Ver­brau­cher­richt­li­ni­en rel­oa­ded – Unter­neh­mens­pflich­ten im Online­han­del neh­men zu

Die am 07.01.2020 in Kraft getre­te­ne Richt­li­nie (EU) 2019/2161 ändert gleich vier bestehen­de Richt­li­ni­en und bringt vie­le Ände­run­gen mit sich. Die Mit­glieds­staa­ten haben bis zum 28.11.2021 Zeit, um sie in natio­na­les Recht umzu­set­zen, das dann bis zum 28.05.2022 in Kraft tre­ten soll. Die Ände­run­gen sol­len den Ver­brau­cher­schutz ver­stär­ken und haben auch Aus­wir­kun­gen auf das Recht des unlau­te­ren Wett­be­werbs. Die neu­en Vor­schrif­ten betref­fen ins­be­son­de­re den Online-Handel.

Für den Ver­brau­cher sind die Vor­gän­ge hin­ter Online-Angeboten oft nicht nach­voll­zieh­bar. Er soll daher bes­ser über ent­spre­chen­de Vor­gän­ge infor­miert und auf sie hin­ge­wie­sen wer­den. Die neu­en Hin­weis­pflich­ten umfas­sen u.a. Anga­ben über

  • per­so­na­li­sier­te Preise;
  • die ver­wen­de­ten Para­me­ter und deren Gewich­tung bei Ran­kings von Angeboten,
  • bezahl­te bes­se­re Plat­zie­rung auf Online-Marktplätzen,
  • das Zustan­de­kom­men und die Zusam­men­set­zung von Kun­den­be­wer­tun­gen (falls z.B. nur posi­ti­ve Bewer­tun­gen ange­zeigt werden),
  • pri­va­te oder gewerb­li­che Ange­bo­te auf Online-Marktplätzen.

Über die­se Hin­weis­pflich­ten hin­aus beinhal­tet die Richt­li­nie noch wei­te­re Ände­run­gen, bspw. hin­sicht­lich der Wider­rufs­be­leh­rung. Für kos­ten­freie digi­ta­le Dienst­leis­tun­gen, für die der Ver­brau­cher zwar nicht mit Geld, aber per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten “bezahlt” (bspw. in sozia­len Medi­en), ist bald eine Wider­rufs­be­leh­rung not­wen­dig. Zudem wird die “Muster-Widerrufsbelehrung” leicht geändert.

Ver­sto­ßen Unter­neh­mer gegen die Vor­schrif­ten des unlau­te­ren Wett­be­werbs, sol­len den Ver­brau­chern allein auf­grund des­sen wei­te­re Rech­te wie z.B. Kün­di­gung, Rück­tritt oder Min­de­rung zuste­hen – neben ihren gewähr­leis­tungs­recht­li­chen Ansprüchen.

Buß­gel­der

Ver­stößt ein Unter­neh­mer gegen die in der Richt­li­nie genann­ten Pflich­ten, so dro­hen ihm emp­find­li­che Buß­gel­der. Wäh­rend ein Ver­stoß gegen ent­spre­chen­de Vor­schrif­ten in Deutsch­land bis­lang nur eine Abmah­nung zur Fol­ge hat­te, sind bei einem Ver­stoß nach Umset­zung der Richt­li­nie min­des­tens 4 % des Jah­res­um­sat­zes des Unter­neh­mers in dem betref­fen­den Mit­glieds­staat zu zah­len. Erhält die zustän­di­ge Behör­de kei­ne Infor­ma­tio­nen zu den Jah­res­um­sät­zen, so beträgt die Geld­bu­ße min­des­tens 2 Mil­lio­nen Euro. Kommt der Unter­neh­mer den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und den wei­te­ren Ver­pflich­tun­gen nicht oder nur unzu­rei­chend nach, kann es im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Pra­xis signi­fi­kant teu­rer werden.

Pra­xis­tipp

Es bleibt abzu­war­ten, wie die Richt­li­nie in Deutsch­land im Ein­zel­nen umge­setzt wird. Unter­neh­mer kön­nen sich aller­dings bereits jetzt dar­auf ein­stel­len, dass diver­se Ände­run­gen not­wen­dig sein wer­den. Um gege­be­nen­falls hohe Sank­tio­nen zu ver­mei­den, soll­ten sie unbe­dingt recht­zei­tig die neu­en Vor­schrif­ten beach­ten und in den ent­spre­chen­den Pro­zes­sen und Struk­tu­ren des Online­han­dels anpassen.

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