Sta­tus­up­date zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 17. Juli 2021 wur­de das Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten zur Ver­mei­dung von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in Lie­fer­ket­ten im Bun­des­tag beschlossen.

Das Gesetz ent­fal­tet ab dem 1. Janu­ar 2023 gegen­über sol­chen Unter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land Wir­kung, die min­des­tens 3.000 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Unter die­se fal­len gemäß § 1 Abs. 2 und 3 LkSG auch Leih­ar­bei­ter (nach Ablauf einer Ange­hö­rig­keits­dau­er von 6 Mona­ten) und (im Inland beschäf­tig­te) Arbeit­neh­mer aus ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Ab dem 1. Janu­ar 2024 wer­den die Pflich­ten aus­ge­dehnt auf Unter­neh­men mit min­des­tens 1.000 Beschäftigten.

Hier­zu berich­te­ten wir auch bereits in einer vor­he­ri­gen News. Im vor­lie­gen­den Text gehen wir auf Details der Anfor­de­run­gen aus dem LkSG und die neu­en Ent­wick­lun­gen auf euro­päi­scher Ebe­ne ein.

Mit wel­chen Sorg­falts­pflich­ten haben betrof­fe­ne Unter­neh­men nun zu rechnen?

In Abschnitt 2 des Geset­zes fin­det sich, ver­teilt auf die §§ 3–10 LkSG, ein bun­ter Blu­men­strauß an ein­zu­hal­ten­den Sorg­falts­pflich­ten. Dabei ver­langt § 3 LkSG von den betrof­fe­nen Unter­neh­men in ihren Lie­fer­ket­ten die Beach­tung men­schen­recht­li­cher und umwelt­be­zo­ge­ner Sorg­falts­pflich­ten. Von Rele­vanz für die betrof­fe­nen Unter­neh­men sind dabei ins­be­son­de­re die fol­gen­den Sorg­falts­pflich­ten, die in ihrer Sys­te­ma­tik stu­fen­mä­ßig auf­ge­baut sind – von der Risi­ko­er­ken­nung über Prä­ven­ti­on und Reak­ti­on im Ver­let­zungs­fall bis hin zu Dokumentationspflichten:

§ 4 LkSG ver­langt von den Unter­neh­men die Ein­rich­tung eines Risi­ko­ma­nage­ments, wor­un­ter bei­spiels­wei­se auch die Bestel­lung eines Beauf­trag­ten für Men­schen­rech­te fällt. Die­ses Risi­ko­ma­nage­ment muss ange­mes­sen und wirk­sam sein, um die Anfor­de­run­gen an die Sorg­falts­pflich­ten des § 3 LkSG zu erfül­len, und muss zudem in allen maß­geb­li­chen Geschäfts­ab­läu­fen ver­an­kert werden.

Im Rah­men die­ses Risi­ko­ma­nage­ments for­dert § 5 LkSG von den Unter­neh­men fer­ner eine (min­des­tens jähr­li­che) Risi­ko­ana­ly­se, in deren Umset­zung unter ande­rem die Gewich­tung und Prio­ri­sie­rung men­schen­recht­li­cher und umwelt­be­zo­ge­ner Risi­ken erfor­der­lich sind.

§ 6 LkSG ver­langt sodann die Durch­füh­rung ange­mes­se­ner Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men für den Fall, dass ein Unter­neh­men nach erfolg­ter Risi­ko­ana­ly­se ein ent­spre­chen­des Risi­ko fest­stellt. Als eine Prä­ven­ti­ons­maß­nah­me ist bei­spiels­wei­se in Absatz 2 die Abga­be einer Men­schen­rechts­stra­te­gie genannt, in der ein sol­ches Ver­fah­ren beschrie­ben wer­den muss, mit dem das Unter­neh­men sei­nen dort genann­ten Pflich­ten nachkommt.

Wird sei­tens des Unter­neh­mens die Ver­let­zung einer men­schen­rechts­be­zo­ge­nen oder umwelt­be­zo­ge­nen Pflicht fest­ge­stellt, hat es Abhil­fe­maß­nah­men im Sin­ne des § 7 LkSG zu ergrei­fen. Für den Fall, dass die Ver­let­zung durch einen unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer began­gen wird, ist als Ulti­ma Ratio sogar der Abbruch der Geschäfts­be­zie­hung eine taug­li­che Abhilfemaßnahme.

Außer­dem obliegt es den Unter­neh­men, intern ein Beschwer­de­ver­fah­ren ein­zu­rich­ten, das es ein­zel­nen Per­so­nen ermög­licht, auf ent­spre­chen­de Risi­ken und Ver­let­zun­gen hin­zu­wei­sen (§ 8 LkSG). Die­ses Beschwer­de­ver­fah­ren muss so aus­ge­stal­tet sein, dass auch Hin­wei­se auf Risi­ken und Ver­let­zun­gen, die durch das wirt­schaft­li­che Han­deln eines mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rers ent­stan­den sind, ent­ge­gen­ge­nom­men werden.

