Nach Ansicht des Generalanwalts Hogan am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG (ProdHaft-RL) (PDF) nicht auf Schäden anwendbar, die durch fehlerhafte Information in einer Zeitung entstehen.
Hintergrund ist die wöchentliche Kolumne “Kräuterpfarrer Benedikt” einer österreichischen Zeitung. Hierin empfahl der Kräuterpfarrer eine Auflage aus geriebenem Kren (Meerrettich) zur Linderung von Rheumaschmerzen. Statt einer Anwendungsdauer von 2–5 Minuten, wie es richtig gewesen wäre, war in der Zeitung von 2–5 Stunden zu lesen. Eine Leserin befolgte diese falschen Anweisungen und erlitt bei der Anwendung eine durch die scharfen Senföle ausgelöste toxische Kontaktreaktion. Der österreichische Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH (Az.: C‑65/20) um Klärung, ob in einem solchen Fall eine verschuldensunabhängige Haftung nach der ProdHaft-RL in Betracht komme.
Der Generalanwalt verneint diese Frage in seinen Schlussanträgen. Demnach handele es sich bei der Zeitung zwar grundsätzlich um ein Produkt im Sinne des Art. 2 ProdHaft-RL. Eine Haftung gemäß Art. 1 ProdHaft-RL erfordere aber einen Fehler, der aus der Verkörperung des Produkts herrührt. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da sich der Fehler aus den hierin enthaltenen Informationen ergebe und damit vielmehr eine fehlerhafte Dienstleistung vorliege. Hierfür sei der Anwendungsbereich der ProdHaft-RL nicht eröffnet.
Mit den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt neuer Schwung in die Diskussion um das Erfordernis der Verkörperung eines Produkts im Produkthaftungsrecht. Dies könnte auch die Haftung für Software betreffen. Zuletzt waren immer mehr Vertreter in der Literatur der Ansicht, eine Anwendung der ProdHaft-RL könne nicht daran scheitern, dass das Produkt nicht verkörpert ist. Der Wortlaut von Art. 2 ProdHaft-RL ist dabei eigentlich eindeutig. Demnach ist ein Produkt als bewegliche Sache und damit als körperlicher Gegenstand definiert. Eine Haftung für unverkörperte Produkte ist nach dem Wortlaut also nicht vorgesehen. Dennoch bejahen viele Stimmen in der Literatur eine Haftung, insbesondere weil die aus dem Jahr 1985 stammende ProdHaft-RL unverkörperte Produkte wie z.B. Software verständlicherweise nicht in dem heute erforderlichen Maße berücksichtigt. Eine Einbeziehung unverkörperter Produkte kann nach Ansicht des Generalanwalts aber nicht im Wege der Rechtsfortbildung erfolgen, der somit an dem Erfordernis der Verkörperung eines Produkts festhält. Für eine andere rechtliche Wertung sei vielmehr eine Gesetzesänderung erforderlich.
Zwar liegt noch kein Urteil des EuGH vor. Allerdings entspricht das Gericht regelmäßig den Schlussanträgen des Generalanwalts, der in seiner von den Parteien unabhängigen Stellung die Entscheidung des Gerichts vorbereitet und in den Schlussanträgen einen Entscheidungsvorschlag abgibt. Eine von den Schlussanträgen des Generalanwalts abweichende Entscheidung des Gerichts ist dennoch nicht auszuschließen. Wir werden berichten.
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