Mobi­li­täts­da­ten­schutz: Wer zögert, zahlt!

Nicht nur Fahr­zeug­her­stel­ler und Zulie­fe­rer, son­dern auch Flot­ten­be­trei­ber, Logis­tik­un­ter­neh­men oder Betrei­ber von Sharing-Mobility-Angeboten sind auf die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ange­wie­sen. Meh­re­re aktu­el­le Ver­fah­ren zei­gen jedoch, dass die Ein­hal­tung der damit ein­her­ge­hen­den Ver­pflich­tun­gen für Unter­neh­men eine Her­aus­for­de­rung ist. Da die Ver­ar­bei­tung von Mobi­li­täts­da­ten zuneh­mend in den Fokus der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den rückt, ist DSGVO-Compliance für Unter­neh­men aus der Bran­che wich­ti­ger denn je.

Die aktu­el­len Daten­schutz­ver­fah­ren im Überblick

  • Die Daten­schutz­auf­sicht Nie­der­sach­sen hat gegen Volks­wa­gen ein Buß­geld in Höhe von 1,1 Mil­lio­nen Euro fest­ge­setzt. Hin­ter­grund des Buß­gelds sind eini­ge eher tri­via­le Ver­stö­ße gegen die DSGVO im Zusam­men­hang mit For­schungs­fahr­ten. Ein Dienst­leis­ter hat­te bei­spiels­wei­se ver­ges­sen, vor einer Test­fahrt eine Magnet­ta­fel mit einer Daten­schutz­in­for­ma­ti­on am Erpro­bungs­fahr­zeug anzubringen.
  • Ein wei­te­res Buß­geld stammt aus Frank­reich. Die fran­zö­si­sche Daten­schutz­auf­sicht CNIL hat dort gegen einen Carsharing-Anbieter ein Buß­geld in Höhe von 175.000 Euro ver­hängt. Das Unter­neh­men hat­te nach Ansicht der Behör­de Daten von Kun­den gesam­melt, obwohl die­se zum Errei­chen der Ver­ar­bei­tungs­zwe­cke nicht erfor­der­lich waren. Neben der Posi­ti­on der Fahr­zeu­ge hat­te das Unter­neh­men auch das Ein- und Aus­schal­ten des Motors sowie das Öff­nen von Türen pro­to­kol­liert. Dar­über hin­aus monier­te die CNIL eine feh­len­de Löschung der Daten.
  • Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Wies­ba­den hat mit Urteil vom 17.01.2022 (Az. 6 K 1164/21.WI) hohe daten­schutz­recht­li­che Hür­den für die Ver­ar­bei­tung von Stand­ort­da­ten aus Fahr­zeu­gen auf­ge­stellt und zugleich umfang­rei­che Maß­nah­men der hes­si­schen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de bestätigt.
  • Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) hat beim Land­ge­richt Ber­lin Kla­ge gegen Tes­la erho­ben und macht in der Kla­ge unter ande­rem gel­tend, dass sich der Wächter-Modus des Fahr­zeugs im öffent­li­chen Raum nicht daten­schutz­kon­form nut­zen lässt.
  • Die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den der bal­ti­schen Staa­ten haben eine gemein­sa­me Prüf­ak­ti­on zum Daten­schutz bei der Kurz­zeit­mie­te von Fahr­zeu­gen, ins­be­son­de­re auch E‑Scootern, angekündigt.

Aus­blick und Handlungsempfehlung

Auch vor dem Hin­ter­grund, dass die Bun­des­re­gie­rung laut ihrem Koali­ti­ons­ver­trag ein Mobi­li­täts­da­ten­ge­setz schaf­fen will, das neben der wett­be­werbs­neu­tra­len Nut­zung von Fahr­zeug­da­ten die Daten­ho­heit der Betrof­fe­nen sicher­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Daten­schutz bei Mobi­li­täts­da­ten wei­ter­hin im Fokus der Auf­sichts­be­hör­den ste­hen wird. Unter­neh­men, die Buß­gel­der, Unter­sa­gungs­ver­fü­gun­gen oder ande­re Maß­nah­men durch die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den ver­mei­den wol­len, soll­ten des­halb prü­fen, ob und in wel­chem Umfang sie Mobi­li­täts­da­ten ver­ar­bei­ten und ob die­se per­so­nen­be­zo­gen sind. Aus­ge­hend davon kön­nen dann die erfor­der­li­chen Daten­schutz­maß­nah­men ergrif­fen und doku­men­tiert werden.

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