Update: Stand heute (14. Januar 2025) liegt die finale Fassung vor.
Es gibt eine wesentliche Veränderung zum ersten Entwurf: Lkw, Busse und co. sind von der Regelung ausgenommen, (reguläre) Pkw und deren Komponenten sind auch weiterhin betroffen. Für europäische OEM und Supplier wird das weitreichende Folgen haben. Um negative Auswirkungen zu vermeiden, sollten Sie das Thema umgehend intensiv bewerten und prüfen, inwiefern Sie betroffen sind. Den Volltext zur Entscheidung finden Sie hier im englischen Original.
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Das US-Handelsministerium (Department of Commerce’s Bureau of Industry and Security (BIS)) hat kürzlich den Vorschlag für eine Regelung veröffentlicht, die – auf alle US-Bundesstaaten bezogen – den Verkauf und Import von „connected vehicles“ und entsprechenden (Software-)Komponenten verbieten soll, wenn diese einen wesentlichen Bezug zu Russland oder China haben. Mit dieser Handelsbeschränkung will die amerikanische Regierung einerseits die Wettbewerbsnachteile für die USA ausgleichen und andererseits mögliche Datenschutzrechtsverletzungen oder gar Cyberangriffe verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die tiefgreifenden Einschränkungen beinahe alle Unternehmen der Automobilbranche betreffen werden.
Inhalt und Zielsetzung der Handelsbeschränkung
Ziel der Regierung soll es sein, nahezu alle Neufahrzeuge ab dem Modelljahr 2027 betreffend Software und ab dem Modelljahr 2030 betreffend Hardware unter die neue Regelung zu fassen. Daher wird der Begriff des „connected vehicle“ darin eigenständig definiert: es kommt hierbei gar nicht in erster Linie darauf an, dass Fahrzeuge miteinander kommunizieren können, sondern es reicht schon aus, dass sie etwa zu einem Bluetooth‑, WiFi- oder Satellitenempfang fähig sind. Wenige Ausnahmen davon sind vorgesehen, etwa in Bezug auf Fahrzeuge, die nicht auf der Straße fahren (landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Minenfahrzeuge).
Das Verbot soll sich auf Soft- oder Hardware beziehen, die primär die Kommunikation von und zu vernetzten Fahrzeugen ermöglicht und dabei auch untergeordnete Systeme im Fahrzeug steuern kann. Das betrifft insbesondere „VCS“ („vehicle connectivity systems“) und „ADS“ („automated driving systems“), also Fahrzeugvernetzungssysteme und automatisierte Fahrsysteme. Genau hier sieht die US-Regierung Risiken, wenn Personen (natürliche oder juristische) aus den beiden Ländern „beteiligt“ waren an Entwicklung oder Herstellung – die Begrifflichkeiten sind bisher sehr weit definiert. Sie geht sogar noch weiter und bezieht in die Definition auch Software ein, die diese Funktionen unterstützt und solche Software, bei der ein ausländisches Eigentumsinteresse jedweder Art besteht. Damit kann faktisch jede Art von Software von der Regelung betroffen sein, die nicht vollständig von US-Unternehmen in den USA entwickelt wurde.
Konkret soll künftig der (wissentliche) Verkauf von vernetzten Fahrzeugen, die VCS-Hardware oder sonst abgedeckte Software enthalten, in den USA verboten sein, wenn der Verkäufer in irgendeiner Weise mit China oder Russland in Verbindung steht, auch wenn das Fahrzeug in den USA hergestellt oder fertiggestellt wurde. Wenn solche Fahrzeuge mit Software ausgestattet sind, die „aus der Feder“ von Personen mit Verbindungen zu Russland oder China stammen, ist auch der Import dieser Fahrzeuge verboten. Wurde eine VCS-Hardware von Personen entworfen, entwickelt, hergestellt oder geliefert, die mit China oder Russland in Verbindung stehen, darf sie ebenfalls nicht in die USA eingeführt werden. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich auch um Tochterunternehmen von US-Unternehmen handeln kann, sofern diese ihren Sitz in Russland oder China haben und nach dem dort geltenden Recht gegründet und organisiert sind.
Damit einhergehende neue Compliance-Anforderungen
Importeure von VCS-Hardware und Fahrzeughersteller werden zur Abgabe von Konformitätserklärungen für Fahrzeuge verpflichtet, die VCS-Hardware verwenden bzw. die betroffene Software enthalten. Darin muss insbesondere versichert werden, an keinem verbotenen Geschäft – wie zuvor beschrieben – beteiligt gewesen zu sein. Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Konformitätserklärung stehen, müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Hinzu kommt, dass die Aufzeichnungen jedem relevanten Geschäft beigefügt werden sollen, ebenso wie sonstige unterstützende Unterlagen (Verträge, Einfuhrunterlagen, Verkaufsrechnungen etc.).
Ausblick
Betroffene Unternehmen werden ihre Lieferketten gründlich überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang wird es notwendig sein, das Produktportfolio zu verändern und/oder neue Lieferanten zu akquirieren, die keinen Bezug zu Russland oder China aufweisen. Aber auch mit Blick auf die in den Fokus gerückte Lieferkettenverantwortung wird voraussichtlich eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen und ein Compliance-Management für die Lieferkette zu erarbeiten sein, welches wiederum einer entsprechenden Zertifizierung bedarf. Aktuell befindet sich der erste Entwurf der Regelung in Überarbeitung, man sollte gespannt auf die kommende Veröffentlichung zu einer Überarbeitung schauen, welche dann in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden soll. Wir werden hierzu berichten.
Fazit
Der Vorschlag der Biden-Regierung hatte überparteiliche Zustimmung erhalten; daher ist nicht damit zu rechnen, dass das Verbot von der neuen Regierung ab Januar umgestoßen wird, sondern eher damit, dass der Vorschlag unter ggf. leichten Abänderungen in Kraft treten wird.
Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema befindet sich auf der Webseite unserer Kooperationskanzlei Foley Lardner LLP.
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