Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung und Verwendungsvoraussetzung
Dem Verfahren lag folgender Fall zugrunde: Ein Vogelfutterproduzent erwarb eine Vogelfutterverpackungsmaschine, die bis zu 40 Futterpackungen pro Minute („up to 40 pcs/min“) verpacken können sollte. Tatsächlich erreichte die Maschine jedoch nur eine Verpackungskapazität von 9 Packungen pro Minute. Für den Käufer der Maschine stellt sich aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Maschine Gewährleistungsrechte dem Verkäufer gegenüber geltend machen kann.
Zu den hauptvertraglichen Pflichten des Verkäufers gehört es, die Sache dem Käufer frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Mangel liegt nach den gesetzlichen Wertungen des § 434 BGB vor, wenn die Sache entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn die Kaufsache nicht die für derartige Sachen übliche Beschaffenheit hat und sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung immer dann vor, wenn der Verkäufer deutlich macht, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft, die dem Käufer wichtig ist, in bindender Weise einstehen will. In der Angabe, die Maschine schaffe „up to 40 pcs/min“, konnte der BGH einen solchen Bindungswillen nicht erkennen, da die Formulierung „up to“ keine Mindestmenge bestätige und somit bereits dem Wortlaut nach auch die Verpackung einer geringeren Menge an Futtertüten vertragsgemäß sein konnte.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass eine Verwendung immer dann vertraglich vorausgesetzt sei, wenn zwischen den Vertragsparteien eine bestimmte Nutzungsart, die dem Käufer erkennbar wichtig ist, vereinbart wurde. Insoweit konnte der BGH jedoch auch keinen Mangel der Maschine erkennen, da sich die Maschine für die Verpackung von Vogelfutter eignete.
Auch im Übrigen konnte ein Mangel an der Maschine nach sachverständiger Prüfung nicht festgestellt werden, da sich die Maschine auch für die gewöhnliche Verwendung einer Verpackungsmaschine eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Verpackungsmaschinen üblich ist.
Praxistipp
Dreh- und Angelpunkt gewährleistungsrechtlicher Ansprüche ist das Vorliegen eines vertragsrelevanten Mangels. Daher ist besonderes Augenmerk auf die vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit oder der Verwendung eines Produkts zu legen, wobei hierfür nicht zwingend eine verbale Kommunikation erforderlich ist. Vielmehr können Vereinbarungen über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit oder den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck aufgrund der für den Verkäufer erkennbaren Erwartungen des Käufers zustande kommen. Verkäufer sind daher gehalten, die ausgelobten Spezifikationen ihrer Produkte auf deren Vorhandensein zu überprüfen und vertragliche Regelungen schon aus Beweisgründen präzise zu fassen und schriftlich zu fixieren.
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