ECHA: Voll­stän­dig­keits­prü­fun­gen auf Stoff­si­cher­heits­be­rich­te erweitert

Gemäß Art. 20 Abs. 2 der REACH-Verordnung ist die ECHA dazu ver­pflich­tet, jede neue oder geän­der­te REACH-Registrierung oder PPORD-Anmeldung auf deren Voll­stän­dig­keit zu prü­fen. Dabei wird ledig­lich fest­ge­stellt, ob die erfor­der­li­chen Daten über­mit­telt wur­den – eine inhalt­li­che Bewer­tung der Unter­la­gen und Begrün­dun­gen fin­det nicht statt.

Der Vali­da­ti­on Assistant gibt eine Pro­gno­se ab

Sowohl die REACH-Registrierung als auch die PPORD-Anmeldung erfol­gen grund­sätz­lich elek­tro­nisch. Um vor der Mel­dung an die ECHA zu über­prü­fen, ob die über­mit­tel­ten Daten voll­stän­dig sind, kön­nen Regis­tran­ten den Vali­die­rungs­as­sis­ten­ten im IUCLID-System nut­zen. Der Assis­tent simu­liert dabei eine Voll­stän­dig­keits­prü­fung und unter­stützt die Regis­tran­ten unter ande­rem bei der Prü­fung auf Män­gel oder Wider­sprü­che (als sog. Dos­sier Qua­li­ty Assistant). Das Ergeb­nis ist aller­dings vor­läu­fig und dient ledig­lich der Pro­gno­se hin­sicht­lich des com­pu­ter­ge­stütz­ten Teils der Vollständigkeitsprüfung.

Die manu­el­le Über­prü­fung lie­fert das end­gül­ti­ge Ergebnis

Da der Vali­da­ti­on Assistant nur com­pu­ter­ge­stütz­te Ein­ga­ben auto­ma­tisch über­prüft, kommt der manu­el­len Voll­stän­dig­keits­prü­fung der Dos­siers eine über­ge­ord­ne­te Rol­le zu. Dabei wer­den aus­schließ­lich die Regis­trie­rungs­dos­siers über­prüft, PPORD-Anmeldungen unter­lie­gen kei­ner manu­el­len Kon­trol­le. Zudem wer­den nur sol­che Ein­ga­ben über­prüft, die nicht vom Vali­die­rungs­as­sis­ten­ten erfasst wer­den können.

Wel­che Neue­run­gen wer­den eingeführt?

Nach­dem der ursprüng­lich ange­kün­dig­te Start­ter­min (April 2020) mehr­fach ver­scho­ben wur­de, wird sich die Voll­stän­dig­keits­prü­fung nun ab dem 1. März 2021 auch auf einen Bereich der Regis­trie­rung erstre­cken, der bis­her nicht über­prüft wur­de – den Stoff­si­cher­heits­be­richt. Zudem umfasst die Prü­fung spe­zi­fi­sche Maß­nah­men, die sicher­stel­len sol­len, dass die Regis­tran­ten sämt­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfül­len. Auch die Bericht­erstat­tung über den Lebens­zy­klus von Stof­fen unter­liegt einer ver­schärf­ten Kontrolle.

Kon­se­quen­zen einer unvoll­stän­di­gen oder feh­ler­haf­ten Registrierung

Ein nega­ti­ves Prüf­ergeb­nis kann kor­ri­giert wer­den. Für das Nach­rei­chen bzw. Ver­voll­stän­di­gen von Infor­ma­tio­nen ist dem Regis­tran­ten eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen. Die ECHA gewährt an die­ser Stel­le eine vier­mo­na­ti­ge Aus­schluss­frist, inner­halb derer die Unter­la­gen ver­voll­stän­digt wor­den sein müs­sen. Erst wenn die­se Frist ver­säumt wird oder das Dos­sier wei­ter­hin man­gel­haft ist, ergeht ein Ableh­nungs­be­scheid. Bis die­ser erstellt und zuge­stellt wur­de, kann der Regis­trant den betref­fen­den Stoff nicht erneut regis­trie­ren. Im Fal­le einer abge­lehn­ten Ände­rungs­mel­dung bleibt die ursprüng­li­che Regis­trie­rung grund­sätz­lich erhalten.

Hand­lungs­be­darf und Hil­fe­stel­lun­gen der ECHA

Die erwei­ter­te Voll­stän­dig­keits­prü­fung wird sowohl neue Regis­trie­run­gen als auch Aktua­li­sie­run­gen von bestehen­den Regis­trie­run­gen betref­fen. Ins­be­son­de­re im Rah­men von Aktua­li­sie­run­gen kann es daher zukünf­tig dazu kom­men, dass die ECHA nach­träg­lich die Unvoll­stän­dig­keit der Unter­la­gen fest­stellt und Nach­be­ar­bei­tung ein­for­dert. Regis­tran­ten soll­ten sich auf die­se Ände­run­gen ein­rich­ten, um schnell reagie­ren zu kön­nen. In die­sem Zusam­men­hang wer­den Regis­tran­ten aller­dings nicht allein gelas­sen. Auf der Web­site der ECHA fin­det sich eine Viel­zahl von Guidance-Dokumenten ein­schließ­lich dem Mit­schnitt einer Prä­sen­ta­ti­on, die Regis­tran­ten auf dem Weg zur voll­stän­di­gen Regis­tra­tur hel­fen wird. 

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