Haftungsrisiken für Hersteller, Importeure und Verantwortliche Person
Business Brunch mit Miriam Schuh und Saskia Wittbrodt am 13. April 2018 in Düsseldorf
Mit Inkrafttreten der EG – Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 haben sich die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit und Sicherheit kosmetischer Mitteln erhöht. Jedes kosmetische Mittel muss daher einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zugeordnet sein, die die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten hat.
Verantwortliche Personen können außer einem in der EU ansässigen Hersteller eine vom Hersteller benannte Person in der EU, der Importeur oder sogar der Händler eines Kosmetikprodukts sein. Der Pflichtenkreis der verantwortlichen Person reicht von der Gewährleistung eines im Sinne der Verordnung sicheren Produkts über das Führen einer Produktinformationsdatei bis hin zu Anzeige‑, Melde- und Koordinationspflichten. Mit diesem Pflichtenkreis korrespondieren Haftungsrisiken, die insbesondere von Importeuren und Händlern bei der Vertragsgestaltung mit dem Hersteller beachtet und vertraglich abgesichert sein sollten.
Unsere Themen werden unter anderem umfassen:
- Abgrenzung kosmetischer Produkte von anderen Produktgruppen
- Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Kosmetikprodukten
- Pflichtenkatalog für Hersteller, verantwortliche Person, Importeure und Händler
- Produkthaftung und sonstige Haftungsrisiken
- Claims-VO und die Zulässigkeit von Werbeaussagen
- Aktuelle Rechtsprechung