Zum 18. Februar 2026 jährte sich der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung – „BattVO“) bereits zum zweiten Mal. Die Konkretisierung zahlreicher Pflichten durch die Europäische Kommission steht jedoch weiterhin aus. Dieser Beitrag ordnet die bisherigen Entwicklungen der BattVO ein und zeigt die kommenden Pflichten auf.
Was bisher geschah
- Inkrafttreten der BattVO am 17. August 2023: Die Batterie-Richtlinie 2006/66/EG wurde zum 18. August 2025 abgelöst (abgesehen einiger Übergangsvorschriften).
- Gestaffelter Geltungsbeginn einzelner Pflichten: Seit dem 18. Februar 2024 finden die einzelnen Vorschriften und Pflichten der Wirtschaftsakteure schrittweise Anwendung (ausführlich bereits hier).
- Pflichten seit dem 18. August 2024:
- Anforderungen an Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industrie‑, LV- und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 10 BattVO)
- Sicherheitsanforderungen an stationäre Batteriespeichersysteme (Art. 12 BattVO)
- Informationspflichten zu Batteriemanagementsystemen (Art. 14 BattVO)
- Pflichten seit dem 18. August 2025:
- Registrierungspflicht im Herstellerregister (Art. 55 BattVO)
- Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 56 ff. BattVO)
- Verschobene Lieferkettensorgfaltspflichten durch Omnibus IV: Die ursprünglich ab dem 18. August 2025 geltenden Anforderungen nach Kapitel VII BattVO wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1561 („Stop-the-clock“) auf August 2027 verschoben.
- Offener Geltungsbeginn weiterer Pflichten: Zahlreiche weitere Pflichten (etwa die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck oder verbindliche Rezyklatanteile) hängen von noch ausstehenden sekundären Rechtsakten der Europäischen Kommission ab; aufgrund erheblicher Verzögerungen steht der praktische Geltungsbeginn wesentlicher Teile der BattVO daher weiterhin aus (ausführlich bereits hier).
- Nationale Konkretisierung der BattVO: Seit dem 7. Oktober 2025 wird die BattVO im deutschen Recht durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz („BattDG“) flankiert, das das bisherige Batteriegesetz („BattG“) ersetzt; es regelt insbesondere:
- Bußgeldvorschriften (§ 60 BattDG),
- Zuständigkeiten nationaler Behörden (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) für Kapitel VII BattVO; Umweltbundesamt („UBA“) für Kapitel VIII BattVO)
- Herstellerregistrierung (§ 5 BattDG iVm. Art. 55 BattVO)
Was die Zukunft bringt
Die Zukunft der BattVO wird weiterhin maßgeblich durch das stufenweise Inkrafttreten weiterer Anforderungen sowie die fortlaufende Konkretisierung bestehender Vorgaben durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und Leitlinien der Europäischen Kommission geprägt sein.
Ein besonders relevanter Stichtag ist dabei der 18. Februar 2027. Zu diesem Zeitpunkt treten weitere zentrale Pflichten der BattVO in Kraft:
- Nach Art. 11 BattVO müssen Produkte mit Geräte- oder LV-Batterien künftig so gestaltet sein, dass die Batterien vom Endnutzer beziehungsweise bei LV-Batterien durch unabhängige Fachleute leicht entfernbar und austauschbar sind.
- Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027 gilt die Pflicht zur Einführung eines (digitalen) Batteriepasses nach Art. 77 BattVO. Erfasst werden LV-Batterien sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien.
Der durch das Omnibus-IV-Paket verschobene Geltungsbeginn der Lieferkettensorgfaltspflichten ist für den 18. August 2027 vorgesehen.
Im Hinblick auf weitere Pflichten ist der Geltungsbeginn offen. Gegenwärtig befinden sich fünf delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur BattVO in Vorbereitung, unter anderem:
- CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien
Die Pflicht zur Erklärung des CO₂-Fußabdrucks nach Art. 7 Abs. 1 BattVO soll schrittweise für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh sowie LV-Batterien gelten. Für Elektrofahrzeugbatterien wird sie nicht zum 18. Februar 2025, sondern zwölf Monate nach Erlass eines konkretisierenden Rechtsakts der Europäischen Kommission gelten.
Der delegierte Rechtsakt zur Methodik für Berechnung und Überprüfung des CO₂-Fußabdrucks von E‑Fahrzeugbatterien befindet sich jedoch weiterhin im Entwurfsstadium. Damit verzögert sich die Umsetzung einer zentralen Nachhaltigkeitsanforderung der Batterieverordnung weiter.
