Das neue Kauf­recht und sei­ne Bedeu­tung für Zulieferverträge

Die natio­na­le Umset­zung der am 20.05.2019 ver­ab­schie­de­ten Richt­li­nie (EU) 2019/771 (im Fol­gen­den: Waren­kauf­richt­li­nie) führt zu weit­rei­chen­den Ände­run­gen für Kauf­ver­trä­ge, die ab dem 01.01.2022 geschlos­sen werden.

Obwohl eines der Haupt­zie­le der Waren­kauf­richt­li­nie ein erhöh­tes Ver­brau­cher­schutz­ni­veau bil­det, hat deren Umset­zung in das deut­sche BGB eben­so Aus­wir­kun­gen für den unter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr. So erfolg­te näm­lich nicht nur eine Anpas­sung der Vor­schrif­ten zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 474 ff. BGB), son­dern auch eine des all­ge­mei­nen Kauf­rechts. Für Unter­neh­men beson­ders rele­vant sind dabei zwei The­men­kom­ple­xe: der Man­gel­be­griff sowie der Verkäuferregress.

Der kauf­recht­li­che Mangelbegriff

In Umset­zung von Art. 5 der Waren­kauf­richt­li­nie wer­den die Anfor­de­run­gen an die Sach­man­gel­frei­heit der Kauf­sa­che neu gere­gelt. Bis­her sah die Defi­ni­ti­on des Sach­man­gels vor­ran­gig sub­jek­ti­ve Kri­te­ri­en (ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit, ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung) und nach­ran­gig objek­ti­ve Kri­te­ri­en (Eig­nung zur gewöhn­li­chen Ver­wen­dung) in einem Stu­fen­ver­hält­nis vor, nun ste­hen die­se Anfor­de­run­gen kumu­la­tiv nebeneinander.

Das stellt den Ver­käu­fer ins­be­son­de­re im unter­neh­me­ri­schen Ver­kehr vor fol­gen­des Pro­blem: Obwohl die Beschaf­fen­heit der Kauf­sa­che zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer regel­mä­ßig mit­tels Spe­zi­fi­ka­tio­nen oder sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen kon­kret fest­ge­legt wird und der Ver­käu­fer die­se ein­hält, kön­nen die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te aus­ge­löst wer­den, weil auch objek­ti­ve Erwar­tun­gen maß­ge­bend sind.

Die­ses Dilem­ma muss ange­gan­gen wer­den, da andern­falls Risi­ken aus dem Gewähr­leis­tungs­be­reich dro­hen. Der Weg dort­hin kön­nen nur kla­re und abschlie­ßen­de Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en sein, z. B. über nega­ti­ve Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen. Dies war schon immer rat­sam, da sub­jek­ti­ve Vor­stel­lun­gen natur­ge­mäß eine im Zwei­fel aus­zu­le­gen­de Grau­zo­ne dar­stel­len. Durch die neue Struk­tur des BGB ist es nun unum­gäng­lich. Dies­be­züg­lich soll­ten auch unbe­dingt Stan­dard­be­din­gun­gen wie AGB und Mus­ter­ver­trä­ge über­prüft und ggfs. ange­passt wer­den. Das gilt auch für Fra­gen zum Regress und der Ver­jäh­rung im Fall von Gewährleistungsansprüchen.

Der Ver­käu­fer­re­gress gem. §§ 445 a/b BGB

Zwar ent­hält die Waren­kauf­richt­li­nie mit Art. 18 nur weni­ge Rege­lun­gen über den Regress des Ver­käu­fers gegen­über sei­nem Lie­fe­ran­ten. Jedoch hat der natio­na­le Gesetz­ge­ber auch die §§ 445 a, b BGB ange­passt. Dabei wird eine Ver­än­de­rung erheb­li­che Fol­gen für die Lie­fer­ket­ten haben: die Abschaf­fung der Höchst­gren­ze der Ver­jäh­rungs­ab­lauf­hem­mung in § 445b Abs. 2, S. 2 BGB a.F.

§ 445b Abs. 2 BGB nor­miert eine Ver­jäh­rungs­ab­lauf­hem­mung sowohl für den Regress nach § 445a Abs. 1 BGB als auch für die all­ge­mei­nen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che in § 437 BGB. Danach tritt Ver­jäh­rung der Regress­an­sprü­che des Ver­käu­fers gegen den (sei­nen) Lie­fe­ran­ten frü­hes­tens zwei Mona­te nach dem Zeit­punkt ein, in dem der Ver­käu­fer die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sei­nes Käu­fers erfüllt.

§ 445b Abs. 2 S. 2 a.F. sah für die Durch­set­zung der Regress­an­sprü­che eine zeit­li­che Höchst­gren­ze der Ablauf­hem­mung von fünf Jah­ren ab Ablie­fe­rung vom Lie­fe­ran­ten an sei­nen Kun­den vor. Die­se Höchst­frist wur­de mit Umset­zung der Waren­kauf­richt­li­nie nun ersatz­los gestri­chen. Für die Akteu­re in der Lie­fer­ket­te geht das mit Rech­t­un­si­cher­heit und dem erheb­li­chen Risi­ko ein­her, Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ohne die­se Höchst­gren­ze aus­ge­setzt zu sein. Ein Risi­ko, das bis­lang schon nur weni­gen bekannt war, wur­de nun noch­mals verschärft.

Fazit

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat sich im Rah­men der Umset­zung der Waren­kauf­richt­li­nie für eine Anwen­dung der käu­fer­freund­li­chen Rege­lun­gen auch auf Ver­trä­ge im rein unter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr ent­schie­den. Vor die­sem Hin­ter­grund und auf­grund der gezeig­ten Anpas­sun­gen des Kauf­rechts müs­sen Lie­fe­ran­ten wie Her­stel­ler die eige­nen Pro­duk­te auf Ver­ein­bar­keit mit dem neu­en Man­gel­be­griff prü­fen, die Regress­mög­lich­kei­ten ent­lang der Lie­fer­ket­te (ver­trag­lich) absi­chern sowie Ver­trags­mus­ter und AGB den neu­en Struk­tu­ren anpassen.

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