Eine Darstellung am Beispiel von Bestandsmaschinen
Die Harmonisierungsvorschriften enthalten klare Vorgaben dazu, in welcher Reihenfolge die Konformität einer Maschine sichergestellt und zu welchem Zeitpunkt sie gekennzeichnet worden sein muss. Auch der Kreis der insoweit verpflichteten Wirtschaftsakteure ist abschließend geregelt. Für eine nachträgliche Kennzeichnung einer bereits im Feld befindlichen Maschine durch den Hersteller, den Betreiber oder den Händler der Maschine bleibt somit kein Raum.
In Anbetracht der Anzahl und Vielfalt der Produkte, die den europäischen Markt insbesondere über Internetplattformen und Fulfillment Center erreichen, ist es nachvollziehbar, dass sich Händler die Frage stellen, ob sie die Möglichkeit oder sogar die Pflicht haben, Produkte, die ohne CE-Kennzeichen zu ihnen gelangen, nachträglich zu kennzeichnen. Darüber hinaus wird diese Frage in Bezug auf Maschinen auch aus Hersteller- und Betreibersicht aktuell rege diskutiert. Daher soll an dieser Stelle die geltende Rechtslage am Beispiel von Maschinen dargestellt und erörtert werden.
Verantwortlich für die Konformität einer Maschine ist nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) der Hersteller. Er ist also grundsätzlich derjenige, der sicherstellen muss, dass seine Maschine die für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, er muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine Risikoanalyse erstellen, in der die von der Maschine ausgehenden Gefahren abschließend ermittelt und bewertet werden, eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und seine Maschine abschließend mit dem CE-Kennzeichen versehen. Der Kreis der Verpflichteten ist somit gesetzlich eng umrissen, eine Verlagerung dieser Verantwortlichkeit findet nur dann statt, wenn der Hersteller in Ermangelung eines Sitzes in der EU einen Bevollmächtigten mandatiert, diese Aufgaben für ihn zu übernehmen.
Auch in zeitlicher Hinsicht macht die MRL konkrete Vorgaben, in welcher Reihenfolge die Konformität einer Maschine hergestellt werden muss. Aufschluss hierüber geben zum einen die in Anhang I zur MRL geregelten Vorgaben, wonach der Hersteller zunächst die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auf der Basis einer Risikobeurteilung ermitteln und die Maschine erst dann in Umsetzung dieser Erkenntnisse konstruieren und bauen muss. Darüber hinaus konstatiert Art. 5 MRL, dass der Hersteller sämtliche dort genannten Pflichten bereits vor dem Inverkehrbringen durchgeführt haben muss, wozu auch die Konformitätsbewertung und die Kennzeichnung der Maschine gehören. Die nachträgliche Durchführung dieser Schritte ist somit nicht vorgesehen und bei Einhaltung sämtlicher Vorgaben auch nicht erforderlich.
Darüber hinaus darf auch das Ziel des europäischen Gesetzgebers, nämlich die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern insbesondere in Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen, zu gewährleisten, nicht außer Acht gelassen werden. Dieses Ziel kann denklogisch nicht erreicht werden, wenn Hersteller die Möglichkeit hätten, ihre Maschinen in den Markt zu bringen und zunächst ihre Markttauglichkeit zu testen, bevor sie die Konformität ihrer Maschine herstellen.
Was bedeutet dies jedoch für Händler und Betreiber, die im Besitz von nicht gekennzeichneten Maschinen sind?
Art. 7 MRL regelt die widerlegliche Vermutung, dass eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen und der eine ordnungsgemäße EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, konform ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maschine, die ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurde, nicht konform bzw. sogar unsicher ist.
Somit lässt sich die Frage, welche Pflichten den Betreiber einer nicht gekennzeichneten Maschine treffen, vornehmlich unter den Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit beantworten. Ein gewerblicher Betreiber ist nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, Gefährdungen, die von seinen Maschinen ausgehen können, vor der Verwendung zu ermitteln und zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob auf der Maschine ein CE-Kennzeichen vorhanden ist oder nicht. Aus dieser Beurteilung muss er notwendigenfalls geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist für den Betreiber somit vorrangig eine Frage der materiellen Sicherheit, nicht der formellen Konformität.
Händler als beteiligte Wirtschaftsakteure leisten ihren Beitrag zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele dadurch, dass sie nur sichere Produkte auf dem Markt bereitstellen. Produkte, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie nicht konform sind, dürfen sie nicht auf dem Markt bereitstellen und können daher auch Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen werden. Darüber hinaus machen sie sich auch wettbewerbsrechtlich angreifbar, wenn sie Maschinen oder andere kennzeichnungspflichtige Produkte ohne CE-Kennzeichen vertreiben.
Fazit
Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass eine nachträgliche Kennzeichnung einer bereits im Feld befindlichen Maschine durch den Hersteller, Betreiber oder Händler der Maschine nicht vorgesehen ist.
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