Gesetz für fai­re Ver­brau­cher­ver­trä­ge: neu­er Refe­ren­ten­ent­wurf veröffentlicht

Ende Janu­ar ver­öf­fent­lich­te das BMJV einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum “Gesetz für fai­re Ver­brau­cher­ver­trä­ge”. Der Ent­wurf sieht gesetz­li­che Anpas­sun­gen zum bes­se­ren Schutz von Ver­brau­chern vor.

Wel­che Ände­run­gen sieht der Ent­wurf vor?

Der Ent­wurf ent­hält Anpas­sun­gen in fol­gen­den Bereichen:

  • Unter­bin­dung von Abtre­tungs­ver­bo­ten: Der Ent­wurf sieht die Beschrän­kung von Klau­seln in AGB hin­sicht­lich der Abtre­tung von Ansprü­chen des Ver­brau­chers vor. Durch die Anpas­sung sol­len Ver­brau­cher künf­tig nicht mehr ver­trag­lich dar­an gehin­dert wer­den kön­nen, ihre auf Geld­zah­lung gerich­te­ten Ansprü­che abzutreten.
  • Ver­rin­ge­rung der zuläs­si­gen Min­dest­ver­trags­lauf­zeit: Die Ver­rin­ge­rung der zuläs­si­gen Lauf­zeit bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen auf 1 Jahr soll ver­hin­dern, dass Ver­brau­cher wei­ter­hin ver­hält­nis­mä­ßig lang an ein Unter­neh­men gebun­den wer­den. Die­se Anpas­sung dürf­te bei­spiels­wei­se bei Mobil­funk­ver­trä­gen rele­vant sein. Eben­so sol­len die Kün­di­gungs­fris­ten auf 1 Monat ver­kürzt werden.
  • Geneh­mi­gung von Gas- und Strom­ver­trä­gen: Die­se Rege­lung sieht im Rah­men von Fern­ab­satz­ver­trä­gen über die Lie­fe­rung von Gas oder Strom die Ein­füh­rung einer Pflicht zur Geneh­mi­gung des Ver­tra­ges in Text­form durch den Ver­brau­cher vor. Damit sol­len tele­fo­nisch auf­ge­dräng­te Ver­trä­ge ein­ge­dämmt werden.
  • Gewähr­leis­tungs­recht bei gebrauch­ten Sachen: Die Anpas­sung soll die rechts­si­che­re Mög­lich­keit zur Ver­ein­ba­rung einer Haf­tungs­ver­kür­zung auf 1 Jahr bei gebrauch­ten Sachen schüt­zen. Im B2C-Bereich pro­fi­tie­ren Ver­brau­cher auf­grund der ver­kürz­ten Gewähr­leis­tungs­dau­er in der Regel im Gegen­zug von güns­ti­ge­ren Prei­sen. Durch ein Urteil des EuGHs (Urteil des EuGH vom 13. Juli 2017, C‑133/16) war die der­zeit in Deutsch­land gel­ten­de Rechts­la­ge infra­ge gestellt wor­den. Ohne eine sol­che Mög­lich­keit der Ver­kür­zung wür­de der Gebraucht­wa­ren­markt stark eingeschränkt.
  • Ein­wil­li­gung in Tele­fon­wer­bung: Künf­tig soll eine aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Ver­brau­chers in Tele­fon­wer­bung erfor­der­lich sein. Die­se Ein­wil­li­gung muss zudem doku­men­tiert wer­den. Durch die Rege­lung soll uner­laub­te Tele­fon­wer­bung effi­zi­en­ter sank­tio­niert wer­den können.

Fazit

Wür­den die genann­ten Rege­lun­gen wie der­zeit ange­dacht umge­setzt, hät­ten sie eine nicht uner­heb­li­che Stär­kung der Stel­lung der Ver­brau­cher zur Fol­ge. Ins­be­son­de­re die Ver­kür­zung der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit wür­de die Wahl­frei­heit von Ver­brau­chern erheb­lich ver­bes­sern. Da es sich jedoch um einen Ent­wurf han­delt, könn­ten die dar­ge­stell­ten Punk­te noch abge­än­dert werden.

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