Die Umwelt­kenn­zeich­nun­gen von Produkten

Nicht alles darf grün genannt werden

Auf der Basis eines Leaks der EU-Kommission, die im Ein­klang mit den Zie­len des Euro­päi­schen Green Deal an einer Richt­li­nie über umwelt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen arbei­tet, stel­len wir vor, was bis­lang über­legt wird.

Gegen­stand des Ent­wurfs sind „vol­un­t­a­ry green claims“, was man in etwa mit „frei­wil­li­ge Umwelt­be­haup­tun­gen“ über­set­zen kann. Es han­delt sich dabei um umwelt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen, die nach Uni­ons­recht oder natio­na­lem Recht nicht ver­pflich­tend sind, im Kon­text einer kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on erfol­gen und ange­ben, dass ein Pro­dukt oder ein Gewer­be­trei­ben­der eine posi­ti­ve oder kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt hat oder weni­ger nega­ti­ve Impli­ka­tio­nen für die Umwelt hat als ande­re Gewer­be­trei­ben­de oder deren Produkte.

Kern­be­stand­teil des Ent­wurfs ist die Ver­pflich­tung der Mit­glieds­staa­ten sicher­zu­stel­len, dass Umwelt­be­haup­tun­gen auf einer weit­hin aner­kann­ten wis­sen­schaft­li­chen Metho­de beru­hen und den Stand von For­schung und Tech­nik und maß­geb­li­che inter­na­tio­na­le Stan­dards berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen sind die Vor­ga­ben detail­liert: Sie alle zie­len dar­auf ab, die tat­säch­li­chen Umwelt­aus­wir­kun­gen von Unter­neh­men und Pro­duk­ten über deren Lebens­zy­klus hin­weg bei der Beur­tei­lung der Rich­tig­keit wer­ben­der Umwelt­aus­sa­gen her­an­zu­zie­hen. Damit sol­len freie und sach­lich fun­dier­te Ver­brau­cher­ent­schei­dun­gen zuguns­ten tat­säch­lich umwelt­freund­li­che­rer Pro­duk­te geför­dert wer­den. In die­sem Rah­men soll die Ver­wen­dung von beson­ders gefähr­den­den Sub­stan­zen wie zum Bei­spiel kar­zi­no­ge­nen oder muta­ge­nen Stof­fen mit dem grund­sätz­li­chen Ver­bot der Ver­wen­dung von „green claims“ ein­her­ge­hen.
Von der Richt­li­nie erfasst wer­den grund­sätz­lich alle umwelt­be­zo­ge­nen Behaup­tun­gen, die in der geschäft­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über Ver­brau­chern in Bezug auf ein Pro­dukt oder den Gewer­be­trei­ben­den (trader) auf­ge­stellt wer­den, es sei denn, bereits ein ande­rer Akt des EU-Rechts bie­tet ein ver­gleich­ba­res Niveau an Sicherheit.

Dar­über hin­aus sieht die Kenn­zeich­nung mit Nach­hal­tig­keits­sie­geln (envi­ron­men­tal label) zukünf­tig die vor­he­ri­ge Veri­fi­zie­rung durch unab­hän­gi­ge Stel­len vor, die die Ver­ga­be und auch die Com­pli­ance nach Ver­ga­be über­prü­fen. In die­sem Zuge müs­sen die Ent­schei­dungs­grund­sät­ze des Bewer­tungs­ver­fah­rens offen­ge­legt wer­den. Die Gesamt­leis­tung eines Pro­dukts oder Gewer­be­trei­ben­den in Bezug auf sei­ne Nach­hal­tig­keit kann durch einen Score aus­ge­drückt wer­den. Einen sol­chen dür­fen aber nur Label aus­wei­sen, die für den Fuß­ab­druck die Berech­nungs­wei­se der EU-Kommission über­neh­men oder die nach EU-Recht zustan­de gekom­men sind.

Green Claims müs­sen dar­über hin­aus alle fünf Jah­re auf deren Rich­tig­keit über­prüft wer­den. Außer­dem wer­den Unter­neh­men ver­pflich­tet, ihre Claims zu über­prü­fen, wenn sich die jeweils ange­wand­te Berech­nungs­me­tho­den ändert.

Im Bereich der Markt­über­wa­chung sol­len die zustän­di­gen natio­na­len Behör­den erleich­ter­ten Zugang zu allen rele­van­ten Doku­men­ten des Bewer­tungs­ver­fah­rens haben, ver­ge­be­ne Kenn­zeich­nun­gen und ver­wen­de­te Green Claims regel­mä­ßig über­prü­fen und bei Zuwi­der­hand­lun­gen Sank­tio­nen ver­hän­gen können.

Fazit

Der Ent­wurf ist als wei­te­rer not­wen­di­ger Mei­len­stein zur Umset­zung der Vor­ga­ben des Green Deal begrü­ßens­wert, da es vor allem Ver­brau­chern erleich­tert wird, sich umwelt­ver­träg­lich zu ver­hal­ten. Unter­neh­men, die sich oder ihren Pro­duk­ten öko­bi­lan­zi­ell güns­ti­ge Eigen­schaf­ten zuschrei­ben, tra­gen zukünf­tig ein deut­lich höhe­res Risi­ko, von Wett­be­wer­bern, aber auch den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den belangt zu wer­den, wenn die­se Aus­sa­gen (rech­ne­risch) nicht veri­fi­zier­bar sind. Der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand in den Unter­neh­men wird vor­aus­sicht­lich stei­gen, im Gegen­zug ist davon aus­zu­ge­hen, dass sie sich durch die zutref­fen­de Ver­wen­dung von Green Claims auf gesetz­li­cher Basis einen deut­li­chen Wett­be­werbs­vor­teil ver­schaf­fen können. 

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