MDR: neue Pflich­ten für Impor­teu­re von Medizinprodukten

Die MDR (PDF) defi­niert erst­mals all­ge­mei­ne Ver­pflich­tun­gen der ver­schie­de­nen Wirt­schafts­ak­teu­re inner­halb der Medizintechnik-Branche, ein­schließ­lich der Impor­teu­re! Auch Impor­teu­re unter­lie­gen somit expli­zit einem eige­nen Pflich­ten­kreis und damit im Ver­let­zungs­fal­le auch beson­de­ren Haf­tungs­ri­si­ken. In Ein­zel­fäl­len kön­nen Her­stel­ler­pflich­ten auch für Impor­teu­re gelten.

Gemäß Arti­kel 2 MDR bezeich­net der Begriff “Impor­teur” jede in der Uni­on nie­der­ge­las­se­ne natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die ein Pro­dukt aus einem Dritt­land auf dem Uni­ons­markt in Ver­kehr bringt. Je nach­dem, ob das zwi­schen der EU und der Schweiz der­zeit ver­han­del­te Han­dels­ab­kom­men (Mutu­al Reco­gni­ti­on Agree­ment, “MRA”) unter­zeich­net wird oder nicht, bzw. je nach Bestand eines Abkom­mens mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich nach Ablauf der “Brexit-Übergangsfrist” wer­den auch die Schweiz und das Verei­nig­te König­reich als Dritt­staa­ten im Sin­ne der MDR zu behan­deln sein. 

All­ge­mei­ne Pflich­ten der Impor­teu­re, Arti­kel 13 MDR 

Die Pflich­ten der Impor­teu­re sind in Arti­kel 13 MDR auf­ge­zeigt. Sie bezie­hen sich sowohl auf die Pro­dukt­kon­for­mi­tät im enge­ren Sin­ne als auch auf die Inter­ak­ti­on zwi­schen Impor­teur und ande­ren Wirt­schafts­ak­teu­ren wie dem Her­stel­ler, des­sen Bevoll­mäch­tig­tem oder den zustän­di­gen Aufsichtsbehörden.

Prüf- und Kooperationspflichten

Impor­teu­re dür­fen in der EU aus­schließ­lich Pro­duk­te in Ver­kehr brin­gen, die MDR-compliant sind. Es obliegt ihnen daher, die jewei­li­gen Pro­duk­te auf Vor­han­den­sein einer CE-Kennzeichnung und einer EU-Konformitätserklärung zu prü­fen. Glei­ches gilt für die kor­rek­te Kenn­zeich­nung der Pro­duk­te, das Vor­han­den­sein einer MDR-konformen Gebrauchs­in­for­ma­ti­on sowie einer Uni­que Device Iden­ti­fi­ca­ti­on Num­ber (“UDI”). Dem Impor­teur muss der Her­stel­ler der Pro­duk­te sowie des­sen Bevoll­mäch­tig­ter (EC Rep) bekannt sein. 

Ein Impor­teur, der Grund zur Annah­me hat, dass ein Pro­dukt nicht den Anfor­de­run­gen der MDR ent­spricht, darf die­ses Pro­dukt nicht in Ver­kehr brin­gen, bevor die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts her­ge­stellt ist. In die­sem Fall ist er ver­pflich­tet, den Her­stel­ler und des­sen Bevoll­mäch­tig­ten zu informieren.

Impor­teu­re sind wei­ter ver­pflich­tet, mit den zustän­di­gen Behör­den auf deren Ersu­chen bei allen Maß­nah­men zur Abwen­dung oder, falls dies nicht mög­lich ist, Min­de­rung von Gefah­ren, die mit Pro­duk­ten ver­bun­den sind, die sie in Ver­kehr gebracht haben, zu koope­rie­ren. Dies kann so weit gehen, dass Impor­teu­re einer zustän­di­gen Behör­de unent­gelt­li­che Pro­ben des Pro­dukts zur Ver­fü­gung stel­len oder der Behör­de Zugang zu dem Pro­dukt gewäh­ren müs­sen. Die­ser Aspekt soll­te bereits im Rah­men der Ver­trags­ver­hand­lung mit dem Her­stel­ler bedacht wer­den. Je nach Ein- und Ver­kaufs­wert eines Pro­dukts kann die Ver­pflich­tung, zuguns­ten einer Behör­de unent­gelt­lich auf eine “Pro­dukt­pro­be” zu ver­zich­ten, wirt­schaft­lich erheb­lich sein.

Kennzeichnungs- und Registrierpflichten

Impor­teu­re müs­sen auf den von ihnen in der Uni­on in Ver­kehr gebrach­ten Pro­duk­ten oder auf deren Ver­pa­ckung oder auf einem bei­lie­gen­den Doku­ment Anga­ben machen zu ihrem Namen, ihrem ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men / ihrer Han­dels­mar­ke (sofern vor­han­den), ihrer ein­ge­tra­ge­nen Nie­der­las­sung und der Anschrift, unter der sie zu errei­chen sind. Sie müs­sen dabei dafür Sor­ge tra­gen, dass eine zusätz­li­che Kenn­zeich­nung die Infor­ma­tio­nen auf der vom Her­stel­ler ange­brach­ten Kenn­zeich­nung nicht verdeckt.

