Anwendungsbereich
Der Bundestag hat in der vergangenen Woche das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet (PDF). Es wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und zu Beginn unmittelbare Wirkung entfalten für Unternehmen mit 3.000 und mehr ArbeitnehmerInnen. Ab dem 01.01.2024 trifft es auch Unternehmen mit 1.000 ArbeitnehmerInnen und mehr. Voraussetzung ist, dass die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder der satzungsmäßige Sitz in Deutschland liegen.
Pflichten
Die adressierten Unternehmen sind verpflichtet, zukünftig innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs sowie ihre Lieferketten (Beschaffung & Vertrieb) auf die Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten zu analysieren sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die von den Unternehmen einzuhaltenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten sind im LkSG dahingehend definiert, dass die dort aufgeführten völkerrechtlichen Verträge und Abkommen einzuhalten sind. Diese sind in einem Anhang zum LkSG aufgezählt. Neu hinzugekommen sind weitergehende umweltbezogene Pflichten in Bezug auf Einfuhr und Ausfuhr von Abfall sowie Abfallhandel, auch das “Baseler Abkommen” wurden neben dem “Stockholmer Abkommen” (PDF) und dem “Minamata- Abkommen” ausdrücklich aufgenommen.
Haftungsrisiken
Das LkSG sieht selbst keinen Haftungstatbestand für Opfer von Verletzungen der Pflichten und deren Konsequenzen vor. Es bleibt aber das Risiko der allgemein deliktsrechtlichen Haftung nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB für die Verletzung von Sorgfaltspflichten und sog. “Schutzgesetzen”. Ob und wie sich dies, insbesondere in internationalen Fallgestaltungen unter Anwendung der Regeln internationalen Privatrechts entwickeln wird, muss sich in der Praxis zeigen. Interessant und im Zweifel entscheidend wird jedoch sein, was die EU-Kommission letztlich in den kommenden Monaten zu der geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie veröffentlichen und letztlich umsetzen wird.
Wichtig ist insofern zu verstehen, dass das LkSG gemäß seiner Begründung von keinem Unternehmen etwas (rechtlich oder tatsächlich) Unmögliches verlangt. Eine etwaige Haftung ist demnach entsprechend beschränkt und muss im Einzelfall bewertet werden. Zudem müssen die Betroffenen den Sorgfaltspflichtverstoß darlegen und beweisen.
Handlungsempfehlung
Durch das LkSG betroffene Unternehmen sollten sich schnellstmöglich aufstellen, um die Vorgaben des LkSG ab dem 01.01.2023 zu erfüllen. Neben zivilrechtlichen Haftungsrisiken drohen auch teils signifikante Zwangs- und Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Aber auch kleinere Unternehmen sollten aufhorchen: die direkt adressierten Unternehmen werden versuchen (müssen) ihre Lieferanten gemäß den eigenen Pflichten einzubinden. Damit kommen die Sorgfaltspflichten “durch die Hintertür”.
Darüber hinaus sollten die Entwicklungen auf EU-Ebene genau beobachtet werden.
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