Bun­des­ka­bi­nett beschließt Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz

Die geän­der­ten euro­päi­schen Rah­men­be­din­gun­gen für Her­stel­lung und Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten inner­halb der EU in Form von MDR und IVDR haben auch die Ände­rung des natio­na­len Medi­zin­pro­dukt­e­rechts zur Folge.

Mit dem MP-EU-AnpG (PDF) erfolgt ent­spre­chend die Anpas­sung des natio­na­len Medi­zin­pro­dukt­e­rechts an die geän­der­ten EU-Vorgaben.

Den Schwer­punkt des Geset­zes bil­det das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), das das „alte“ Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz (MPG) ablö­sen wird. Eine Beson­der­heit im Ver­gleich zu den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen des MPG wird dar­in bestehen, dass den bei­den für die Pro­dukt­über­wa­chung zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den auf Bun­des­ebe­ne, dem Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), erwei­ter­te Kom­pe­ten­zen zukom­men wer­den. So sol­len sie künf­tig basie­rend auf eigen­ver­ant­wort­lich durch­ge­führ­ten Risi­ko­be­wer­tun­gen ermäch­tigt wer­den, aus ihrer Sicht erfor­der­li­che Schutz­maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung unver­tret­ba­rer Risi­ken für die Patienten- und/oder Anwen­der­si­cher­heit zu ergrei­fen, die von einem Medi­zin­pro­dukt aus­ge­hen. Dies beinhal­tet auch die Unter­sa­gung des (wei­te­ren) Ver­triebs und der Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten auf dem natio­na­len Markt sowie deren Rück­ruf. Hier­zu waren bis­her aus­schließ­lich die Auf­sichts­be­hör­den der Län­der zuständig.

Auch die Umset­zung der „Medicrime“-Konvention des Euro­pa­ra­tes im Hin­blick auf Medi­zin­pro­duk­te soll nun (end­lich) erfol­gen. Inten­ti­on der Kon­ven­ti­on ist es, Arzneimittel- und Medi­zin­pro­duk­te­fäl­schun­gen mög­lichst effek­tiv zu bekämp­fen, indem die Koope­ra­ti­on der Wirt­schafts­ak­teu­re der Bran­che gestärkt wird. Die Umset­zung der Kon­ven­ti­on erfor­dert zunächst eine Umset­zung in natio­na­les Recht.

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