Pflegebettenurteil und Rückrufkostenversicherung
Dritter und letzter Beitrag unserer Reihe zum versicherungsrechtlichen Risikomanagement
Seit dem Pflegebettenurteil des BGH steht fest, dass nicht alle Rückrufaktionen gesetzlich veranlasst sind. Hersteller von Produkten sollten sich daher im Krisenfall zu Art und Umfang einer Rückrufaktion beraten lassen und sich rechtzeitig um die Rückendeckung des Rückrufkostenversicherers bemühen.
Hintergrund
Ob der Rückruf eines Produkts wegen ätzender Flüssigkeit in Babywindeln, verunreinigter Schaumstoffe in Matratzen oder wegen Schönheitsfehlern an Autokarosserien erfolgt: der Grund, warum ein Produkt vom Markt oder aus der Lieferkette zurückgeholt wird, spielt vor allem für die Frage eine Rolle, wer die Kosten des Rückrufs zu tragen hat, denn flächendeckende Rückrufaktionen sind meist mit sehr hohen Kosten verbunden. Für Unternehmen stellt ein Rückruf stets eine Ausnahmesituation dar: Arbeiter müssen abgestellt werden, um zu prüfen, welche Erzeugnisse von dem Rückruf betroffen sind, die Ware muss vor- und aussortiert, umgepackt, zwischengelagert und möglicherweise sogar beim Kunden repariert, nachgerüstet oder komplett ausgetauscht werden. Hinzu kommen Kosten für den Transport nach- oder neugelieferter Erzeugnisse sowie für angefallene Arbeitsstunden.
Viele Hersteller setzen ihre Hoffnung daher auf eine Rückrufkostenversicherung, und grundsätzlich zurecht, da dieser Erweiterungsbaustein zur Betriebshaftpflichtversicherung derartige Kosten abdeckt, wenn der Rückruf auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht. Vorsicht ist allerdings geboten. Denn spätestens seit dem so genannten „Pflegebettenurteil“, in welchem sich der BGH zur Ausgestaltung von Rückrufaktionen und der Kostentragungsverpflichtung des Herstellers geäußert hat, steht fest, dass ein Hersteller – vorbehaltlich etwaiger vertraglicher Pflichten – in der Regel nicht zu einem kostenlosem Austausch oder einer Nachrüstung verpflichtet ist, jedenfalls nicht gegenüber gewerblichen Endnutzern. Bietet ein Hersteller daher im Rahmen des B2B-Warenverkehrs eine kostenlose Ersatzlieferung oder Nachrüstung an, so handelt es sich aus rechtlicher Sicht in der Regel allein um eine Maßnahme der Kundenpflege. Dies hätte zur Folge, dass ein Rückrufkostenversicherer den Versicherungsfall zurecht ablehnen und die Übernahme der Kosten verweigern wird.
Anders wird dies regelmäßig zu beurteilen sein, wenn die betroffenen Erzeugnisse von Verbrauchern genutzt werden und wenn von dem Produkt auch unmittelbare und ernste Gefahren für Dritte ausgehen. Denn der Hersteller schuldet die Gefahrabwehr nicht nur dem Nutzer, sondern auch jedem Dritten, der durch das Produkt gefährdet wird (sog. innocent by-stander). In diesen Fällen wird eine durchgeführte Rückrufaktion in der Regel gesetzlich veranlasst sein, die Kosten des Rückrufs müssten im versicherten Umfang übernommen werden.
Fazit
Endhersteller sollten die Chance nutzen und das Kostenrisiko eines potenziellen Rückrufs entsprechend ihres Produktions- oder Tätigkeitsumfanges abfedern. Aus Anlass des Pflegebettenurteils sollten sie sich jedoch im Krisenfall zu Art und Umfang einer Rückrufaktion beraten lassen und sich vorzeitig um die Rückendeckung des Versicherers bemühen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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