Die Entwicklungen im Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens schreiten rasant voran, was auch Auswirkungen auf die rechtlichen Einordnungen hat. Gerade das Zivilrecht und insbesondere das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer werden zunehmend relevant. In diesem Zusammenhang ergeben sich Fragen betreffend die eingesetzte Software, die Anforderungen an die (Sach-)Mängelfreiheit sowie an die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsbeziehungen.
Mit diesen Fragestellungen setzte sich jüngst das LG Darmstadt mit seinem Urteil vom 21.02.2022 (Az. 26o 490/20) auseinander. Das LG musste sich mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug befassen, das aufgrund von Störungen des Fahrassistenzsystems aus Sicht des Käufers mangelhaft war. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im März 2019 einen Tesla “Model 3” gekauft, wobei ihm bei Abschluss des Kaufvertrags zwei Softwarepakete mit autonomen Fahrfunktionen angeboten wurden. Das Paket “Autopilot” wurde dabei zeitgleich mit dem Kaufvertragsabschluss erworben, das Paket “Volles Potenzial für autonomes Fahren” erst im Dezember 2019.
Einzelverträge oder einheitlicher Kaufvertrag?
Entgegen der Ansicht des beklagten Herstellers – der die Fahrzeuge auch vertreibt –, der von einem Kaufvertrag über das Fahrzeug und zwei danebenstehenden, selbstständigen Softwareverträgen ausging, sieht das LG in der oben beschriebenen Situation einen einheitlichen Kaufvertrag. Für diese Annahme sei der zeitliche Abstand zwischen dem Erwerb des Wagens und dem Erwerb des zweiten Softwarepakets unschädlich, insbesondere wenn es sich um “Embedded Software” handelt, die ausschließlich auf der Hardware betrieben werden kann, für die sie programmiert wurde. Der Kaufvertrag umfasst nach Ansicht des Gerichts also auch den Erwerb der Softwarepakete.
Fehlende Funktionen als Sachmangel?
Im vorliegenden Fall konnte der Käufer berechtigterweise annehmen, dass er die mittels der Softwarepakete angebotenen Leistungen vollumfänglich nutzen kann. Das war allerdings bei mehreren Funktionen, beispielsweise der Funktion “Ampel-/Stoppschilder-Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik” nicht der Fall. Diese konnte aufgrund fehlender Kompatibilität mit dem im Fahrzeug verbauten “HW 2,5 Computer” nicht verwendet werden.
Das LG sieht darin einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Fahrzeug mit Fahrassistenzsystem eignet sich weder für die gewöhnliche Verwendung noch weist es die übliche Beschaffenheit auf, wenn die zusätzlich erworbenen Fahrassistenzfunktionen aufgrund von Inkompatibilität zwischen Hard- und Software des Fahrzeugs nicht verwendet werden können.
Die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem kompatiblen “HW 3 Computer” nachzurüsten, führt zu keiner anderen Wertung. Denn die Option zum Nachrüsten ändert nichts daran, dass die Funktion mit dem aktuell verbauten Computer nicht funktioniert.
Rechtliche Einordnung von Software nach neuem Recht
Dem Urteil liegt das “alte” Kaufrecht zugrunde, welches durch das “Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags” wesentliche Änderungen erfahren hat (wir berichteten). Diese Änderungen gelten fortan für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden.
Die neuen Regelungen können dabei zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhaltes führen.
Mit Einführung der §§ 327 ff. BGB wurden spezielle Regelungen für Verträge über Sachen geschaffen, die digitale Produkte enthalten oder damit verbunden sind. Dazu dürften auch Fahrzeuge zählen, die Software enthalten, sofern diese nicht zwingend für den Betrieb notwendig ist – so wie Software zu autonomen Fahrfunktionen. Die Gewährleistungsrechte richten sich dann nicht mehr einheitlich nach den §§ 434 ff. BGB, sondern nach §§ 434 ff. BGB (für Mängel am Fahrzeug) und nach §§ 327 ff. BGB (für Mängel an der Software).
Da sowohl die konkreten Anforderungen an die (Sach-)Mängelfreiheit als auch die Rechtsfolgen der genannten Normen im Detail auseinandergehen, ist im Einzelfall eine differenzierte Betrachtung unerlässlich.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des LG Darmstadt zeigt, wie wichtig es für Hersteller und Zulieferer ist, die Kompatibilität der Fahrzeuge und Komponenten mit etwaigen Softwareoptionen zu gewährleisten.
Gegen das Urteil des LG Darmstadt wurde am 31.03.22 Berufung eingelegt. Somit bleibt abzuwarten, wie die Bewertung des Berufungsgerichts ausfällt. Nichtsdestotrotz sind Unternehmen nach wie vor gut damit beraten, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gewährleistungsvorschriften künftig für ihre Fahrzeuge oder sonstigen Produkte gelten werden, und die Kompatibilität der enthaltenen Hard- und Software zu überprüfen. Sowohl die zugrunde liegenden Verträge als auch die technischen Begebenheiten müssen dabei jederzeit überwacht und auf Konsistenz überprüft werden.