ver­bin­dung ste­hen, darf sie eben­falls nicht in die USA ein­ge­führt wer­den. Dabei ist unbe­dingt zu beach­ten, dass es sich auch um Toch­ter­un­ter­neh­men von US-Unternehmen han­deln kann, sofern die­se ihren Sitz in Russ­land oder Chi­na haben und nach dem dort gel­ten­den Recht gegrün­det und orga­ni­siert sind.

Damit ein­her­ge­hen­de neue Compliance-Anforderungen

Impor­teu­re von VCS-Hardware und Fahr­zeug­her­stel­ler wer­den zur Abga­be von Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen für Fahr­zeu­ge ver­pflich­tet, die VCS-Hardware ver­wen­den bzw. die betrof­fe­ne Soft­ware ent­hal­ten. Dar­in muss ins­be­son­de­re ver­si­chert wer­den, an kei­nem ver­bo­te­nen Geschäft – wie zuvor beschrie­ben – betei­ligt gewe­sen zu sein. Auf­zeich­nun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ste­hen, müs­sen zehn Jah­re lang auf­be­wahrt wer­den. Hin­zu kommt, dass die Auf­zeich­nun­gen jedem rele­van­ten Geschäft bei­gefügt wer­den sol­len, eben­so wie sons­ti­ge unter­stüt­zen­de Unter­la­gen (Ver­trä­ge, Ein­fuhr­un­ter­la­gen, Ver­kaufs­rech­nun­gen etc.).

Aus­blick

Betrof­fe­ne Unter­neh­men wer­den ihre Lie­fer­ket­ten gründ­lich über­prü­fen müs­sen. In die­sem Zusam­men­hang wird es not­wen­dig sein, das Pro­dukt­port­fo­lio zu ver­än­dern und/oder neue Lie­fe­ran­ten zu akqui­rie­ren, die kei­nen Bezug zu Russ­land oder Chi­na auf­wei­sen. Aber auch mit Blick auf die in den Fokus gerück­te Lie­fer­ket­ten­ver­ant­wor­tung wird vor­aus­sicht­lich eine Due-Diligence-Prüfung durch­zu­füh­ren und ein Compliance-Management für die Lie­fer­ket­te zu erar­bei­ten sein, wel­ches wie­der­um einer ent­spre­chen­den Zer­ti­fi­zie­rung bedarf. Aktu­ell befin­det sich der ers­te Ent­wurf der Rege­lung in Über­ar­bei­tung, man soll­te gespannt auf die kom­men­de Ver­öf­fent­li­chung zu einer Über­ar­bei­tung schau­en, wel­che dann in den Gesetz­ge­bungs­pro­zess ein­ge­bracht wer­den soll. Wir wer­den hier­zu berichten.

Fazit

Der Vor­schlag der Biden-Regierung hat­te über­par­tei­li­che Zustim­mung erhal­ten; daher ist nicht damit zu rech­nen, dass das Ver­bot von der neu­en Regie­rung ab Janu­ar umge­sto­ßen wird, son­dern eher damit, dass der Vor­schlag unter ggf. leich­ten Abän­de­run­gen in Kraft tre­ten wird.

Ein aus­führ­li­cher Bei­trag zu dem The­ma befin­det sich auf der Web­sei­te unse­rer Koope­ra­ti­ons­kanz­lei Foley Lard­ner LLP. 

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