Gesetz zum auto­no­men Fah­ren: Rich­ti­ge Ten­denz, aber recht­li­che Risi­ken bleiben

Am 3. Mai 2021 befass­te sich der Ver­kehrs­aus­schuss des Bun­des­ta­ges in einer öffent­li­chen Anhö­rung mit dem auto­no­men Fah­ren. Gegen­stand der Anhö­rung war der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zum Gesetz zum auto­no­men Fah­ren (19/27439) (PDF). Die­ser beinhal­tet Ände­run­gen des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes und des Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­set­zes. Zu den Exper­ten gehör­te auch Rechts­an­walt Ste­fan Hes­sel.

Bewer­tung des Ent­wurfs durch Experten

In der Anhö­rung wur­de der Ent­wurf von allen betei­lig­ten Exper­ten ins­ge­samt posi­tiv bewer­tet. Der Ent­wurf sei jedoch eher als eine Vor­stu­fe zu den erfor­der­li­chen umfas­sen­den Rege­lun­gen in die­sem Bereich anzu­se­hen, der einen Test­be­trieb auto­no­mer Fahr­zeu­ge erlaubt und damit die wis­sen­schaft­li­che Basis für die Bewer­tung der Tech­no­lo­gie ver­bes­sert. Für den Ein­satz auto­no­mer Fahr­zeu­ge im Indi­vi­du­al­ver­kehr erweist sich der Ent­wurf jedoch in wei­ten Tei­len als unzureichend. 

Cyber­si­cher­heit und Daten­schutz bei auto­no­men Fahrzeugen

Im Hin­blick auf poten­zi­el­le Cyber­an­grif­fe steht das auto­no­me Fah­ren in Zukunft beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen gegen­über, denen ins­be­son­de­re aus Grün­den der Ver­kehrs­si­cher­heit früh­zei­tig zu begeg­nen ist. Die Cyber­si­cher­heit zählt zu den größ­ten Her­aus­for­de­run­gen des auto­no­men Fah­rens. Nicht zuletzt aus die­sem Grund wur­den bereits im März 2021 die durch das Welt­fo­rum für die Har­mo­ni­sie­rung von Fahr­zeug­vor­schrif­ten (WP.29) als Arbeits­grup­pe der Wirt­schafts­kom­mis­si­on der Ver­ein­ten Natio­nen für Euro­pa (UNECE) erar­bei­te­ten Rege­lun­gen ver­bind­lich auf euro­päi­scher Ebe­ne umge­setzt. Vor dem Hin­ter­grund die­ser Rege­lun­gen ist der deut­sche Ent­wurf eines Geset­zes zum auto­no­men Fah­ren als eher ober­fläch­lich zu bewerten.

Eine erfolg­rei­che Ein­füh­rung und Umset­zung des auto­no­men Fah­rens erfor­dert dar­über hin­aus kla­re Regeln zur Ver­ar­bei­tung und Nut­zung von Daten, da die­se beim auto­no­men Fah­ren in gro­ßem Umfang ver­ar­bei­tet wer­den müs­sen. Neben Sach­da­ten kön­nen dabei auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Fahr­zeug­insas­sen, aber auch per­so­nen­be­zo­gen Daten von Per­so­nen aus dem Umfeld des Fahr­zeu­ges erho­ben wer­den. Um hier einen Aus­gleich zwi­schen den Daten­schutz­in­ter­es­sen der Betrof­fe­nen und der erfor­der­li­chen Daten­nut­zung durch die Her­stel­ler, Betrei­ber und Hal­ter auto­no­mer Fahr­zeu­ge zu schaf­fen, sind Rege­lun­gen erfor­der­lich, die über den aktu­el­len Ent­wurf hin­aus­ge­hen. Hier­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) beim auto­no­men Fah­ren, etwa im Bereich der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, enor­me Her­aus­for­de­run­gen mit sich brin­gen kann, die auch mit Blick auf die Inter­es­sen der Betrof­fe­nen nicht wün­schens­wert erscheinen.

Her­aus­for­de­run­gen für Betrei­ber und Fazit

Die durch den Ent­wurf offen­ge­blie­be­nen Fra­gen soll­ten jedoch kei­ner natio­na­len Lösung, son­dern viel­mehr einer ein­heit­li­chen Rege­lung auf euro­päi­scher Ebe­ne zuge­führt wer­den. Denn die bereits bestehen­den neu­ar­ti­gen und erst­mals ver­bind­li­chen Rege­lun­gen auf euro­päi­sche Ebe­ne stel­len die Auto­mo­bil­bran­che bereits jetzt vor Her­aus­for­de­run­gen. Ein kla­rer Rechts­rah­men ist für die Inte­gra­ti­on auto­no­mer Fahr­zeu­ge in den öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr uner­läss­lich. Er gilt daher Rechts­un­si­cher­hei­ten von Betrei­bern, Her­stel­lern und zustän­di­gen Behör­den zu besei­ti­gen. Par­al­lel zu die­sen Bemü­hun­gen müs­sen Ver­ant­wort­li­che dar­auf ach­ten, die viel­fäl­ti­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu Cyber­si­cher­heit und Daten­schutz, die durch den Ent­wurf eines Geset­zes zum auto­no­men Fah­ren nicht ver­ein­heit­licht wer­den, zu beach­ten. Hier­bei unter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Die voll­stän­di­ge Stel­lung­nah­me von Herrn Hes­sel fin­den Sie hier (PDF).

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