Online­han­del mit Medizinprodukten

Der Online-Handel mit Medi­zin­pro­duk­ten ist in Arti­kel 6 MDR expli­zit gesetz­lich nor­miert. Danach muss auch ein Medi­zin­pro­dukt, “das einer in der Uni­on nie­der­ge­las­se­nen natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­son über eine Dienst­leis­tung der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft im Sin­ne von Arti­kel 1 Absatz 1 Buch­sta­be b der Richt­li­nie (EU) 2015/1535 ange­bo­ten wird”, den Anfor­de­run­gen der MDR ent­spre­chen. Arti­kel 1 Abs. 1b) RL (EU) 2015/1535 bezeich­net als Dienst­leis­tung der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft “jede in der Regel gegen Ent­gelt elek­tro­nisch im Fern­ab­satz und auf indi­vi­du­el­len Abruf eines Emp­fän­gers erbrach­te Dienstleistung”.

Für die Anbie­ter gel­ten zunächst die Anfor­de­run­gen an die Händ­ler nach Arti­kel 14 MDR.

Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen

Die all­ge­mei­nen Pflich­ten der Händ­ler von Medi­zin­pro­duk­ten sind in Arti­kel 14 MDR definiert.

Danach müs­sen Händ­ler prü­fen, ob:

  • das Pro­dukt eine CE-Kennzeichnung trägt und eine EU-Konformitätserklärung aus­ge­stellt wurde,
  • die vom Her­stel­ler bereit­zu­stel­len­den Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen beiliegen,
  • gege­be­nen­falls vom Her­stel­ler bereits eine UDI ver­ge­ben wurde.

Da nach Arti­kel 6 Abs.3 MDR auf Ersu­chen einer zustän­di­gen Behör­de eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das ange­bo­te­ne Pro­dukt zur Ver­fü­gung gestellt wer­den muss, emp­fiehlt es sich, noch vor Auf­nah­me eines Pro­dukts auf die Online-Plattform eine ent­spre­chen­de Kopie vom jewei­li­gen Her­stel­ler anzufordern.

Ist ein Händ­ler der Auf­fas­sung oder hat er Grund zu der Annah­me, dass ein Pro­dukt nicht den Anfor­de­run­gen der MDR ent­spricht, darf er das betref­fen­de Pro­dukt nicht bereit­stel­len, bevor die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts her­ge­stellt ist. In die­sem Fall muss er den Her­stel­ler und gege­be­nen­falls des­sen Bevoll­mäch­tig­ten infor­mie­ren. Für poten­zi­ell nicht kon­for­me Pro­duk­te, die bereits auf dem Markt bereit­ge­stellt wur­den, gilt eine ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­ons­pflicht und die Pflicht, bei Bedarf mit den zustän­di­gen Markt­auf­sichts­be­hör­den zu kooperieren.

Pro­dukt­in­for­ma­ti­on

Händ­ler müs­sen außer­dem prü­fen, ob dem Pro­dukt die vom Her­stel­ler nach Arti­kel 10 Abs. 11 MDR bereit­zu­stel­len­den Infor­ma­tio­nen bei­lie­gen. Dabei han­delt es sich um die in Anhang I Kapi­tel III, Abschnitt 23 MDR gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen in Form der Kenn­zeich­nung und Gebrauchsanweisung.

Die ange­bo­te­nen Pro­duk­te müs­sen mit den fol­gen­den Anga­ben gekenn­zeich­net sein:

  • Name oder Han­dels­na­me des Produkts
  • Zweck­be­stim­mung des Produkts
  • Name, ein­ge­tra­ge­ner Han­dels­na­me / ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke des Herstellers
  • Anschrift des Herstellers
  • Ggf. Name und Anschrift des Bevoll­mäch­tig­ten eines nicht-europäischen Herstellers
  • Ggf. Hin­wei­se auf beson­de­re Pro­dukt­be­stand­tei­le bzw. Gefahr­stof­fe (z.B. Arz­nei­mit­tel, Gewebe/Zellen aus mensch­li­chem oder tie­ri­schem Blut/Plasma, kar­zi­no­ge­ne Stof­fe, Nano­ma­te­ria­li­en etc.)
  • Los­num­mer / Seri­en­num­mer des Produkts
  • Ggf. UDI-Träger
  • Anga­be zur Ver­wend­bar­keit (Frist) oder Herstellungsdatum
  • Ggf. Hin­wei­se zu Lagerungs- oder Handhabungsbedingungen
  • Hin­weis auf Ste­ri­li­tät und Sterilisationsverfahren
  • Ggf. Warn­hin­wei­se oder zu ergrei­fen­de Vorsichtsmaßnahmen
  • Hin­weis, wenn Pro­dukt nur zum ein­ma­li­gen Gebrauch vor­ge­se­hen ist

