Ende Januar veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf zum “Gesetz für faire Verbraucherverträge”. Der Entwurf sieht gesetzliche Anpassungen zum besseren Schutz von Verbrauchern vor.
Welche Änderungen sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf enthält Anpassungen in folgenden Bereichen:
- Unterbindung von Abtretungsverboten: Der Entwurf sieht die Beschränkung von Klauseln in AGB hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen des Verbrauchers vor. Durch die Anpassung sollen Verbraucher künftig nicht mehr vertraglich daran gehindert werden können, ihre auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche abzutreten.
- Verringerung der zulässigen Mindestvertragslaufzeit: Die Verringerung der zulässigen Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen auf 1 Jahr soll verhindern, dass Verbraucher weiterhin verhältnismäßig lang an ein Unternehmen gebunden werden. Diese Anpassung dürfte beispielsweise bei Mobilfunkverträgen relevant sein. Ebenso sollen die Kündigungsfristen auf 1 Monat verkürzt werden.
- Genehmigung von Gas- und Stromverträgen: Diese Regelung sieht im Rahmen von Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Gas oder Strom die Einführung einer Pflicht zur Genehmigung des Vertrages in Textform durch den Verbraucher vor. Damit sollen telefonisch aufgedrängte Verträge eingedämmt werden.
- Gewährleistungsrecht bei gebrauchten Sachen: Die Anpassung soll die rechtssichere Möglichkeit zur Vereinbarung einer Haftungsverkürzung auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen schützen. Im B2C-Bereich profitieren Verbraucher aufgrund der verkürzten Gewährleistungsdauer in der Regel im Gegenzug von günstigeren Preisen. Durch ein Urteil des EuGHs (Urteil des EuGH vom 13. Juli 2017, C‑133/16) war die derzeit in Deutschland geltende Rechtslage infrage gestellt worden. Ohne eine solche Möglichkeit der Verkürzung würde der Gebrauchtwarenmarkt stark eingeschränkt.
- Einwilligung in Telefonwerbung: Künftig soll eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung erforderlich sein. Diese Einwilligung muss zudem dokumentiert werden. Durch die Regelung soll unerlaubte Telefonwerbung effizienter sanktioniert werden können.
Fazit
Würden die genannten Regelungen wie derzeit angedacht umgesetzt, hätten sie eine nicht unerhebliche Stärkung der Stellung der Verbraucher zur Folge. Insbesondere die Verkürzung der Mindestvertragslaufzeit würde die Wahlfreiheit von Verbrauchern erheblich verbessern. Da es sich jedoch um einen Entwurf handelt, könnten die dargestellten Punkte noch abgeändert werden.
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