Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rung – wor­auf müs­sen Her­stel­ler achten?

Pfle­ge­bet­ten­ur­teil und Rückrufkostenversicherung

Drit­ter und letz­ter Bei­trag unse­rer Rei­he zum ver­si­che­rungs­recht­li­chen Risikomanagement

Seit dem Pfle­ge­bet­ten­ur­teil des BGH steht fest, dass nicht alle Rück­ruf­ak­tio­nen gesetz­lich ver­an­lasst sind. Her­stel­ler von Pro­duk­ten soll­ten sich daher im Kri­sen­fall zu Art und Umfang einer Rück­ruf­ak­ti­on bera­ten las­sen und sich recht­zei­tig um die Rücken­de­ckung des Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rers bemühen.

Hin­ter­grund 

Ob der Rück­ruf eines Pro­dukts wegen ätzen­der Flüs­sig­keit in Baby­win­deln, ver­un­rei­nig­ter Schaum­stof­fe in Matrat­zen oder wegen Schön­heits­feh­lern an Auto­ka­ros­se­rien erfolgt: der Grund, war­um ein Pro­dukt vom Markt oder aus der Lie­fer­ket­te zurück­ge­holt wird, spielt vor allem für die Fra­ge eine Rol­le, wer die Kos­ten des Rück­rufs zu tra­gen hat, denn flä­chen­de­cken­de Rück­ruf­ak­tio­nen sind meist mit sehr hohen Kos­ten ver­bun­den. Für Unter­neh­men stellt ein Rück­ruf stets eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar: Arbei­ter müs­sen abge­stellt wer­den, um zu prü­fen, wel­che Erzeug­nis­se von dem Rück­ruf betrof­fen sind, die Ware muss vor- und aus­sor­tiert, umge­packt, zwi­schen­ge­la­gert und mög­li­cher­wei­se sogar beim Kun­den repa­riert, nach­ge­rüs­tet oder kom­plett aus­ge­tauscht wer­den. Hin­zu kom­men Kos­ten für den Trans­port nach- oder neu­ge­lie­fer­ter Erzeug­nis­se sowie für ange­fal­le­ne Arbeitsstunden. 

Vie­le Her­stel­ler set­zen ihre Hoff­nung daher auf eine Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rung, und grund­sätz­lich zurecht, da die­ser Erwei­te­rungs­bau­stein zur Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der­ar­ti­ge Kos­ten abdeckt, wenn der Rück­ruf auf einer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung beruht. Vor­sicht ist aller­dings gebo­ten. Denn spä­tes­tens seit dem so genann­ten „Pfle­ge­bet­ten­ur­teil“, in wel­chem sich der BGH zur Aus­ge­stal­tung von Rück­ruf­ak­tio­nen und der Kos­ten­tra­gungs­ver­pflich­tung des Her­stel­lers geäu­ßert hat, steht fest, dass ein Her­stel­ler – vor­be­halt­lich etwa­iger ver­trag­li­cher Pflich­ten – in der Regel nicht zu einem kos­ten­lo­sem Aus­tausch oder einer Nach­rüs­tung ver­pflich­tet ist, jeden­falls nicht gegen­über gewerb­li­chen End­nut­zern. Bie­tet ein Her­stel­ler daher im Rah­men des B2B-Warenverkehrs eine kos­ten­lo­se Ersatz­lie­fe­rung oder Nach­rüs­tung an, so han­delt es sich aus recht­li­cher Sicht in der Regel allein um eine Maß­nah­me der Kun­den­pfle­ge. Dies hät­te zur Fol­ge, dass ein Rück­ruf­kos­ten­ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­fall zurecht ableh­nen und die Über­nah­me der Kos­ten ver­wei­gern wird. 

Anders wird dies regel­mä­ßig zu beur­tei­len sein, wenn die betrof­fe­nen Erzeug­nis­se von Ver­brau­chern genutzt wer­den und wenn von dem Pro­dukt auch unmit­tel­ba­re und erns­te Gefah­ren für Drit­te aus­ge­hen. Denn der Her­stel­ler schul­det die Gefahr­ab­wehr nicht nur dem Nut­zer, son­dern auch jedem Drit­ten, der durch das Pro­dukt gefähr­det wird (sog. inno­cent by-stander). In die­sen Fäl­len wird eine durch­ge­führ­te Rück­ruf­ak­ti­on in der Regel gesetz­lich ver­an­lasst sein, die Kos­ten des Rück­rufs müss­ten im ver­si­cher­ten Umfang über­nom­men werden. 

Fazit  

End­her­stel­ler soll­ten die Chan­ce nut­zen und das Kos­ten­ri­si­ko eines poten­zi­el­len Rück­rufs ent­spre­chend ihres Produktions- oder Tätig­keits­um­fan­ges abfe­dern. Aus Anlass des Pfle­ge­bet­ten­ur­teils soll­ten sie sich jedoch im Kri­sen­fall zu Art und Umfang einer Rück­ruf­ak­ti­on bera­ten las­sen und sich vor­zei­tig um die Rücken­de­ckung des Ver­si­che­rers bemü­hen, um unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen zu vermeiden. 

Ers­ter Bei­trag der Reihe

Zwei­ter Bei­trag der Reihe

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