Der Man­gel: ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit vs. vor­aus­ge­setz­te Verwendung

Anfor­de­run­gen an Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung und Verwendungsvoraussetzung

Dem Ver­fah­ren lag fol­gen­der Fall zugrun­de: Ein Vogel­fut­ter­pro­du­zent erwarb eine Vogel­fut­ter­ver­pa­ckungs­ma­schi­ne, die bis zu 40 Fut­ter­pa­ckun­gen pro Minu­te („up to 40 pcs/min“) ver­pa­cken kön­nen soll­te. Tat­säch­lich erreich­te die Maschi­ne jedoch nur eine Ver­pa­ckungs­ka­pa­zi­tät von 9 Packun­gen pro Minu­te. Für den Käu­fer der Maschi­ne stellt sich aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den die Fra­ge, ob er auf­grund der Man­gel­haf­tig­keit der Maschi­ne Gewähr­leis­tungs­rech­te dem Ver­käu­fer gegen­über gel­tend machen kann.

Zu den haupt­ver­trag­li­chen Pflich­ten des Ver­käu­fers gehört es, die Sache dem Käu­fer frei von Sach- oder Rechts­män­geln zu ver­schaf­fen. Ein Man­gel liegt nach den gesetz­li­chen Wer­tun­gen des § 434 BGB vor, wenn die Sache ent­we­der nicht die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist, sich nicht für die ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net oder wenn die Kauf­sa­che nicht die für der­ar­ti­ge Sachen übli­che Beschaf­fen­heit hat und sich nicht zur gewöhn­li­chen Ver­wen­dung eig­net.
Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Senats liegt eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung immer dann vor, wenn der Ver­käu­fer deut­lich macht, dass er für das Vor­han­den­sein einer bestimm­ten Eigen­schaft, die dem Käu­fer wich­tig ist, in bin­den­der Wei­se ein­ste­hen will. In der Anga­be, die Maschi­ne schaf­fe „up to 40 pcs/min“, konn­te der BGH einen sol­chen Bin­dungs­wil­len nicht erken­nen, da die For­mu­lie­rung „up to“ kei­ne Min­dest­men­ge bestä­ti­ge und somit bereits dem Wort­laut nach auch die Ver­pa­ckung einer gerin­ge­ren Men­ge an Fut­ter­tü­ten ver­trags­ge­mäß sein konnte.

Dar­über hin­aus stell­te der BGH fest, dass eine Ver­wen­dung immer dann ver­trag­lich vor­aus­ge­setzt sei, wenn zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en eine bestimm­te Nut­zungs­art, die dem Käu­fer erkenn­bar wich­tig ist, ver­ein­bart wur­de. Inso­weit konn­te der BGH jedoch auch kei­nen Man­gel der Maschi­ne erken­nen, da sich die Maschi­ne für die Ver­pa­ckung von Vogel­fut­ter eignete.

Auch im Übri­gen konn­te ein Man­gel an der Maschi­ne nach sach­ver­stän­di­ger Prü­fung nicht fest­ge­stellt wer­den, da sich die Maschi­ne auch für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung einer Ver­pa­ckungs­ma­schi­ne eig­ne­te und eine Beschaf­fen­heit auf­wies, die bei Ver­pa­ckungs­ma­schi­nen üblich ist.

Pra­xis­tipp

Dreh- und Angel­punkt gewähr­leis­tungs­recht­li­cher Ansprü­che ist das Vor­lie­gen eines ver­trags­re­le­van­ten Man­gels. Daher ist beson­de­res Augen­merk auf die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung der Beschaf­fen­heit oder der Ver­wen­dung eines Pro­dukts zu legen, wobei hier­für nicht zwin­gend eine ver­ba­le Kom­mu­ni­ka­ti­on erfor­der­lich ist. Viel­mehr kön­nen Ver­ein­ba­run­gen über die ver­trag­lich geschul­de­te Beschaf­fen­heit oder den ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Ver­wen­dungs­zweck auf­grund der für den Ver­käu­fer erkenn­ba­ren Erwar­tun­gen des Käu­fers zustan­de kom­men. Ver­käu­fer sind daher gehal­ten, die aus­ge­lob­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen ihrer Pro­duk­te auf deren Vor­han­den­sein zu über­prü­fen und ver­trag­li­che Rege­lun­gen schon aus Beweis­grün­den prä­zi­se zu fas­sen und schrift­lich zu fixieren.

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