Das TRIMAN-Logo im Visier der Euro­päi­schen Kommission

Das Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Frank­reich und die neue Verpackungsverordnung

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 15.2.23 ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Frank­reich ein­ge­lei­tet und das Land auf­ge­for­dert, sei­ne natio­na­len Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten für die Abfall­tren­nung zu ändern. Nach Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on ist das fran­zö­si­sche Abfall­ge­setz nicht mit den Grund­sät­zen des EU-Binnenmarktes ver­ein­bar. Denn das Gesetz sieht die obli­ga­to­ri­sche Ver­wen­dung eines Sor­tier­lo­gos, des TRIMAN-Logos und des Info-tri-Logos vor, das in ande­ren Mit­glied­staa­ten nicht ver­pflich­tend ist. Mit der geplan­ten Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung will die EU-Kommission natio­na­le Allein­gän­ge deut­lich einschränken.

Das fran­zö­si­sche TRIMAN-Logo

Ver­pa­ckungs­recht in der EU

Trotz unter­ge­ord­ne­ter Rele­vanz in der Wert­schöp­fungs­ket­te haben sich inter­na­tio­nal agie­ren­de Unter­neh­men in den letz­ten zwei Jah­ren mit kei­nem The­ma mehr beschäf­tigt als mit den in Frank­reich gel­ten­den Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten für Ver­pa­ckun­gen, ins­be­son­de­re dem TRIMAN-Logo und den Anga­ben zu den Sor­tier­ver­fah­ren (Info-tri), die seit 01.01.2021 für Haus­halts­pro­duk­te ein­schließ­lich Elek­tro­ge­rä­ten gel­ten und zum Sys­tem der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (Exten­ded Pro­du­cer Respon­si­bi­li­ty – EPR) gehö­ren. Die der­zeit gel­ten­de EU-Verpackungsrichtlinie, die durch das Ver­pa­ckungs­ge­setz in das deut­sche Recht umge­setzt wur­de, ent­hält kei­ne ent­spre­chen­den Rege­lun­gen zur Kenn­zeich­nung der Abfall­tren­nung auf dem Pro­dukt. Den­noch haben neben Frank­reich auch ande­re Mit­glied­staa­ten wie Bel­gi­en, Ita­li­en und Spa­ni­en eige­ne natio­na­le Kenn­zeich­nungs­re­ge­lun­gen erlas­sen, die zuneh­mend zu einer Zer­split­te­rung der Kenn­zeich­nungs­land­schaft füh­ren und ein har­mo­ni­sier­tes Kenn­zeich­nungs­sys­tem in wei­te Fer­ne rücken lassen. 

Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren in der EU

Die EU-Kommission hat am 23.02.2023 nun ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Frank­reich ein­ge­lei­tet, das in letz­ter Instanz durch den EuGH ent­schie­den wer­den könn­te und in Fol­ge des­sen finan­zi­el­le Sank­tio­nen auf­er­legt wer­den könn­ten. In die­sem Ver­fah­ren argu­men­tiert die Kom­mis­si­on der­zeit, dass die fran­zö­si­sche TRIMAN-Regelung eine Behin­de­rung des Bin­nen­mark­tes und des Grund­sat­zes des frei­en Waren­ver­kehrs dar­stel­le, da die zusätz­li­che Kenn­zeich­nung zu einem erhöh­ten Mate­ri­al­be­darf und damit zu mehr Abfall füh­re. Dar­über hin­aus habe Frank­reich gegen die eige­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht ver­sto­ßen, da das Gesetz grenz­über­schrei­ten­de Aus­wir­kun­gen habe, über die die Kom­mis­si­on bereits im Ent­wurfs­sta­di­um hät­te infor­miert wer­den müs­sen. Trotz die­ses Ver­fah­rens bleibt jedoch zu beach­ten, dass die Ver­pflich­tung zur Anbrin­gung des TRIMAN-Logos so lan­ge bestehen bleibt, wie der natio­na­le fran­zö­si­sche Gesetz­ge­ber die Rege­lung nicht auf­hebt. Daher wer­den die fran­zö­si­schen Behör­den der Markt­über­wa­chung die Ein­hal­tung der TRIMAN-Vorschriften auch wei­ter­hin kon­trol­lie­ren und Ver­stö­ße not­wen­di­gen­falls ahnden.