- Kennzeichnung von Batterien nach Art. 13 Abs. 1–3 BattVO
Nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO müssen Batterien künftig die allgemeinen Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen des Anhangs VI Teil A BattVO erfüllen. Hinzu kommen besondere Kennzeichnungspflichten für wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Batterien: Wiederaufladbare Geräte‑, LV- und Starterbatterien müssen Angaben zu ihrer Kapazität enthalten; nicht wiederaufladbare Gerätebatterien Informationen zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer sowie zur fehlenden Wiederaufladbarkeit.
Die Vorgaben gelten frühestens ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des konkretisierenden Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission. Ein entsprechender Entwurf liegt seit dem 15. Dezember 2025 vor, dürfte aber nicht mehr vor dem 18. August 2026 in Kraft treten. Der Geltungsbeginn der Kennzeichnungsanforderungen wird sich daher ebenfalls voraussichtlich verschieben.
- Neue Produktausnahmen von Entfern- und Austauschbarkeit
Nach Art. 11 Abs. 1 BattVO müssen Batterien ab dem 18. Februar 2027 grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie während der Lebensdauer des Produkts leicht entfern- und austauschbar sind. Art. 11 Abs. 2 BattVO enthält von dieser Pflicht Ausnahmen, etwa für bestimmte Medizinprodukte, bei denen ein Austausch nur durch unabhängige Fachleute erfolgen muss. Der Ausnahmenkatalog soll durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission erweitert werden. Ein entsprechender Entwurf liegt seit dem 28. April 2026 vor. Vorgesehen sind insbesondere Ausnahmen für:
- tragbare Geräte („wearables“) wie Smartwatches,
- elektrische Spielzeuge (befristet bis zum 31. Juli 2030),
- kabellose Temperaturfühler mit Lebensmittelkontakt,
- Produkte im Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU,
- am Körper getragene medizinische Verabreichungssysteme wie Insulinpumpen,
- Telematikgeräte landwirtschaftlicher Maschinen und Baumaschinen.
Das ursprünglich geplante Annahmedatum lag im ersten Quartal 2026. Der Entwurf befindet sich noch bis zum 26. Mai 2026 in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, sodass weitere Änderungen des Ausnahmekatalogs möglich bleiben.
- Weitere Entlastung im Wege des Omnibusses
Im Rahmen des Omnibus-IV-Pakets ist neben der Verschiebung des Geltungsbeginns von Kapitel VII (Lieferkettensorgfaltspflichten) auf August 2027 auch eine Erweiterung der Ausnahmen von den Lieferkettensorgfaltspflichten geplant. Nach einem Entwurf der Europäischen Kommission vom 21. Mai 2025 (COM 2025/501) sollen künftig auch sogenannte Small Mid-Cap Enterprises (SMCs) von den Sorgfaltspflichten nach Art. 47 BattVO ausgenommen werden. Hierfür soll die bisherige Umsatzschwelle von 40 Millionen Euro auf 150 Millionen Euro Nettoumsatz angehoben werden. Ziel der Kommission ist es, die bislang für KMU vorgesehenen Entlastungen auf weitere mittelständische Unternehmen auszuweiten.
Hinzu kommt ein weiterer Omnibus-Vorschlag der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2025 (COM 2025/982) bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung. Danach soll die Anwendung von Art. 56 Abs. 3 BattVO – also der Pflicht unionsansässiger Hersteller, bei grenzüberschreitendem Vertrieb einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen – bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt werden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand insbesondere für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Hersteller zu senken.
Für beide Verordnungen ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen. Ob und in welcher Form die vorgeschlagenen Entlastungen kommen, ist daher noch offen.
Fazit
Auch zwei Jahre nach ihrem Geltungsbeginn ist die BattVO weiterhin durch verzögerte unionsrechtliche Konkretisierungen und zahlreiche künftig in Kraft tretende Pflichten geprägt. Für Wirtschaftsakteure besteht die Herausforderung daher nicht nur in der Umsetzung der verschiedenen Anforderungen, sondern bereits in der systematischen Beobachtung und Identifikation relevanter regulatorischer Entwicklungen. Unternehmen sollten einen entsprechenden Prozess für Legal Monitoring / Legal Horizon Scanning strukturiert im Rahmen ihres nach Art. 49 BattVO vorgesehenen Product Compliance Management Systems verankern.
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