Im Rahmen der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 05.06.2021 hat sich der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) unter anderem mit der Frage beschäftigt, wie mit im Betrieb befindlichen, formal nicht konformen Maschinen zu verfahren ist, und dazu am 10.09.21 ein Positionspapier veröffentlicht, das der behördlichen Verwaltungspraxis den Weg bereitet hat. Fraglich ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob diese Betreiber unter arbeitsschutzrechtlichen oder überwachungsbehördlichen Gesichtspunkten dazu verpflichtet werden können, die Sicherheit der Maschine nachträglich zu bewerten und mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
Grundlegendes
Das CE-Kennzeichen als Hinweis auf die Konformität des Produkts mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erfüllt eine wichtige Rolle in dem System aus technischen Harmonisierungsvorschriften, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung. Grundsätzlich trifft die Pflicht zur richtlinienkonformen Bereitstellung einer Maschine auf dem Markt deren Hersteller, wobei im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (PDF) auch derjenige Hersteller im Rechtssinne ist, der die Maschine herstellt und selbst betreibt. In diesem System ist es somit vorrangige Pflicht des Herstellers, die formale Konformität der Maschine, etwa durch Anbringung der CE-Kennzeichnung, vor Inverkehrbringen herzustellen.
Rechtliche Implikationen der formalen Nichtkonformität für Betreiber
In Abgrenzung zu den Pflichten des Herstellers beginnen die Pflichten des Betreibers jedoch in der Regel erst nach Inverkehrbringen einer Maschine (Ausnahme: Hersteller-Betreiber). Gewerbliche Betreiber dürfen gemäß § 5 Abs. 3 BetrSichV nur Arbeitsmittel einsetzen, die die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen. Bei der Sicherheitsbeurteilung eines Arbeitsmittels darf sich der Betreiber daher nicht auf formale Kennzeichen wie etwa das CE-Kennzeichen verlassen, sondern muss die Gefährdungen des Arbeitsmittels – mit oder ohne CE-Kennzeichnung – losgelöst von dieser formalen Kennzeichnung sowie die materielle Sicherheit in der Verwendung beurteilen und erkannte Verwendungsrisiken ausschließen. Diese Beurteilung muss er in regelmäßigen Abständen wiederholen und verifizieren. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Konformitätsbewertung für eine Maschine, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen u. U. unter Hinzuziehung einer benannten Stelle durchzuführen verpflichtet ist.
Zur effektiven Durchsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben steht den Arbeitsschutzbehörden eine Reihe von Maßnahmen zur Seite, die darauf gerichtet sind, die materielle Verwendungssicherheit zu überprüfen, wie etwa die Anforderung von Informationen und Dokumenten wie der EU-Konformitätserklärung des Herstellers oder technischer Unterlagen bis hin zur Anordnung eines temporären oder dauerhaften Verwendungsverbots bei festgestellter Unsicherheit. Auf eine formal konforme Kennzeichnung der Maschinen werden sich diese Maßnahmen jedoch nicht beziehen.
Fazit und Praxistipps
Betreiber von Maschinen, die nicht gleichzeitig Hersteller der Maschinen sind, haben nach der Wertung des LASI-Positionspapiers keine Pflicht zur nachträglichen Konformitätsbewertung und Herstellung der formalen Konformität der Maschine, wenn vor der Inbetriebnahme eine Überprüfung der materiellen Sicherheit stattgefunden hat. Für Betreiber, die gleichzeitig Hersteller sind, besteht eine Pflicht zur nachträglichen CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht nachträglich, sondern nur zeitpunktbezogen vor dem Inverkehrbringen der Maschine.
Für Hersteller kann es dennoch angezeigt sein, die formale Konformität nachträglich herzustellen, da nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Maschinen deutlich schneller in den Fokus der Behörden geraten als formal konforme Maschinen und die Behörden über die formale Nichtkonformität dazu verleitet werden, auch die materielle Sicherheit der Maschine zu prüfen. Sollte sich in diesem Rahmen herausstellen, dass eine Maschine unsicher ist, kann der Hersteller unter produktsicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten dazu aufgefordert werden, die Maschine u. U. unter Hinzuziehung einer benannten Stelle erneut zu bewerten und die materielle Konformität vor einem weiteren Betrieb nachträglich herzustellen.
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