Schwei­gen im Lie­fer­ver­hält­nis als Dro­hung und Kündigungsgrund?

Zusam­men­fas­sung des Sachverhalts

Das OLG Düs­sel­dorf hat­te über einen Teil des Streits zwi­schen VW und Pre­vent zu ent­schei­den. Fol­gen­des lag dem Urteil zugrun­de: Zwei Gesell­schaf­ten des Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rers Pre­vent for­der­ten von VW eine Preis­er­hö­hung von 25 % für die von ihnen gelie­fer­ten Sitz­scha­len. Ver­geb­lich ver­such­te VW bei Pre­vent in Erfah­rung zu brin­gen, mit wel­chen Kon­se­quen­zen zu rech­nen sei, soll­te die For­de­rung abge­lehnt wer­den. VW ging zuerst auf die Preis­for­de­run­gen ein, kün­dig­te das Ver­trags­ver­hält­nis aber nach weni­gen Mona­ten. Pre­vent wehr­te sich hier­ge­gen gericht­lich. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te das Urteil der Vor­in­stanz (LG Dort­mund) und erklär­te eine der aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gun­gen für wirksam.

Schwei­gen kann Kün­di­gung rechtfertigen

Laut dem OLG stellt die (unge­recht­fer­tig­te) For­de­rung nach einer Preis­er­hö­hung an sich kei­nen Kün­di­gungs­grund dar.

Eine sol­che For­de­rung kann aller­dings dann recht­lich rele­vant wer­den, wenn der Ver­trags­part­ner einen Lie­fer­stopp bei aus­blei­ben­der Preis­an­pas­sung erwar­ten kann. Nach der (durch­aus dis­ku­ta­blen) Ent­schei­dung des OLG war das vor­lie­gend der Fall. Das OLG führt aus, dass es auf eine “Erpres­sung” hin­aus­lau­fe, wenn der Ver­trags­part­ner im Unkla­ren über die Fol­gen einer Ableh­nung der For­de­rung nach einer Preis­er­hö­hung gelas­sen wer­de. Inso­weit folgt die Ent­schei­dung im Ansatz der Recht­spre­chung des OLG Köln (Urteil vom 17.07.2009, 19 U 20/09). Dem­nach zer­stö­re ein sol­ches Ver­hal­ten das erfor­der­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Par­tei­en. Ein Fest­hal­ten am Ver­trag war unzu­mut­bar, weil VW für den Betrieb des eige­nen Unter­neh­mens drin­gend dar­auf ange­wie­sen war, dass bestehen­de Ver­trä­ge vom Ver­trags­part­ner ord­nungs­ge­mäß und zuver­läs­sig durch­ge­führt werden.

Kom­mu­ni­ka­ti­on ist alles

Man kann über die Urteils­grün­de des OLG Düs­sel­dorf, auch ange­sichts man­cher For­mu­lie­run­gen in den­sel­ben, durch­aus geteil­ter Mei­nung sein. Den­noch gilt es bis auf wei­te­res (bei­de Par­tei­en haben Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den zum BGH erho­ben) des­sen Bewer­tun­gen zu berück­sich­ti­gen: Unge­ach­tet des­sen, ob die For­de­rung nach einer Ver­trags­an­pas­sung gerecht­fer­tigt ist oder nicht, soll­te die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Par­tei­en trans­pa­rent blei­ben und im Gesamt­kon­text der Geschäfts­be­zie­hung betrach­tet werden.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.