Wer­be­aus­sa­gen

Bei der Bereit­stel­lung und Bewer­bung von Medi­zin­pro­duk­ten ist es nach Arti­kel 7 MDR unter­sagt, Tex­te, Bezeich­nun­gen, Waren­zei­chen, Abbil­dun­gen und ande­re bild­haf­te oder nicht bild­haf­te Zei­chen zu ver­wen­den, die den Anwen­der oder Pati­en­ten hin­sicht­lich der Zweck­be­stim­mung, Sicher­heit und Leis­tung des Pro­dukts irre­füh­ren können.

Im Ein­zel­nen ist verboten:

  • dem Pro­dukt Funk­tio­nen und Eigen­schaf­ten zuzu­schrei­ben, die es nicht besitzt,
  • einen fal­schen Ein­druck hin­sicht­lich der Behand­lung oder Dia­gno­se und der Funk­tio­nen oder Eigen­schaf­ten, die das Pro­dukt nicht besitzt, zu erwecken,
  • den Nut­zer nicht über die zu erwar­ten­den Risi­ken, die mit der Ver­wen­dung des Pro­dukts gemäß sei­ner Zweck­be­stim­mung ver­bun­den sind, zu informieren,
  • ande­re Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten für das Pro­dukt zu emp­feh­len als die­je­ni­gen, für wel­che ange­ge­ben wird, dass sie Teil der Zweck­be­stim­mung sind, für die die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung durch­ge­führt wurde.

Hin­zu kommt, dass die CE-Kennzeichnung Vor­aus­set­zung für das Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten ist. Sie sym­bo­li­siert das Über­ein­stim­men des Pro­dukts mit den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen, denen das Pro­dukt nach euro­päi­schen Regu­la­ri­en zu genü­gen hat. Sie ist also ein “Must-have” für den Ver­trieb und stellt gera­de kein beson­de­res Güte­sie­gel dar. Es ver­bie­ten sich daher Aus­sa­gen auf der Online-Plattform wie “CE-geprüfte” oder “CE-zertifizierte” Pro­duk­te. Die Begrif­fe gel­ten als irre­füh­ren­de Wer­bung im Sin­ne des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Für die For­mu­lie­rung “CE-zertifiziert” gilt, dass es im Rah­men der Erklä­rung der Kon­for­mi­tät mit einer EG-Richtlinie (künf­tig MDR) gera­de nicht zu einer Zer­ti­fi­zie­rung und Ver­ga­be des CE-Zeichens durch eine unab­hän­gi­ge Stel­le kommt.

Fazit und Handlungsempfehlung

Auch die über eine Online-Plattform gehan­del­ten Pro­duk­te müs­sen den MDR-Anforderungen ent­spre­chen. Die CE-Kennzeichnung muss gut sicht­bar, leser­lich und dau­er­haft auf dem Pro­dukt oder auf sei­ner Ver­pa­ckung ange­bracht sein. Die Pro­dukt­kenn­zeich­nung muss voll­stän­dig sein. Für Anbie­ter gel­ten die Pflich­ten der Händ­ler nach Arti­kel 14 MDR.

Händ­ler soll­ten davon abse­hen, Pro­dukt­an­ga­ben und ‑Infor­ma­tio­nen der Her­stel­ler in irgend­ei­ner Form zu modi­fi­zie­ren. In einem sol­chen Fall besteht das Risi­ko, dass Her­stel­ler­pflich­ten und damit Haf­tungs­ri­si­ken auf den Online-Händler über­ge­hen. Ist die Platt­form auch für Ver­brau­cher ein­seh­bar, gel­ten beson­de­re Anfor­de­run­gen an Wer­be­aus­sa­gen. Ver­stö­ße sind hier­bei vor allem für Wett­be­wer­ber inter­es­sant, die die­se dank­bar als Anknüp­fungs­punkt für Abmah­nun­gen und Unter­las­sungs­kla­gen heranziehen.

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