Neue Ökodesign-Durchführungsverordnung

Fol­gen für Her­stel­ler und Impor­teu­re von Mobil­te­le­fo­nen und Tablets

Da für die Her­stel­lung von smar­ten Pro­duk­ten wie Smart­phones und Tablets immense Energie- und Mate­ri­al­res­sour­cen abge­ru­fen wer­den, wur­de im Ein­klang mit dem EU-Aktionsplan für die Kreis­lauf­wirt­schaft 2020 und in Umset­zung der Vor­ga­ben des „Green Deal“ eine Durch­füh­rungs­ver­ord­nung vor­ge­schla­gen, die im Anwen­dungs­be­reich der aktu­ell noch gül­ti­gen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zukünf­tig neue Ökodesign-Vorgaben für Smart­phones und Tablets regeln soll. Der Vor­schlag soll noch im Jahr 2022 von der EU-Kommission ange­nom­men werden.

Die Grün­de für die­se begrü­ßens­wer­te euro­päi­sche Initia­ti­ve sind man­nig­fal­tig:
So wer­den smar­te Pro­duk­te von ihren Ver­wen­dern häu­fig nicht bis zum Ende ihres Lebens­zy­klus ver­wen­det, weil die Pro­duk­te im Ver­hält­nis zu neue­ren Pro­duk­ten ver­min­dert leis­tungs­fä­hig sind oder schlicht ein neu­es Pro­dukt mit wei­te­ren Leis­tungs­merk­ma­len auf dem Markt erschie­nen ist, die der jewei­li­ge Ver­wen­der haben möch­te. In der Regel wer­den aus­ge­son­der­te smar­te Pro­duk­te auch nicht wie­der­ver­wen­det – etwa auf dem Zweite-Hand-Markt – oder ord­nungs­ge­mäß recy­celt, son­dern enden in einer Schub­la­de oder unsach­ge­mäß im Haus­müll. Dar­über hin­aus stellt sich auch die Repa­ra­tur von smar­ten Gerä­ten oft als Hin­der­nis für deren Wei­ter­ver­wen­dung her­aus, da die Kos­ten der Repa­ra­tur die Kos­ten der Anschaf­fung über­stei­gen oder eine Repa­ra­tur nicht mög­lich ist, weil das tech­ni­sche Know-how fehlt oder die erfor­der­li­chen Ersatz­tei­le nicht mehr bestellt wer­den kön­nen.  

Vor die­sem Hin­ter­grund sol­len Mobil­te­le­fo­ne und Tablets in der Zukunft nicht nur ener­gie­ef­fi­zi­en­ter und nach­hal­ti­ger gestal­tet wer­den, um die umwelt­scho­nen­de Nut­zung und das Recy­cling zu för­dern. Vor allem soll die Weiter- und Wie­der­ver­wen­dung die­ser Gerä­te durch ver­bes­ser­te Repa­ra­tur­be­din­gun­gen und den Erhalt von soft­ware­ge­steu­er­ten Sys­temup­grades geför­dert wer­den.

In die­sem Sin­ne müs­sen Her­stel­ler von Smart­phones bei Kon­struk­ti­on und Bau künf­tig sicher­stel­len, dass die­se robust genug sind, um 100 Stür­ze aus einem Meter Höhe und Spritz­was­ser zu über­dau­ern. Akkus müs­sen bei 500 Lade­zy­klen noch eine Mindest-Restkapazität von 80% errei­chen. Dar­über hin­aus müs­sen Her­stel­ler bestimm­te Ersatz­tei­le wie Akkus und Dis­plays bis zu fünf Jah­re bzw. für Tablets sogar bis zu sechs Jah­re, nach­dem das Pro­dukt nicht mehr ver­trie­ben wird, für eine Repa­ra­tur zur Ver­fü­gung stel­len. Die Lie­fe­rung bestell­ter Ersatz­tei­le muss inner­halb von fünf Arbeits­ta­gen nach Ein­gang der Bestel­lung erfol­gen.  
Im Übri­gen sol­len Repa­ra­tur­werk­stät­ten bis zu sie­ben Jah­re nach dem Inver­kehr­brin­gen des jewei­li­gen Pro­dukts auf die her­stel­ler­sei­ti­gen Repa­ra­tur­an­lei­tun­gen zugrei­fen kön­nen. Zusätz­lich soll die Preis­ge­stal­tung für Ersatz­tei­le und Repa­ra­tur­an­lei­tun­gen ver­brau­cher­freund­lich trans­pa­rent gestal­tet wer­den.
Im Gleich­lauf mit bereits bestehen­den Vor­ga­ben zur Ener­gie­kenn­zeich­nung gemäß Ver­ord­nung (EU)2017/1369 soll die ver­pflich­ten­de Kenn­zeich­nung mit einem Ener­gie­la­bel ein­ge­führt wer­den, das auf einer Ska­la von A (sehr gerin­ger Ener­gie­ver­brauch) bis G (sehr hoher Ener­gie­ver­brauch) den Strom­ver­brauch erken­nen las­sen soll. Hier sol­len die Her­stel­ler künf­tig auch Anga­ben für die typi­sche Akku­lauf­zeit in Stun­den und zur Anzahl der Lade­zy­klen bis zur 80-Prozent-Kapazität machen.

Die Annah­me des Ent­wur­fes durch die Kom­mis­si­on ist für Ende die­ses Jah­res geplant. Die Ver­ord­nung könn­te daher bereits Anfang 2023 in Kraft treten.

Fazit

Mit den neu­en Ökodesign-Regelungen sol­len die Anfor­de­run­gen an die Res­sour­cen­ef­fi­zi­enz in der Euro­päi­schen Uni­on in Ein­klang gebracht wer­den, um die Umwelt­ver­träg­lich­keit der Pro­duk­te zu ver­bes­sern sowie leis­tungs­schwa­che und damit min­der­wer­ti­ge Pro­duk­te vom Markt zu ver­ban­nen. Zwar hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber Über­gangs­fris­ten von 12 bzw. 18 Mona­ten vor­ge­se­hen, um die neu­en Ökodesign-Anforderungen umzu­set­zen. Vor dem Hin­ter­grund der erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen dürf­te dies jedoch vie­le Her­stel­ler vor eine gro­ße Her­aus­for­de­rung stel­len. Ent­spre­chen­de per­so­nel­le und mate­ri­el­le Res­sour­cen soll­ten daher bereits jetzt ein­ge­plant werden. 

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