Aus­blick: Die neue Verpackungsverordnung

Der­zeit läuft in der EU das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren für den Erlass einer neu­en Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung, die die­ser zuneh­men­den Zer­split­te­rung durch natio­na­le Rege­lun­gen durch ein­heit­li­che Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten ent­ge­gen­wir­ken und die fast 30 Jah­re alte Ver­pa­ckungs­richt­li­nie ablö­sen soll. Vor­ran­gig geht es bei der Kenn­zeich­nungs­pflicht um die stoff­li­che Zusam­men­set­zung von Ver­pa­ckun­gen und um Anga­ben zu deren Wie­der­ver­wend­bar­keit. Dar­über hin­aus müs­sen Her­stel­ler und Impor­teu­re künf­tig ihren Namen und ihre Kon­takt­da­ten sowie eine Serien- oder Char­gen­num­mer auf der Ver­pa­ckung anbrin­gen. In Bezug auf die EPR sieht der Kom­mis­si­ons­ent­wurf der­zeit vor, dass die Mit­glied­staa­ten zusätz­li­che Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten erlas­sen kön­nen, wenn die Ver­pa­ckung an einem Sys­tem zur Erfül­lung der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung (z. B. Regis­trie­rung, Daten­mel­dung) oder an einem Pfand- und Rück­nah­me­sys­tem teil­nimmt, was den Schluss zulässt, dass natio­na­le Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten wie der TRIMAN auch nach Erlass der neu­en Ver­ord­nung mög­lich sein wer­den. Gleich­zei­tig stellt die Kom­mis­si­on in Arti­kel 4 jedoch klar, dass die Mit­glied­staa­ten das Inver­kehr­brin­gen von Ver­pa­ckun­gen, die den Anfor­de­run­gen der neu­en Ver­ord­nung, aber mög­li­cher­wei­se nicht den natio­na­len Vor­ga­ben eines Mit­glied­staats ent­spre­chen, nicht ver­bie­ten oder behin­dern dürfen.

Fazit

Los­ge­löst vom Aus­gang des Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­rens kann die gesetz­li­che Rege­lung zur Anbrin­gung des TRIMAN-Logos nur vom fran­zö­si­schen Gesetz­ge­ber geän­dert wer­den, so dass die Anbrin­gung die­ser Kenn­zeich­nung grund­sätz­lich so lan­ge ver­pflich­tend bleibt, wie die natio­na­le Rege­lung nicht auf­ge­ho­ben wird. Hier­mit ist jedoch nicht ernst­haft zu rech­nen. Soweit der­zeit ersicht­lich, wird die neue Ver­ord­nung natio­na­le Allein­gän­ge auch wei­ter­hin nicht ver­hin­dern, da sie die Anbrin­gung von auf natio­na­ler Ebe­ne vor­ge­schrie­be­nen Kenn­zeich­nun­gen im Bereich der erwei­ter­ten Pro­dukt­ver­ant­wor­tung ermög­licht. Die Markt- und Zir­ku­la­ti­ons­fä­hig­keit von Ver­pa­ckun­gen in der EU wird jedoch durch die neue Ver­ord­nung sicher­ge­stellt, ohne dass die Inver­kehr­brin­ger von Ver­pa­ckun­gen die Inan­spruch­nah­me durch die natio­na­len Markt­über­wa­chungs­be­hör­den befürch­ten müs­sen. Ein­zi­ger Wer­muts­trop­fen ist, dass die kon­kre­ten Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen erst noch von der Kom­mis­si­on in einem Durch­füh­rungs­rechts­akt fest­ge­legt wer­den müs­sen, der spä­tes­tens 18 Mona­te nach Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung ver­öf­fent­licht wor­den sein muss. Unter­neh­men kön­nen sich daher noch eine gan­ze Wei­le nicht ope­ra­tiv auf die neu­en Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen vor­be­rei­ten. Der Über­gangs­zeit­raum von 42 bzw. 48 Mona­ten ab Inkraft­tre­ten der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung dürf­te jedoch genü­gend Zeit bereit­stel­len, um die neu­en Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen umzu­set­zen. Wir haben das lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Blick und wer­den berichten!

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