Unter­neh­mens­mel­dun­gen im Kon­text des RAPEX-Systems

Das RAPEX-System lebt von Infor­ma­tio­nen. Wenig über­ra­schend, gilt die Pflicht der Unter­neh­mens­mel­dung von gefähr­li­chen Pro­duk­ten gegen­über den Behör­den als eine zen­tra­le Vor­aus­set­zung für eine funk­tio­nie­ren­de Markt­über­wa­chung. Vor die­sem Hin­ter­grund soll im Fol­gen­den die Unter­neh­mens­mel­dung im Lich­te der neu­en RAPEX-Leitlinien näher betrach­tet werden.

Wel­che Pro­duk­te müs­sen gemel­det werden?

Eine Pflicht zur Mel­dung gegen­über den Behör­den der Markt­über­wa­chung besteht gemäß der Richt­li­nie über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit 2001/95/EG für Verbraucher- und Migra­ti­ons­pro­duk­te und gemäß Ver­ord­nung (EG) Nr. 765/2008 über die Vor­schrif­ten für die Akkre­di­tie­rung und Markt­über­wa­chung im Zusam­men­hang mit der Ver­mark­tung von Pro­duk­ten auch für Pro­duk­te, die einer Harmonisierungsrechts-vorschrift der EU unter­lie­gen. Uner­heb­lich ist bei den letzt­ge­nann­ten Pro­duk­ten, ob sie für Ver­brau­cher bestimmt sind oder dem rei­nen B2B-Warenverkehr zuge­ord­net wer­den können.

Wer muss mel­den und unter wel­chen Voraussetzungen?

Die Pflicht zur Mel­dung von Auf­fäl­lig­kei­ten im Zusam­men­hang mit den vor­ge­nann­ten Pro­dukt­grup­pen trifft grund­sätz­lich den betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teur, also den Her­stel­ler bzw. sei­nen Bevoll­mäch­tig­ten, den Ein­füh­rer sowie die Händler.

Ers­te Vor­aus­set­zung für die Pflicht zur Unter­neh­mens­mel­dung ist, dass das Pro­dukt ein erns­tes Risi­ko für die Gesund­heit und Sicher­heit von Per­so­nen dar­stellt bzw. ein erns­tes Risi­ko für ein ande­res Rechts­gut, das durch die Har­mo­ni­sie­rungs­vor­schrif­ten geschützt wird. Bei­spiel­haft sind hier Haus­tie­re und ande­ren Sachen (Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG) sowie Ver­brau­cher­schutz und Umwelt­be­lan­ge zu nennen.

Dar­über hin­aus muss der betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teur frei­wil­lig präventive/restriktive Maß­nah­men am Markt ergrif­fen haben, um die bestehen­de Gefahr abzu­wen­den. Wenn die Maß­nah­me von den Behör­den der Markt­auf­sicht ange­ord­net wur­de, erfolgt die Mel­dung in das RAPEX–System durch die Behörde.

Zu guter Letzt darf nicht aus­zu­schlie­ßen sein, dass das Risi­ko grenz­über­schrei­ten­de Aus­wir­kun­gen hat. Hier­von dürf­te jedoch gemäß der aktu­el­len Ent­wick­lung auf Kom­mis­si­ons­ebe­ne zur effek­ti­ve­ren Gestal­tung und Nut­zung des RAPEX–Systems (Erwä­gungs­grund 52 der Sport­boot­richt­li­nie 2013/53/EU) nur noch in den sel­tens­ten Aus­nah­me­fäl­len aus­zu­ge­hen sein.

Gibt es Mel­de­pflich­ten bei gerin­ge­ren Risiken?

Eine Ver­pflich­tung zur Mel­dung von frei­wil­li­gen Maß­nah­men in das RAPEX-System, die in Bezug auf Pro­duk­te mit einem nied­ri­gen Risi­ko ver­bun­den sind, besteht weder nach der Richt­li­nie 2001/95/EG noch gemäß Ver­ord­nung (EG) Nr. 765/2008.  Gemäß Art. 16 Richt­li­nie 2001/95/EG sind die Behör­den der Markt­auf­sicht jedoch ver­pflich­tet, die Ver­brau­cher über jeg­li­che Pro­dukt­ri­si­ken zu informieren.

Inso­weit ermu­ti­gen die neu­en RAPEX-Leitlinien im Sin­ne einer För­de­rung der Kohä­renz des Mel­de­sys­tems und der wirk­sa­men Erfül­lung die­ser Infor­ma­ti­ons­pflich­ten die Behör­den der Markt­auf­sicht, sämt­li­che Maß­nah­men an das RAPEX-System zu mel­den,  die gegen­über Pro­duk­ten ergrif­fen wur­den, und zwar glei­cher­ma­ßen für alle Produktgruppen.

Kon­se­quen­ter­wei­se ist somit davon aus­zu­ge­hen, dass eine Unter­neh­mens­mel­dung auch bei frei­wil­li­gen Maß­nah­men in Bezug auf Pro­duk­te mit einem nied­ri­gen Risi­ko inten­diert ist. Denn die Behör­den kön­nen den Emp­feh­lun­gen der EU-Kommission nur effek­tiv nach­kom­men, wenn sie über sämt­li­che Risi­ken und Maß­nah­men infor­miert wurden.

In wel­chem Zeit­raum muss die Mel­dung erfolgen?

Die zustän­di­gen Behör­den sind grund­sätz­lich sofort über bestehen­de Risi­ken und ergrif­fe­ne Maß­nah­men zu infor­mie­ren. Bei gerin­gen Risi­ken muss eine Mel­dung an die zustän­di­ge Behör­de der Markt­auf­sicht spä­tes­tens nach zehn Tagen erfol­gen, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Unter­su­chun­gen noch andau­ern, oder bereits abge­schlos­sen sind. Bei einem erns­ten Risi­ko ver­kürzt sich die­se Mel­de­frist auf drei Tage begin­nend ab dem Zeit­punkt, ab dem das Unter­neh­men das Risi­ko kann­te oder hät­te ken­nen müssen.

Hin­wei­se für die Praxis

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Behör­den der Markt­auf­sicht durch die neu­en RAPEX-Leitlinien auch für das The­ma der Unter­neh­mens­mel­dun­gen sen­si­bi­li­siert wer­den. Unter­neh­men soll­ten daher auch bei gerin­gen Pro­dukt­ri­si­ken eine pro­ak­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on zur Behör­de pfle­gen und im Ein­zel­fall mit die­ser abstim­men, ob eine Mel­dung erfol­gen muss. Nach den Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on kann eine Mel­dung nur dann unter­blei­ben, wenn „sel­te­ne Umstän­de oder Pro­duk­te“ vor­lie­gen, die kei­ner Nach­prü­fung, Kon­trol­le oder sons­ti­ger Maß­nah­me durch die Behör­den bedür­fen und kei­ne brauch­ba­ren Erkennt­nis­se zur Risi­ko­be­wer­tung und zum Ver­brau­cher­schutz lie­fern, etwa weil klar ist, dass sich das Risi­ko nur auf eine begrenz­te Zahl gut iden­ti­fi­zier­ter Pro­duk­te (oder Char­gen) bezieht und dem Her­stel­ler oder Händ­ler kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass das Risi­ko voll beherrsch­bar ist.

Bei einer unter­las­se­nen, unrich­ti­gen oder ver­spä­te­ten Mel­dung dro­hen einem Unter­neh­men Buß­gel­der von bis zu 10.000 Euro.

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