Am 17. Juli 2021 wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten im Bundestag beschlossen.
Das Gesetz entfaltet ab dem 1. Januar 2023 gegenüber solchen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Wirkung, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Unter diese fallen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 LkSG auch Leiharbeiter (nach Ablauf einer Angehörigkeitsdauer von 6 Monaten) und (im Inland beschäftigte) Arbeitnehmer aus verbundenen Unternehmen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Pflichten ausgedehnt auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
Hierzu berichteten wir auch bereits in einer vorherigen News. Im vorliegenden Text gehen wir auf Details der Anforderungen aus dem LkSG und die neuen Entwicklungen auf europäischer Ebene ein.
Mit welchen Sorgfaltspflichten haben betroffene Unternehmen nun zu rechnen?
In Abschnitt 2 des Gesetzes findet sich, verteilt auf die §§ 3–10 LkSG, ein bunter Blumenstrauß an einzuhaltenden Sorgfaltspflichten. Dabei verlangt § 3 LkSG von den betroffenen Unternehmen in ihren Lieferketten die Beachtung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Von Relevanz für die betroffenen Unternehmen sind dabei insbesondere die folgenden Sorgfaltspflichten, die in ihrer Systematik stufenmäßig aufgebaut sind – von der Risikoerkennung über Prävention und Reaktion im Verletzungsfall bis hin zu Dokumentationspflichten:
§ 4 LkSG verlangt von den Unternehmen die Einrichtung eines Risikomanagements, worunter beispielsweise auch die Bestellung eines Beauftragten für Menschenrechte fällt. Dieses Risikomanagement muss angemessen und wirksam sein, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG zu erfüllen, und muss zudem in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert werden.
Im Rahmen dieses Risikomanagements fordert § 5 LkSG von den Unternehmen ferner eine (mindestens jährliche) Risikoanalyse, in deren Umsetzung unter anderem die Gewichtung und Priorisierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken erforderlich sind.
§ 6 LkSG verlangt sodann die Durchführung angemessener Präventionsmaßnahmen für den Fall, dass ein Unternehmen nach erfolgter Risikoanalyse ein entsprechendes Risiko feststellt. Als eine Präventionsmaßnahme ist beispielsweise in Absatz 2 die Abgabe einer Menschenrechtsstrategie genannt, in der ein solches Verfahren beschrieben werden muss, mit dem das Unternehmen seinen dort genannten Pflichten nachkommt.
Wird seitens des Unternehmens die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt, hat es Abhilfemaßnahmen im Sinne des § 7 LkSG zu ergreifen. Für den Fall, dass die Verletzung durch einen unmittelbaren Zulieferer begangen wird, ist als Ultima Ratio sogar der Abbruch der Geschäftsbeziehung eine taugliche Abhilfemaßnahme.
Außerdem obliegt es den Unternehmen, intern ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das es einzelnen Personen ermöglicht, auf entsprechende Risiken und Verletzungen hinzuweisen (§ 8 LkSG). Dieses Beschwerdeverfahren muss so ausgestaltet sein, dass auch Hinweise auf Risiken und Verletzungen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind, entgegengenommen werden.
Zuletzt verlangt § 10 LkSG von den Unternehmen eine fortlaufende Dokumentation der Sorgfaltspflichten sowie einen jährlichen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten. Letzteres muss für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden.
Auswirkungen für betroffene Unternehmen – Anpassung der Vertragslandschaft
Die Einhaltung der im Lieferkettengesetz vorgesehenen Maßnahmen wird insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen in der Lieferkette umgesetzt werden (müssen). Wie diese vertragliche Ausgestaltung im Detail aussehen wird, hängt von mehreren Faktoren, letztlich maßgeblich von der jeweiligen Struktur der Lieferkette der Unternehmen ab.
Denkbar ist die Vereinbarung und/oder Erweiterung eines “Verhaltenskodex” im Rahmen der Lieferantenvereinbarungen, mit dem die jeweiligen Anforderungen und Erwartungen der Unternehmen gegenüber den Lieferanten verbindlich beschrieben werden. Auch die (mittelbare) Weitergabe der Lieferkettenanforderungen in die nachgelagerte Lieferkette kann von einem unmittelbaren Lieferanten auf Vertragsebene verlangt werden. Außerdem ist es möglich, auf vertraglicher Ebene Schadensersatzansprüche oder Kündigungsmöglichkeiten für den Fall der Nichteinhaltung der lieferkettenspezifischen Anforderungen zu schaffen. Das gilt umso mehr, da das LkSG keine eigene Haftungsnorm vorsieht. Vielmehr normiert § 3 Abs. 3 LkSG, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet.
Entwicklung auf europäischer Ebene
Nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene wird um unternehmerische Sorgfaltspflichten gerungen. Noch im März 2021 haben die EU-Abgeordneten mit großer Mehrheit einen Legislativvorschlag zur Rechenschafts- und Sorgfaltspflicht von Unternehmen angenommen und forderten die EU-Kommission dazu auf, einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie zu unterbreiten. Mit einem solchen Vorschlag lässt die EU-Kommission aktuell noch auf sich warten. Ursprünglich war die Veröffentlichung für den Juni angekündigt, ist aber in den Oktober verschoben worden. Ob diese Ankündigung eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Ein Grund für die Verzögerung ist möglicherweise die Tatsache, dass die EU-Kommission aktuell an zwei verschiedenen “Lieferkettengesetzen” arbeitet, nämlich neben einem europäischen Lieferkettengesetz zu unternehmerischen Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten auch an einem solchen zur entwaldungsfreien Lieferkette.
Welche Auswirkungen ein solches Sorgfaltspflichtengesetz auf europäischer Ebene für die nach dem deutschen LkSG betroffenen Unternehmen hat, hängt letztlich davon ab, ob und wie weit eine entsprechende Richtlinie über die Anforderungen des nationalen Gesetzes hinausgeht. Diese Entwicklung muss mithin abgewartet werden. Diskutiert werden beispielsweise – abweichend von den Regelungen des deutschen LkSG – neben einem größeren Sorgfaltspflichtenkreis, wonach nicht nur menschenrechts- und umweltbezogene Risiken überprüft werden sollen, sondern auch negative Auswirkungen auf eine gute Regierungsführung, auch ein größerer Anwendungsbereich, d. h. ein solcher auf kleinere oder mittlere Unternehmen in bestimmten Sektoren.
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