Bereits im September 2024 veröffentlichte das US-Handelsministerium (Department of Commerce’s Bureau of Industry and Security (BIS)) den Vorschlag eines US-weiten Verbots für den Verkauf und Import von „connected vehicles“ und entsprechenden (Software-)-Komponenten, wenn diese einen wesentlichen Bezug zu Russland oder China aufweisen. Mit der Handelsbeschränkung will die amerikanische Regierung einerseits die Wettbewerbsnachteile für die USA ausgleichen und andererseits mögliche Datenschutzrechtsverletzungen oder gar Cyberangriffe verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die tiefgreifenden Einschränkungen beinahe alle US-Unternehmen der Automobilbranche und deren Lieferketten betreffen werden. Am 16.01.2025 wurde der finale Text dieser Regelung im Amtsblatt der US-Regierung veröffentlicht und enthält im Vergleich zum Entwurf einige Anpassungen.
(Zunächst) nur Personenkraftwagen betroffen
Ziel der Regierung war es ursprünglich, nahezu alle Neufahrzeuge ab dem Modelljahr 2027 betreffend Software und ab dem Modelljahr 2030 betreffend Hardware unter der neuen Regelung zu erfassen (für Fahrzeugeinheiten ohne Modelljahrangabe ab 1. Januar 2029). Die finale Fassung beschränkt den Anwendungsbereich ausschließlich auf Personenkraftwagen mit einem Gewicht von bis zu 4.536 Kilogramm bzw. 10.000 Pfund.
Damit sind beispielsweise Nutzfahrzeuge, wie Busse oder Lastkraftwagen, nicht von der Regelung erfasst. Zudem sind Fahrzeuge ausgeschlossen, die nicht primär am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Minenfahrzeuge). Das BIS kündigte aber bereits separate Regelungen für jene Kraftfahrzeugarten an, die nicht von der Regelung betroffen sind.
Ein weites Verständnis von „Connected Vehicles“ und Verbindungen zu Russland und China
Nach Ansicht der US-Regierung entstehen Risiken, wenn (natürliche oder juristische) Personen aus Russland oder China an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter Fahrzeugkomponenten „beteiligt“ waren. In diesem Zusammenhang sind auch Tochterunternehmen von US-Unternehmen erfasst, sofern diese ihren Sitz in Russland oder China haben und nach dem dort geltenden Recht gegründet und organisiert sind. Künftig soll der (wissentliche) Verkauf von vernetzten Fahrzeugen in den USA verboten sein, wenn darin bestimmte Hard- oder Softwarekomponenten verbaut sind, die von Personen mit einer ausreichenden Verbindung zu China oder Russland entworfen, entwickelt, hergestellt oder geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug in den USA hergestellt oder fertiggestellt wurde. Das Verbot umfasst auch den Import solcher Fahrzeuge sowie die Einfuhr von VCS-Hardware.
Aus der weiten Definition des „connected vehicle“ ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob Fahrzeuge miteinander kommunizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass sie etwa zu einem Bluetooth‑, WiFi- oder Satellitenempfang fähig sind. Erfasst sind daher Soft- oder Hardware, die primär die Kommunikation von und zu vernetzten Fahrzeugen ermöglichen und dabei auch untergeordnete Systeme im Fahrzeug steuern können. Das betrifft insbesondere „VCS“ („vehicle connectivity systems“) und „ADS“ („automated driving systems“), also Fahrzeugvernetzungssysteme und automatisierte Fahrsysteme. Einbezogen in die Definition ist etwa Software, bei der ein ausländisches Eigentumsinteresse jedweder Art besteht. Hingegen ist Software, die diese Funktionen lediglich unterstützt, in der finalen Regelung nicht mehr erfasst. Ebenso ist ADS-Hardware vom Geltungsbereich ausgenommen.
Neue Compliance-Anforderungen
Importeure von VCS-Hardware und Hersteller von Fahrzeugen, die VCS-Hardware verwenden bzw. die betroffene Software enthalten, werden zur Abgabe von Konformitätserklärungen verpflichtet. Darin muss insbesondere versichert werden, an keiner verbotenen Handlung beteiligt gewesen zu sein. Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Konformitätserklärung stehen, müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Hinzu kommt, dass die Aufzeichnungen jedem relevanten Geschäft beigefügt werden sollen, ebenso wie sonstige unterstützende Unterlagen (Verträge, Einfuhrunterlagen, Verkaufsrechnungen etc.).
Ausblick
Betroffene Unternehmen werden ihre Lieferketten umgehend gründlich überprüfen müssen. Wird dabei ein (künftig verbotener) Bezug zu Russland oder China festgestellt, kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Unter Umständen können Änderungen des Produktportfolios und/oder (kurzfristige) Lieferantenwechsel erforderlich sein. Präventiv werden lieferkettenbezogene Risikoanalysen und Compliance-Management-Systeme auch diese Aspekte berücksichtigen müssen.
Fazit
Bereits der Vorschlag der Biden-Regierung von September 2024 hatte überparteiliche Zustimmung erhalten; daher ist nicht damit zu rechnen, dass das Verbot von der neuen Regierung ab Januar umgestoßen wird, sondern eher damit, dass es Mitte März Wirkung entfaltet. Ein ausführlicher Beitrag, der sich allerdings noch mit dem Vorschlag der Regelung von September 2024 befasst, befindet sich auf der Webseite unserer Kooperationskanzlei Foley Lardner LLP. Die Pressemitteilung des BIS zur finalen Fassung ist hier aufrufbar.
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