Update: Aus­wir­kun­gen des Brexits auf die Medizinproduktebranche

Nach dem Brexit zum 31.12.2020 gilt ein neu­es bri­ti­sches Sys­tem unter ande­rem für die Pro­dukt­zer­ti­fi­zie­rung, die Kon­for­mi­täts­kenn­zeich­nung und Pro­dukt­re­gis­trie­rung bei der für die Regu­lie­rung des bri­ti­schen Mark­tes für Medi­zin­pro­duk­te zustän­di­gen Medi­ci­nes and Health­ca­re pro­ducts Regu­la­to­ry Agen­cy (MHRA). Die Regeln für Groß­bri­tan­ni­en, bestehend aus Eng­land, Wales und Schott­land, wei­chen von den Regeln für Nord­ir­land ab.

Rege­lun­gen für Großbritannien 

Für Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten gilt im Hin­blick auf das Inver­kehr­brin­gen ihrer Pro­duk­te insbesondere:

  • Die CE-Kennzeichnung wird in Groß­bri­tan­ni­en wei­ter bis zum 30. Juni 2023 anerkannt.
  • Zer­ti­fi­ka­te, die von EU-anerkannten Benann­ten Stel­len aus­ge­stellt wur­den, sind bis zum 30. Juni 2023 auch für den bri­ti­schen Markt gültig.
  • EU erkennt UK-anerkannte Bekann­te Stel­len nicht mehr an.
  • UK Noti­fied Bodies kön­nen kei­ne CE-Zertifikate aus­stel­len (außer für die Zwe­cke der “CE UKNI”-Kenn­zeich­nung, die in Nord­ir­land gül­tig ist) und sind zu “UK Appro­ved Bodies” gewor­den.
  • Neue Regeln zur Markt- und Pro­dukt­kenn­zeich­nung sind zu beachten.

Seit dem 1. Janu­ar 2021 müs­sen alle Medi­zin­pro­duk­te, ein­schließ­lich In-vitro-Diagnostika (IVDs), die in Groß­bri­tan­ni­en auf den Markt gebracht wer­den, bei der MHRA regis­triert wer­den. Für die Regis­trie­rung gel­ten nach­fol­gen­de Fristen:

  • Implan­tier­ba­re Pro­duk­te der Klas­se III und der Klas­se IIb sowie alle akti­ven implan­tier­ba­ren Medi­zin­pro­duk­te und IVD-Produkte der Lis­te A müs­sen ab dem 1. Mai 2021 regis­triert werden.
  • Ande­re Pro­duk­te der Klas­se IIb und alle Pro­duk­te der Klas­se IIa sowie Pro­duk­te der IVD-Liste B und Selbsttest-IVDs müs­sen ab dem 1. Sep­tem­ber 2021 regis­triert werden.
  • Pro­duk­te der Klas­se I, Son­der­an­fer­ti­gun­gen und all­ge­mei­ne IVDs (die der­zeit nicht regis­triert wer­den müs­sen) müs­sen ab dem 1. Janu­ar 2022 regis­triert werden.

Her­stel­ler mit Sitz außer­halb Groß­bri­tan­ni­ens müs­sen eine für sie ver­ant­wort­li­che Per­son für Groß­bri­tan­ni­en benen­nen, die die Ver­ant­wor­tung für das Pro­dukt in Groß­bri­tan­ni­en über­nimmt (UK Respon­si­ble Person).

Ist der Impor­teur in Groß­bri­tan­ni­en nicht die ver­ant­wort­li­che Per­son des Ver­ei­nig­ten König­reichs, so muss der Impor­teur die UK Respon­si­ble Per­son über sei­ne Absicht, ein Pro­dukt zu impor­tie­ren, infor­mie­ren. In sol­chen Fäl­len ist die UK Respon­si­ble Per­son ver­pflich­tet, der MHRA eine Lis­te von Pro­dukt­im­por­teu­ren zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die bis­he­ri­gen Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf Lage­rung, Trans­port und Über­prü­fung der Pro­dukt­eti­ket­ten auf die CE-Kennzeichnung oder UKCA-Kennzeichnung gel­ten für Impor­teu­re und Händ­ler wei­ter­hin. Der Name und die Adres­se des Impor­teurs müs­sen nicht auf dem Eti­kett vor­han­den sein, es sei denn, der Impor­teur oder der Ver­trei­ber agie­ren als UK Respon­si­ble Per­son für die Zwe­cke der UKCA-Kennzeichnung.

UKCA-Kennzeichnung und CE-Kennzeichnung

Das UKCA-Zeichen (UK Con­for­mi­ty Asses­sed) ist die bri­ti­sche Pro­dukt­kenn­zeich­nung, die für bestimm­te Waren, ein­schließ­lich medi­zi­ni­scher Gerä­te, ver­wen­det wird, die auf dem Markt in Groß­bri­tan­ni­en in Ver­kehr gebracht wer­den. Das UKCA-Zeichen wird in den Märk­ten der EU, des EWR und Nord­ir­lands nicht aner­kannt, sodass ent­spre­chen­de Pro­duk­te für den Ver­kauf in die­sen Märk­ten ein CE-Zeichen benötigen.

Her­stel­ler kön­nen das UKCA-Zeichen auf frei­wil­li­ger Basis bis zum 30. Juni 2023 anbrin­gen. Ab dem 1. Juli 2023 wird ein UKCA-Zeichen zwin­gend erfor­der­lich sein, um ein Gerät auf dem bri­ti­schen Markt in Ver­kehr zu bringen.

