Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und CE-Kennzeichnung von Pro­duk­ten nach dem Inverkehrbringen?

Eine Dar­stel­lung am Bei­spiel von Bestandsmaschinen

Die Har­mo­ni­sie­rungs­vor­schrif­ten ent­hal­ten kla­re Vor­ga­ben dazu, in wel­cher Rei­hen­fol­ge die Kon­for­mi­tät einer Maschi­ne sicher­ge­stellt und zu wel­chem Zeit­punkt sie gekenn­zeich­net wor­den sein muss. Auch der Kreis der inso­weit ver­pflich­te­ten Wirt­schafts­ak­teu­re ist abschlie­ßend gere­gelt. Für eine nach­träg­li­che Kenn­zeich­nung einer bereits im Feld befind­li­chen Maschi­ne durch den Her­stel­ler, den Betrei­ber oder den Händ­ler der Maschi­ne bleibt somit kein Raum. 

In Anbe­tracht der Anzahl und Viel­falt der Pro­duk­te, die den euro­päi­schen Markt ins­be­son­de­re über Inter­net­platt­for­men und Ful­fill­ment Cen­ter errei­chen, ist es nach­voll­zieh­bar, dass sich Händ­ler die Fra­ge stel­len, ob sie die Mög­lich­keit oder sogar die Pflicht haben, Pro­duk­te, die ohne CE-Kennzeichen zu ihnen gelan­gen, nach­träg­lich zu kenn­zeich­nen. Dar­über hin­aus wird die­se Fra­ge in Bezug auf Maschi­nen auch aus Hersteller- und Betrei­ber­sicht aktu­ell rege dis­ku­tiert. Daher soll an die­ser Stel­le die gel­ten­de Rechts­la­ge am Bei­spiel von Maschi­nen dar­ge­stellt und erör­tert werden. 

Ver­ant­wort­lich für die Kon­for­mi­tät einer Maschi­ne ist nach den Vor­ga­ben der Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG (MRL) der Her­stel­ler. Er ist also grund­sätz­lich der­je­ni­ge, der sicher­stel­len muss, dass sei­ne Maschi­ne die für sie gel­ten­den grund­le­gen­den Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen erfüllt, er muss ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­füh­ren, eine Risi­ko­ana­ly­se erstel­len, in der die von der Maschi­ne aus­ge­hen­den Gefah­ren abschlie­ßend ermit­telt und bewer­tet wer­den, eine EG-Konformitätserklärung aus­stel­len und sei­ne Maschi­ne abschlie­ßend mit dem CE-Kennzeichen ver­se­hen. Der Kreis der Ver­pflich­te­ten ist somit gesetz­lich eng umris­sen, eine Ver­la­ge­rung die­ser Ver­ant­wort­lich­keit fin­det nur dann statt, wenn der Her­stel­ler in Erman­ge­lung eines Sit­zes in der EU einen Bevoll­mäch­tig­ten man­da­tiert, die­se Auf­ga­ben für ihn zu übernehmen. 

Auch in zeit­li­cher Hin­sicht macht die MRL kon­kre­te Vor­ga­ben, in wel­cher Rei­hen­fol­ge die Kon­for­mi­tät einer Maschi­ne her­ge­stellt wer­den muss. Auf­schluss hier­über geben zum einen die in Anhang I zur MRL gere­gel­ten Vor­ga­ben, wonach der Her­stel­ler zunächst die für die Maschi­ne gel­ten­den grund­le­gen­den Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen auf der Basis einer Risi­ko­be­ur­tei­lung ermit­teln und die Maschi­ne erst dann in Umset­zung die­ser Erkennt­nis­se kon­stru­ie­ren und bau­en muss. Dar­über hin­aus kon­sta­tiert Art. 5 MRL, dass der Her­stel­ler sämt­li­che dort genann­ten Pflich­ten bereits vor dem Inver­kehr­brin­gen durch­ge­führt haben muss, wozu auch die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und die Kenn­zeich­nung der Maschi­ne gehö­ren. Die nach­träg­li­che Durch­füh­rung die­ser Schrit­te ist somit nicht vor­ge­se­hen und bei Ein­hal­tung sämt­li­cher Vor­ga­ben auch nicht erforderlich. 