Zuletzt ver­langt § 10 LkSG von den Unter­neh­men eine fort­lau­fen­de Doku­men­ta­ti­on der Sorg­falts­pflich­ten sowie einen jähr­li­chen Bericht über die Erfül­lung die­ser Sorg­falts­pflich­ten. Letz­te­res muss für einen Zeit­raum von sie­ben Jah­ren kos­ten­frei auf der Inter­net­sei­te des Unter­neh­mens öffent­lich zugäng­lich gemacht werden.

Aus­wir­kun­gen für betrof­fe­ne Unter­neh­men – Anpas­sung der Vertragslandschaft

Die Ein­hal­tung der im Lie­fer­ket­ten­ge­setz vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men wird ins­be­son­de­re durch ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen in der Lie­fer­ket­te umge­setzt wer­den (müs­sen). Wie die­se ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung im Detail aus­se­hen wird, hängt von meh­re­ren Fak­to­ren, letzt­lich maß­geb­lich von der jewei­li­gen Struk­tur der Lie­fer­ket­te der Unter­neh­men ab.

Denk­bar ist die Ver­ein­ba­rung und/oder Erwei­te­rung eines “Ver­hal­tens­ko­dex” im Rah­men der Lie­fe­ran­ten­ver­ein­ba­run­gen, mit dem die jewei­li­gen Anfor­de­run­gen und Erwar­tun­gen der Unter­neh­men gegen­über den Lie­fe­ran­ten ver­bind­lich beschrie­ben wer­den. Auch die (mit­tel­ba­re) Wei­ter­ga­be der Lie­fer­ket­ten­an­for­de­run­gen in die nach­ge­la­ger­te Lie­fer­ket­te kann von einem unmit­tel­ba­ren Lie­fe­ran­ten auf Ver­trags­ebe­ne ver­langt wer­den. Außer­dem ist es mög­lich, auf ver­trag­li­cher Ebe­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che oder Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten für den Fall der Nicht­ein­hal­tung der lie­fer­ket­ten­spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen zu schaf­fen. Das gilt umso mehr, da das LkSG kei­ne eige­ne Haf­tungs­norm vor­sieht. Viel­mehr nor­miert § 3 Abs. 3 LkSG, dass eine Ver­let­zung der Pflich­ten aus die­sem Gesetz kei­ne zivil­recht­li­che Haf­tung begründet.

Ent­wick­lung auf euro­päi­scher Ebene

Nicht nur auf natio­na­ler, son­dern auch auf euro­päi­scher Ebe­ne wird um unter­neh­me­ri­sche Sorg­falts­pflich­ten gerun­gen. Noch im März 2021 haben die EU-Abgeordneten mit gro­ßer Mehr­heit einen Legis­la­tiv­vor­schlag zur Rechenschafts- und Sorg­falts­pflicht von Unter­neh­men ange­nom­men und for­der­ten die EU-Kommission dazu auf, einen ent­spre­chen­den Vor­schlag für eine Richt­li­nie zu unter­brei­ten. Mit einem sol­chen Vor­schlag lässt die EU-Kommission aktu­ell noch auf sich war­ten. Ursprüng­lich war die Ver­öf­fent­li­chung für den Juni ange­kün­digt, ist aber in den Okto­ber ver­scho­ben wor­den. Ob die­se Ankün­di­gung ein­ge­hal­ten wer­den kann, bleibt abzu­war­ten. Ein Grund für die Ver­zö­ge­rung ist mög­li­cher­wei­se die Tat­sa­che, dass die EU-Kommission aktu­ell an zwei ver­schie­de­nen “Lie­fer­ket­ten­ge­set­zen” arbei­tet, näm­lich neben einem euro­päi­schen Lie­fer­ket­ten­ge­setz zu unter­neh­me­ri­schen Sorgfalts- und Rechen­schafts­pflich­ten auch an einem sol­chen zur ent­wal­dungs­frei­en Lieferkette.

Wel­che Aus­wir­kun­gen ein sol­ches Sorg­falts­pflich­ten­ge­setz auf euro­päi­scher Ebe­ne für die nach dem deut­schen LkSG betrof­fe­nen Unter­neh­men hat, hängt letzt­lich davon ab, ob und wie weit eine ent­spre­chen­de Richt­li­nie über die Anfor­de­run­gen des natio­na­len Geset­zes hin­aus­geht. Die­se Ent­wick­lung muss mit­hin abge­war­tet wer­den. Dis­ku­tiert wer­den bei­spiels­wei­se – abwei­chend von den Rege­lun­gen des deut­schen LkSG – neben einem grö­ße­ren Sorg­falts­pflich­ten­kreis, wonach nicht nur menschenrechts- und umwelt­be­zo­ge­ne Risi­ken über­prüft wer­den sol­len, son­dern auch nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf eine gute Regie­rungs­füh­rung, auch ein grö­ße­rer Anwen­dungs­be­reich, d. h. ein sol­cher auf klei­ne­re oder mitt­le­re Unter­neh­men in bestimm­ten Sektoren.

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