Mit Urteil des BGH vom 12.01.2017 erging eine beachtenswerte Entscheidung hinsichtlich der produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen an Händler. Zwar in der Sache Wettbewerbsrecht, war der Kern des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch produktsicherheitsrechtliche Regelungen bestimmt und entfaltet für Händler besondere Relevanz.
Im vorliegenden Urteil entschied der BGH, dass der Händler – von Kontaktlinsen, gilt aber für alle Produkte unter dem ProdSG – zur Angabe der Kontaktdaten des Herstellers auf dem Produkt verpflichtet ist, wenn diese dort nicht bereits herstellerseitig aufgebracht sind.
Die Regelungen des § 6 Abs. 5 ProdSG und die sie ergänzenden Bestimmungen nach § 3 II S. 1 und 2 Nr. 3 ProdSG seien richtlinienkonform im Lichte der Art. 5 II S. 1 und Art. 2 b iii Produktsicherheitsrichtlinie auszulegen. Danach haben die Händler „mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen; indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen“.
Weiterhin legt Art. 5 I Unterabs. III Produktsicherheitsrichtlinie fest, dass die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen haben, welche den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind; um
a. somit etwaige von den Produkten ausgehende Gefahren zu erkennen
b. bzw. zur Vermeidung der Gefahren Vorkehrungen treffen zu können ( b ).
Davon umfasst ist gemäß Art. 5 I Unterabs. IV a Produktsicherheitsrichtlinie
„die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt“.
Die Händler haben demnach gemäß ProdSG zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen; insbesondere auch mittels der Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung.
Die Konsequenz des Urteils besteht für Händler darin, dass sie künftig gesondertes Augenmerk darauf legen sollten, ob die von ihnen vertriebenen Produkte – oder deren Verpackung – auch die entsprechende Händlerkennzeichnung tragen; ein Verweis auf die Verpflichtung des Herstellers zur Kennzeichnung genügt jedenfalls nicht ( mehr ). Hersteller sollten daher auch selbst eine entsprechende Kennzeichnung anbringen, um eine Beeinträchtigung des Vertriebs zu verhindern.
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