Die am 07.01.2020 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/2161 ändert gleich vier bestehende Richtlinien und bringt viele Änderungen mit sich. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 28.11.2021 Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen, das dann bis zum 28.05.2022 in Kraft treten soll. Die Änderungen sollen den Verbraucherschutz verstärken und haben auch Auswirkungen auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Die neuen Vorschriften betreffen insbesondere den Online-Handel.
Für den Verbraucher sind die Vorgänge hinter Online-Angeboten oft nicht nachvollziehbar. Er soll daher besser über entsprechende Vorgänge informiert und auf sie hingewiesen werden. Die neuen Hinweispflichten umfassen u.a. Angaben über
- personalisierte Preise;
- die verwendeten Parameter und deren Gewichtung bei Rankings von Angeboten,
- bezahlte bessere Platzierung auf Online-Marktplätzen,
- das Zustandekommen und die Zusammensetzung von Kundenbewertungen (falls z.B. nur positive Bewertungen angezeigt werden),
- private oder gewerbliche Angebote auf Online-Marktplätzen.
Über diese Hinweispflichten hinaus beinhaltet die Richtlinie noch weitere Änderungen, bspw. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung. Für kostenfreie digitale Dienstleistungen, für die der Verbraucher zwar nicht mit Geld, aber personenbezogenen Daten “bezahlt” (bspw. in sozialen Medien), ist bald eine Widerrufsbelehrung notwendig. Zudem wird die “Muster-Widerrufsbelehrung” leicht geändert.
Verstoßen Unternehmer gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs, sollen den Verbrauchern allein aufgrund dessen weitere Rechte wie z.B. Kündigung, Rücktritt oder Minderung zustehen – neben ihren gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen.
Bußgelder
Verstößt ein Unternehmer gegen die in der Richtlinie genannten Pflichten, so drohen ihm empfindliche Bußgelder. Während ein Verstoß gegen entsprechende Vorschriften in Deutschland bislang nur eine Abmahnung zur Folge hatte, sind bei einem Verstoß nach Umsetzung der Richtlinie mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem betreffenden Mitgliedsstaat zu zahlen. Erhält die zuständige Behörde keine Informationen zu den Jahresumsätzen, so beträgt die Geldbuße mindestens 2 Millionen Euro. Kommt der Unternehmer den Informationspflichten und den weiteren Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, kann es im Vergleich zur bisherigen Praxis signifikant teurer werden.
Praxistipp
Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie in Deutschland im Einzelnen umgesetzt wird. Unternehmer können sich allerdings bereits jetzt darauf einstellen, dass diverse Änderungen notwendig sein werden. Um gegebenenfalls hohe Sanktionen zu vermeiden, sollten sie unbedingt rechtzeitig die neuen Vorschriften beachten und in den entsprechenden Prozessen und Strukturen des Onlinehandels anpassen.
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