Nach wie vor ist das sogenannte Mutual Recognition Agreement (MRA) zwischen EU und Schweiz nicht gegengezeichnet. Kommt es zu keiner Einigung über das Handelsabkommen, gilt die Schweiz künftig (auch) im Hinblick auf Medizinprodukte als Drittstaat.
Für Schweizer Hersteller heißt das, dass sie ab 26. Mai 2020 für alle Medizinprodukte die Anforderungen eines Drittstaates erfüllen müssen (PDF).
Für europäische Vertreiber bedeutet das, dass sie im Hinblick auf aus der Schweiz eingekaufte Produkte nicht nur Händlerpflichten nach Artikel 14 MDR beachten müssen, sondern ggfs. auch als Importeur nach Artikel 13 MDR in der Pflicht sind, sofern es nicht doch noch zu einer politischen Lösung in Sachen MRA vor dem 26. Mai 2020 kommt.
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