Bis zum 30. Juni 2023 wer­den wei­ter CE-gekennzeichnete Gerä­te auf dem bri­ti­schen Markt akzep­tiert, sofern die Pro­duk­te den der­zeit noch gel­ten­den euro­päi­schen Richt­li­ni­en oder aber den künf­tig gel­ten­den Ver­ord­nun­gen MDR oder IVDR ent­spre­chen. In Über­ein­stim­mung dazu wer­den auch der­zeit noch bestehen­de CE-Zertifikate bis zum 30. Juni 2023 anerkannt.

Das heißt also: Wenn bereits eine gül­ti­ge CE-Kennzeichnung auf einem Pro­dukt vor­han­den ist, muss die­ses bis zum 1. Juli 2023 nicht mit einer UKCA-Kennzeichnung neu gekenn­zeich­net wer­den, um es auf dem bri­ti­schen Markt in Ver­kehr zu brin­gen. Pro­duk­te dür­fen vor dem 1. Juli 2023 mit bei­den Zei­chen ver­se­hen wer­den. Die dop­pel­te Kenn­zeich­nung wird auch nach dem 1. Juli 2023 auf dem bri­ti­schen Markt akzep­tiert. Aller­dings müs­sen der Name und die Adres­se der ver­ant­wort­li­chen Per­son in Groß­bri­tan­ni­en, sofern erfor­der­lich, auf der Pro­dukt­kenn­zeich­nung ange­ge­ben wer­den, wenn das UKCA-Zeichen ange­bracht wur­de (auch wenn die Pro­duk­te dop­pelt gekenn­zeich­net wurden).

Benann­te Stellen

Wenn eine Kon­for­mi­täts­be­wer­tung durch Drit­te gefor­dert ist, wird eine in Groß­bri­tan­ni­en zuge­las­se­ne Stel­le benö­tigt. Her­stel­ler von Pro­duk­ten der Klas­se I und all­ge­mei­nen IVDs kön­nen sich jedoch selbst mit dem UKCA-Zeichen zertifizieren.

Die MHRA kann UK Appro­ved Bodies (Benann­te Stel­len aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich) benen­nen. Bestehen­de Benann­te Stel­len des Ver­ei­nig­ten König­reichs mit Benen­nun­gen unter der EU-MDD, EU-IVDD oder EU-AIMDD wur­den auto­ma­tisch über­nom­men, ohne dass ein neu­er Benen­nungs­pro­zess durch­lau­fen wer­den muss.

Für den Markt in Groß­bri­tan­ni­en kön­nen UK Appro­ved Bodies Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen in Bezug auf das UKCA-Zeichen für Medi­zin­pro­duk­te, akti­ve implan­tier­ba­re Medi­zin­pro­duk­te und In-vitro-Diagnostika gemäß Teil II, III und IV der UK MDR 2002 (in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung) durch­füh­ren. UK Appro­ved Bodies dür­fen aber kei­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen in Bezug auf die CE-Kennzeichnung mehr beglei­ten, außer für die Zwe­cke der “CE UKNI”-Kennzeichnung, die für Nord­ir­land gel­ten wird.

Rege­lun­gen für Nordirland 

Für Her­stel­ler, die Medi­zin­pro­duk­te auf dem nord­iri­schen Markt in Ver­kehr brin­gen möch­ten, gilt:

  • Pflicht zur Über­ein­stim­mung der Pro­duk­te mit den Anfor­de­run­gen von MDR und IVDR ab dem 26. Mai 2021 bzw. 26. Mai 2022
  • CE-Kennzeichnung ist erforderlich
  • Gleich­zei­tig UKNI-Kennzeichnung erfor­der­lich, wenn eine bri­ti­sche Benann­te Stel­le die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung begleitet

Zusätz­lich zur CE-Kennzeichnung müs­sen Her­stel­ler auch die UKNI-Kennzeichnung anbrin­gen, wenn sie sich dafür ent­schei­den, eine bri­ti­sche Benann­te Stel­le für die vor­ge­schrie­be­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tung zu nut­zen. Die UKNI-Kennzeichnung darf nie­mals allein ange­bracht wer­den, son­dern muss immer zusam­men mit einer CE-Kennzeichnung erfol­gen. Waren, die die „CE & UKNI“-Kennzeichnung tra­gen, wer­den aller­dings auf dem EU-Markt nicht akzeptiert.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Die vor­ste­hen­den Aspek­te bil­den nur den wesent­li­chen Teil der neu zu beach­ten­den Rege­lun­gen für das Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten in Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land ab. Die genann­ten Regeln wer­den durch eine Viel­zahl von Einzel- und Detail­re­geln – auch hin­sicht­lich ver­schie­de­ner Pro­dukt­klas­sen – flan­kiert, deren Abbil­dung die Dimen­si­on eines News­let­ter­bei­tra­ges sprengt. Her­stel­ler soll­ten die für sie und ihr kon­kre­tes Pro­dukt gel­ten­den Vor­ga­ben vor dem Inver­kehr­brin­gen prü­fen las­sen und sicher­stel­len, dass sie neben der mate­ri­el­len Kon­for­mi­tät ihrer Pro­duk­te auch die beson­de­ren Kennzeichnungs- und Pro­dukt­re­gis­trie­rungs­pflich­ten in Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land erfüllen.

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