SchnellLG: Tur­bo für E‑Mobilität auf deut­schen Straßen?

Bereits im Febru­ar 2021 berich­te­ten wir über den Refe­ren­ten­ent­wurf des SchnellLG, der im Dezem­ber 2020 vom Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um vor­ge­stellt wur­de. Der Regie­rungs­ent­wurf wur­de im März 2021 in den Bun­des­tag ein­ge­bracht, zwei Mona­te spä­ter ver­ab­schie­det und ist im Juni 2021 in Kraft getre­ten.

Rege­lungs­ge­halt und Kritik

Das Gesetz soll die Bereit­stel­lung einer flä­chen­de­cken­den Infra­struk­tur für das schnel­le Laden von Elek­tro­fahr­zeu­gen gewähr­leis­ten. Ins­ge­samt 1.000 neue Lade­stand­or­te sind geplant, wobei die nächs­te Lade­säu­le stets nicht mehr als 15 Minu­ten ent­fernt lie­gen soll. Das Gesetz regelt dazu in Grund­zü­gen das Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren von Schnell­la­de­infra­struk­tur sowie die damit ver­bun­de­nen Rech­te und Pflich­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr und digi­ta­le Infrastruktur.

Trotz der kur­zen Stel­lung­nah­me­frist nach der Vor­stel­lung des Refe­ren­ten­ent­wurfs wur­de der Ent­wurf von ver­schie­de­nen Bran­chen­ver­bän­den (unter ande­rem vom Bun­des­ver­band der Energie- und Was­ser­wirt­schaft und dem Bun­des­ver­band eMo­bi­li­tät) stark kri­ti­siert. Die Kri­tik blieb im wei­te­ren Ver­fah­ren jedoch wei­test­ge­hend ungehört.

Bean­stan­det wur­de der zu enge Anwen­dungs­be­reich des SchnellLG, der sich nur auf rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, jedoch kei­ne Hybrid­fahr­zeu­ge bezieht. Laut Geset­zes­be­grün­dung sei bei Fahr­zeu­gen außer­halb des Anwen­dunsgbe­rei­ches (bei­spiels­wei­se Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge) ein Laden auf der Lang­stre­cke nicht zwin­gend erfor­der­lich, da sie über­wie­gend zu Hau­se bzw. beim Arbeit­ge­ber gela­den wer­den. Auch eine Öff­nungs­klau­sel wur­de trotz Bean­stan­dung im SchnellLG nicht ein­ge­fügt. Eine Öff­nungs­klau­sel hät­te erlaubt, neue Tech­no­lo­gien außer­halb der bestehen­den ohne lang­wie­ri­gen Ände­rungs­pro­zess in den Anwen­dungs­be­reich des SchnellLG ein­zu­be­zie­hen und die neu ent­wi­ckel­ten Fahr­zeug­for­men “schnell ans (Lade-)Netz zu schließen”.

Von wesent­li­cher Bedeu­tung wer­den die durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur fest­zu­le­gen­den „tech­ni­schen, wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen“ der Leis­tungs­er­brin­gung sein. Dabei ist auch das Ver­hält­nis zwi­schen dem Betrei­ber der Lade­punk­te und den Mobi­li­täts­an­bie­tern rele­vant: So wer­den Betrei­ber gem.  § 3 Abs. 3 SchnellLG ver­pflich­tet, allen Mobi­li­täts­an­bie­tern glei­cher­ma­ßen dis­kri­mi­nie­rungs­frei und zu markt­ge­rech­ten Bedin­gun­gen Zugang zu den Lade­punk­ten anzu­bie­ten. Die Betrei­ber müs­sen sich also in ihren Geschäfts- und Ver­trags­be­zie­hun­gen mit den Mobi­li­täts­an­bie­tern arrangieren.

Aus­blick

Die Aus­schrei­bun­gen für den Netz­aus­bau in Deutsch­land für die Schnell­la­de­infra­struk­tur haben im Okto­ber 2021 begon­nen, mit einer fina­len Ver­ga­be wird im drit­ten Quar­tal 2022 gerech­net. Unklar ist, wie lan­ge es im Anschluss dau­ern wird, die Lade­infra­struk­tur tat­säch­lich auf- und auszubauen.

Eine gut aus­ge­bau­te Lade­infra­struk­tur ist essen­zi­ell für E‑Mobilität. Sofern damit eine Erreich­bar­keit der nächs­ten Lade­säu­le in 15 Minu­ten gewähr­leis­tet ist, wird dies vie­le Ver­brau­cher anspre­chen, die jetzt schon über die Anschaf­fung eines E‑Fahrzeuges nach­den­ken. Der Aus­bau der Infra­struk­tur bie­tet aber auch Chan­cen für Unter­neh­men, in der Zukunfts­bran­che E‑Mobilität Fuß zu fassen.

Abzu­war­ten bleibt, wel­che markt­wirt­schaft­li­chen Kon­se­quen­zen das SchnellLG haben wird, ins­be­son­de­re ob und wie der Absatz­markt im Bereich E‑Mobilität stei­gen wird. Klar ist aller­dings, dass die „tech­ni­schen, wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen“ Aus­wir­kun­gen auf die Mobi­li­täts­bran­che haben wer­den; denn sowohl Her­stel­ler als auch Zulie­fe­rer wer­den ihre Geschäfts­tä­tig­kei­ten nach die­sen Rah­men­be­din­gun­gen aus­rich­ten. Zudem wird das tat­säch­li­che Ange­bots­spek­trum der Mobi­li­täts­an­bie­ter den Ver­brau­cher bei der Wahl sei­nes E‑Fahrzeuges beein­flus­sen, was eben­falls (Geschäfts-)Entscheidungen von Her­stel­lern und somit auch Zulie­fe­rern beein­träch­ti­gen wird. (Neue) Her­aus­for­de­run­gen, unter ande­rem die (tech­ni­sche) Eig­nung der Fahr­zeu­ge für die Lade­säu­len, soll­ten durch Ver­trags­ge­stal­tung (bei­spiels­wei­se Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen) durch die Lie­fer­ket­te hin­weg abge­fan­gen werden.

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