Kon­se­quen­zen der James-Elliott-Rechtsprechung

Kon­se­quen­zen der James-Elliott-Rechtsprechung für die Errun­gen­schaf­ten des New Approach 

In unse­rem News­let­ter aus Juli 2017, in wel­chem wir über das Inkraft­tre­ten des FuAG berich­te­ten, wie­sen wir auch auf die für Her­stel­ler von Funk­an­la­gen pre­kä­re Situa­ti­on hin, dass die Lis­te der har­mo­ni­sier­ten Nor­men zur Radio Equip­ment Direc­ti­ve (RED) zum dama­li­gen Zeit­punkt noch nicht voll­stän­dig ver­öf­fent­licht war. Ver­tre­ter aus Wirt­schaft und Poli­tik befürch­te­ten daher den fak­ti­schen Ver­triebs­stopp von Funk­an­la­gen und den Zusam­men­bruch des „WLAN-Marktes“, da die Pro­duk­te ohne har­mo­ni­sier­te Nor­men nicht rechts­si­cher und richt­li­ni­en­kon­form her­ge­stellt wer­den konn­ten. Eines wur­de in die­ser Situa­ti­on sehr deut­lich: das Funk­tio­nie­ren des euro­päi­schen Bin­nen­mark­tes hängt ganz wesent­lich von der recht­zei­ti­gen Erar­bei­tung und Ver­öf­fent­li­chung von har­mo­ni­sier­ten Nor­men ab.

Ange­sto­ßen durch das James-Elliott-Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes EuGH vom 27.10.2016 (Az.: C‑613/14, reusch­law News­let­ter zu dem The­ma) und des­sen Inter­pre­ta­ti­on durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on zeich­net sich aktu­ell jedoch ein Wan­del ab, der das Gegen­teil hier­von bewir­ken könn­te: Aktu­ell eta­bliert die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on for­ma­le, mehr­stu­fi­ge und hier­ar­chi­sche Pro­zes­se zur Nach­kon­trol­le erar­bei­te­ter har­mo­ni­sier­ter Nor­men. Ziel ist es sicher­zu­stel­len, dass die erar­bei­te­ten Nor­men mit den grund­le­gen­den Sicher­heits­an­for­de­run­gen der jewei­li­gen Richt­li­ni­en über­ein­stim­men, bevor sie ver­öf­fent­licht werden.

Aus die­sem Grund sol­len die von den euro­päi­schen Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen vor­ge­leg­ten Nor­men zukünf­tig auf ihre Über­ein­stim­mung mit dem ursprüng­li­chen Nor­mungs­auf­trag geprüft und bewer­tet wer­den. Für die not­wen­di­ge Exper­ti­se zur Nor­men­be­wer­tung eta­bliert die Kom­mis­si­on soge­nann­te HAS Con­sul­tants, die die Nor­mungs­er­geb­nis­se nach­träg­lich bewer­ten sol­len. Weder sol­len die­se Bera­ter bei der Erar­bei­tung und Abstim­mung inner­halb des Nor­men­ent­ste­hungs­pro­zes­ses betei­ligt wer­den, noch möch­te die EU-Kommission an ihr Urteil gebun­den sein.

Dar­über hin­aus macht die Kom­mis­si­on die Fund­stel­len­ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt von einer eige­nen Prü­fung und Bewer­tung abhän­gig, an deren Ende eine for­ma­le Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung ste­hen soll. Die­se Ent­schei­dung soll als Durch­füh­rungs­be­schluss im Amts­blatt der EU in der L‑Reihe (Rechts­vor­schrif­ten) ver­öf­fent­licht wer­den, wodurch den har­mo­ni­sier­ten Nor­men for­mel­le Rechts­qua­li­tät zuge­spro­chen und Rechts­wir­kung bei­gemes­sen würde.

Aus­blick

Die aktu­el­le Ent­wick­lung trifft auf Bedenken.

Zwar wür­de dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass har­mo­ni­sier­ten Nor­men – for­mell betrach­tet – kei­ne Rechts­wir­kung bei­gemes­sen wer­den kann, da sie nicht im Rah­men euro­päi­scher Gesetz­ge­bungs­pro­zes­se erar­bei­tet und – anders als ande­re euro­päi­sche Rechts­ak­te – nicht im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­öf­fent­licht werden.

Auf der ande­ren Sei­te steht zu befürch­ten, dass das funk­tio­nie­ren­de und im Rah­men des New Approach ent­wi­ckel­te Nor­mie­rungs­sys­tem, das auf einer Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem –EU-Gesetzgeber und den euro­päi­schen Nor­mungs­ge­sell­schaf­ten basiert, durch die Imple­men­tie­rung zusätz­li­cher Bewertungs- und Prü­fungs­pro­zes­se durch HAS Con­sul­tants und durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on kon­ter­ka­riert wür­de. Den Zie­len des New Approach zur tech­ni­schen Har­mo­ni­sie­rung und dem Abbau von Han­dels­hemm­nis­sen inner­halb des Euro­päi­schen Bin­nen­mark­tes zuwi­der ist mit deut­lich län­ge­ren Bearbeitungs- und Ver­öf­fent­li­chungs­zei­ten zu rechnen.

Wir wer­den über die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen auf euro­päi­scher Ebe­ne berichten. 

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