Die erwei­ter­te Produkthaftpflichtversicherung

Must-have für die Zuliefererindustrie

Zwei­ter Bei­trag unse­rer drei­tei­li­gen Rei­he zum ver­si­che­rungs­recht­li­chen Risikomanagement

Hin­ter­grund

Stel­len Sie sich vor, Sie sind Pro­du­zent von Glas­fla­schen, die Sie an eine Viel­zahl von Geträn­ke­her­stel­lern ver­kau­fen. Da die Fla­schen eine zu gerin­ge Wand­stär­ke haben, plat­zen sie bei einem Kun­den, der die Fla­schen mit Mine­ral­was­ser befüllt. Arbei­ter des Geträn­ke­her­stel­lers wer­den ver­letzt, Sach­schä­den ent­ste­hen am abge­füll­ten Was­ser, das nun mit Glas­split­tern ver­dreckt ist. Zunächst kön­nen Sie auf­at­men, da die Haf­tungs­ri­si­ken für Personen- und Sach­schä­den Drit­ter in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­si­chert. Was aber ist mit den Kos­ten, die durch die Ver­nich­tung der Roh­stof­fe und für die Fla­schen­her­stel­lung und Was­ser­ab­fül­lung ent­stan­den sind?

Oder wie ver­hält es sich, wenn ein Zulie­fe­rer man­gel­haf­te Gum­mi­dich­tun­gen ver­kauft, die mil­lio­nen­fach und welt­weit in Auto­ka­ros­se­rien ver­baut wer­den? Sei­nen Kun­den, denen er man­gel­freie Gum­mi­dich­tun­gen schul­det, muss der Zulie­fe­rer neue Pro­duk­te lie­fern und die Kos­ten hier­für selbst tra­gen, da die­ses Risi­ko auch in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht ver­si­chert wer­den kann. Was aber ist mit den Lohn- und Arbeits­kos­ten, die dadurch ent­ste­hen, dass die Gum­mi­dich­tun­gen bei dem Kun­den aus den Karos­se­rien ent­fernt und die man­gel­frei­en Dich­tun­gen wie­der ein­ge­baut wer­den müssen? 

Die­se Bei­spie­le ver­deut­li­chen, dass Her­stel­ler und Zulie­fe­rer, deren Erzeug­nis­se kei­ne End­pro­duk­te sind, son­dern beim Abneh­mer einer wei­te­ren Be- oder Ver­ar­bei­tung unter­zo­gen wer­den, spe­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ken unter­lie­gen, die in der kon­ven­tio­nel­len  Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht ver­si­chert sind, mit­un­ter aber exis­tenz­be­dro­hend sein können. 

Den pas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz stel­len die Ver­si­che­rer mit der so genann­ten erwei­ter­ten Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Verfügung. 

Neben den kon­ven­tio­nel­len Pro­dukt­haft­pflicht­ri­si­ken kann der Ver­si­che­rungs­schutz in der erwei­ter­ten Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung um bestimm­te ver­trag­li­che Haf­tungs­tat­be­stän­de und um ech­te Ver­mö­gens­schä­den erwei­tert wer­den. Schä­den, die dann bei­spiels­wei­se durch die Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung eines Pro­dukts beim Abneh­mer ent­ste­hen, aber auch die Ein – und Aus­bau­kos­ten, die im Zuge von Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten anfal­len kön­nen, wer­den im Scha­dens­fall vom Ver­si­che­rer übernommen.

Pra­xis­hin­weis

Für Unter­neh­men, die kei­ne End­pro­duk­te her­stel­len, stellt die erwei­ter­te Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung eine sinn­vol­le Ergän­zung ihres Ver­si­che­rungs­schut­zes dar. Vor­aus­set­zung ist, dass die eige­ne Haf­tungs­ex­po­si­ti­on regel­mä­ßig über­prüft und an geän­der­te Umstän­de ange­passt wird, um im Scha­dens­fall gewapp­net zu sein. Zu berück­sich­ti­gen ist in die­sem Rah­men auch, dass die Erzeug­nis­se beim Abneh­mer meh­re­re Fer­ti­gungs­stu­fen unter­schied­lichs­ter Art durch­lau­fen kön­nen, so dass eine Kom­bi­na­ti­on meh­re­rer Erwei­te­rungs­bau­stei­ne erfor­der­lich sein kann, um sämt­li­che Risi­ken abzufangen.

Ers­ter Bei­trag der Reihe

Drit­ter Bei­trag der Reihe

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