Die Impor­teu­re über­prü­fen außer­dem, dass das Pro­dukt in dem elek­tro­ni­schen Sys­tem gemäß Arti­kel 29 MDR regis­triert ist. Sie ergän­zen die­se Regis­trie­rung durch ihre Daten gemäß Arti­kel 31 MDR. Die­se Ver­pflich­tun­gen set­zen natur­ge­mäß das Funk­tio­nie­ren der EUDAMED-Datenbank voraus.

Sons­ti­ge Pflichten

Die genann­ten Pflich­ten sind nicht abschlie­ßend. Es kom­men wei­te­re gesetz­li­che Pflich­ten im Zusam­men­hang mit der Lage­rung und dem Trans­port der Pro­duk­te, die Pflicht, ein Beschwer­de­re­gis­ter zu füh­ren, bzw. spe­zi­el­le Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten hinzu. 

All das kön­nen Impor­teu­re nur leis­ten, wenn Her­stel­ler sie dazu in die Lage ver­set­zen und ihrer­seits Impor­teu­re mit den für sie not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und Doku­men­ten ver­sor­gen. Hier­auf soll­ten Impor­teu­re bei der Ver­trags­ge­stal­tung mit den Her­stel­lern beson­ders achten.

Impor­teur als Her­stel­ler, Arti­kel 16 MDR

In Ein­zel­fäl­len kön­nen den Impor­teu­ren die Pflich­ten eines Her­stel­lers zufal­len. Nach Arti­kel 16 MDR ist dies bei der Aus­füh­rung fol­gen­der Tätig­kei­ten der Fall:

  • Bereit­stel­lung eines Pro­dukts auf dem Markt unter dem eige­nen Namen, dem eige­nen ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder der eige­nen ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­mar­ke, außer in den Fäl­len, in denen ein Händ­ler oder Impor­teur eine Ver­ein­ba­rung mit einem Her­stel­ler schließt, wonach der Her­stel­ler als sol­cher auf der Kenn­zeich­nung ange­ge­ben wird und für die Ein­hal­tung der nach die­ser Ver­ord­nung für die Her­stel­ler gel­ten­den Anfor­de­run­gen ver­ant­wort­lich ist;
  • Ände­rung der Zweck­be­stim­mung eines bereits im Ver­kehr befind­li­chen oder in Betrieb genom­me­nen Produkts;
  • Ände­rung eines bereits im Ver­kehr befind­li­chen oder in Betrieb genom­me­nen Pro­dukts in einer Art und Wei­se, die Aus­wir­kun­gen auf die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts mit den gel­ten­den Anfor­de­run­gen haben könnte.

Ände­run­gen der äuße­ren Ver­pa­ckung eines bereits im Ver­kehr befind­li­chen Pro­dukts, ein­schließ­lich Ände­rung der Packungs­grö­ße, machen den Impor­teur nicht zum Her­stel­ler, vor­aus­ge­setzt, dass das Umpa­cken erfor­der­lich ist, um das Pro­dukt in dem jewei­li­gen Mit­glieds­staat zu ver­mark­ten, und sofern dies unter Bedin­gun­gen geschieht, die gewähr­leis­ten, dass der Ori­gi­nal­zu­stand des Pro­dukts dadurch nicht beein­träch­tigt wer­den kann. Bei Pro­duk­ten, die ste­ril in Ver­kehr gebracht wer­den, gilt, dass der Ori­gi­nal­zu­stand der Ver­pa­ckung beein­träch­tigt ist, wenn die zur Auf­recht­erhal­tung der Ste­ri­li­tät not­wen­di­ge Ver­pa­ckung beim Umpa­cken geöff­net, beschä­digt oder ander­wei­tig beein­träch­tig wird.

Impor­teu­re müs­sen, soll­ten sie eine ent­spre­chen­de Umver­pa­ckung vor­neh­men wol­len, über ein eige­nes Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem ver­fü­gen, das gewähr­leis­tet, dass der Ori­gi­nal­zu­stand des Pro­dukts erhal­ten bleibt und die Ver­pa­ckung des umge­pack­ten Pro­dukts nicht feh­ler­haft, von schlech­ter Qua­li­tät oder unor­dent­lich ist.

Fazit

Impor­teu­re tref­fen eine Viel­zahl neu­er gesetz­li­cher Pflich­ten mit dem Gel­tungs­be­ginn der MDR. In bestimm­ten Fäl­len kön­nen sie sogar in die Rol­le des Her­stel­lers ein­tre­ten. Impor­teu­re müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein und die erfor­der­li­chen Maß­nah­men tref­fen, um die­sen Pflich­ten ord­nungs­ge­mäß zu ent­spre­chen. Gelingt dies nicht, unter­lie­gen Impor­teu­re künf­tig auch auf­grund feh­len­der MDR-Compliance wei­ter rei­chen­den Haftungsrisiken.

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