Dar­über hin­aus darf auch das Ziel des euro­päi­schen Gesetz­ge­bers, näm­lich die Sicher­heit und die Gesund­heit von Per­so­nen, ins­be­son­de­re von Arbeit­neh­mern und Ver­brau­chern ins­be­son­de­re in Bezug auf Risi­ken beim Umgang mit Maschi­nen, zu gewähr­leis­ten, nicht außer Acht gelas­sen wer­den. Die­ses Ziel kann denk­lo­gisch nicht erreicht wer­den, wenn Her­stel­ler die Mög­lich­keit hät­ten, ihre Maschi­nen in den Markt zu brin­gen und zunächst ihre Markt­taug­lich­keit zu tes­ten, bevor sie die Kon­for­mi­tät ihrer Maschi­ne herstellen. 

Was bedeu­tet dies jedoch für Händ­ler und Betrei­ber, die im Besitz von nicht gekenn­zeich­ne­ten Maschi­nen sind? 

Art. 7 MRL regelt die wider­leg­li­che Ver­mu­tung, dass eine Maschi­ne, die mit der CE-Kennzeichnung ver­se­hen und der eine ord­nungs­ge­mä­ße EG-Konformitätserklärung bei­gefügt ist, kon­form ist. Dies bedeu­tet jedoch nicht, dass eine Maschi­ne, die ohne CE-Kennzeichnung in Ver­kehr gebracht wur­de, nicht kon­form bzw. sogar unsi­cher ist. 

Somit lässt sich die Fra­ge, wel­che Pflich­ten den Betrei­ber einer nicht gekenn­zeich­ne­ten Maschi­ne tref­fen, vor­nehm­lich unter den Gesichts­punk­ten des Arbeits­schut­zes und der Betriebs­si­cher­heit beant­wor­ten. Ein gewerb­li­cher Betrei­ber ist nach den Vor­ga­ben der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV) ver­pflich­tet, Gefähr­dun­gen, die von sei­nen Maschi­nen aus­ge­hen kön­nen, vor der Ver­wen­dung zu ermit­teln und zu beur­tei­len, und zwar unab­hän­gig davon, ob auf der Maschi­ne ein CE-Kennzeichen vor­han­den ist oder nicht. Aus die­ser Beur­tei­lung muss er not­wen­di­gen­falls geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men ablei­ten. Die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln ist für den Betrei­ber somit vor­ran­gig eine Fra­ge der mate­ri­el­len Sicher­heit, nicht der for­mel­len Konformität. 

Händ­ler als betei­lig­te Wirt­schafts­ak­teu­re leis­ten ihren Bei­trag zur Errei­chung der gesetz­ge­be­ri­schen Zie­le dadurch, dass sie nur siche­re Pro­duk­te auf dem Markt bereit­stel­len. Pro­duk­te, von denen sie wis­sen oder wis­sen müs­sen, dass sie nicht kon­form sind, dür­fen sie nicht auf dem Markt bereit­stel­len und kön­nen daher auch Adres­sa­ten von Markt­über­wa­chungs­maß­nah­men wer­den. Dar­über hin­aus machen sie sich auch wett­be­werbs­recht­lich angreif­bar, wenn sie Maschi­nen oder ande­re kenn­zeich­nungs­pflich­ti­ge Pro­duk­te ohne CE-Kennzeichen vertreiben. 

Fazit

Somit bleibt zusam­men­fas­send fest­zu­stel­len, dass eine nach­träg­li­che Kenn­zeich­nung einer bereits im Feld befind­li­chen Maschi­ne durch den Her­stel­ler, Betrei­ber oder Händ­ler der Maschi­ne nicht vor­ge­se­hen ist. 

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